VwGH Ro 2016/12/0015

VwGHRo 2016/12/001525.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Mag. J M in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Juni 2016, Zl. W106 2122062-1/3E, betreffend Feststellung i. A. Ruhestandsversetzung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56 impl;
AVG §56;
BDG 1979 §15 Abs1;
BDG 1979 §15;
BDG 1979 §236b Abs1;
BDG 1979 §236d;
VwRallg;
AVG §56 impl;
AVG §56;
BDG 1979 §15 Abs1;
BDG 1979 §15;
BDG 1979 §236b Abs1;
BDG 1979 §236d;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der am 4. Februar 1954 geborene Revisionswerber stand als Ministerialrat im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit auf § 236d Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) gestützter Erklärung bewirkte er seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2016.

2 Zur Vorgeschichte eines von ihm in Angelegenheit der §§ 236b und 236d BDG 1979 erhobenen Feststellungsbegehrens wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. März 2015, Ro 2014/12/0046 (bis 0050), und das darin genannte Erkenntnis desselben Tages, Ro 2014/12/0045, verwiesen. Darin führte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere aus, eine Feststellung des dem Revisionswerber gebührenden Ruhegenusses (die kein Gegenstand des im genannten Vorverfahren angefochtenen Bescheides gewesen war) wäre als Feststellung erst künftig entstehender Rechte grundsätzlich unzulässig (unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 13. März 2009, 2008/12/0067, und vom 18. Dezember 2014, Ro 2014/12/0002).

3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 16. Juni 2016 billigte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG die von der damaligen Bundesministerin für Inneres als Dienstbehörde mit Bescheid vom 29. Dezember 2015 getroffene Feststellung, im Fall einer Erklärung des Revisionswerbers, mit Ablauf des 31. Dezember 2015 aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, erfolge seine "Ruhestandsversetzung mit diesem Zeitpunkt nicht auf Basis des § 236b BDG 1979, sondern auf Basis des § 236d BDG 1979".

Das BVwG erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.

4 Begründend argumentierte das BVwG in den wesentlichen Punkten wie in seinem Erkenntnis desselben Tages, das den Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 19. Oktober 2016, Ro 2016/12/0014, bildet. Insoweit und zur Darstellung der maßgeblichen Rechtslage kann daher im Sinne des § 43 Abs. 2 zweiter Satz und § 43 Abs. 9 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses sowie auf das bereits in Rz 2 zitierte hg. Erkenntnis vom 25. März 2015, Ro 2014/12/0045, verwiesen werden.

5 Gegen das eingangs genannte Erkenntnis des BVwG vom 16. Juni 2016 richtet sich die ordentliche - im Verlauf des Verfahrens vor dem BVwG ergänzte - Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionswerber macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses geltend und stellt einen Aufhebungsantrag. Als Revisionspunkt führt er eine Verletzung in seinem Recht ins Treffen, dass als Rechtsgrundlage seiner dargestellten - bereits mit Ablauf des 30. April 2016 erfolgten - Ruhestandsversetzung nach § 15 BDG 1979 "der § 236b dieses Gesetzes (und nicht dessen § 236d) deklariert wird".

6 Der Bundesminister für Inneres erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu sie als unbegründet abzuweisen.

Die Revision ist unzulässig:

7 Infolge des - schon laut den übereinstimmenden Ausführungen in Revision und Revisionsbeantwortung unstrittigen - Vorliegens der im Abs. 1 des § 236d BDG 1979 dafür normierten Voraussetzungen hatte der Revisionswerber durch die oben erwähnte Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand auf Grundlage dieser Gesetzesstelle mit Ablauf des 30. April 2016 bewirkt.

8 Für die Frage, ob diese Erklärung des Revisionswerbers seine Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermines, hier also am 30. April 2016, maßgeblich (siehe dazu etwa den zu § 236b BDG 1979 ergangenen hg. Beschluss vom 22. April 2015, Ra 2014/12/0023). Eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedurfte es für den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht (vgl. in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2011, 2010/12/0091, mwN).

9 Für eine - bislang nicht erfolgte - Ruhestandsversetzung gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 236b Abs. 1 BDG 1979 bleibt somit schon deshalb kein Raum, weil es sich beim Revisionswerber seit dem 1. Mai 2016 nicht mehr um einen Beamten des Aktivstandes handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der erwähnte Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 29. Dezember 2015 keine Bindungswirkung für eine allfällige künftige Beurteilung der rechtlichen Qualifikation der Ruhestandsversetzung (mit Ablauf des 30. April 2016 infolge der eingangs genannten Erklärung des Revisionswerbers) entfaltet, weil er sich nur auf eine Erklärung bis zum 31. Dezember 2015 bezieht. Da eine solche nicht abgegeben wurde, geht der Bescheid ins Leere.

Nach der (bereits erfolgten) Ruhestandsversetzung sind Feststellungsbescheide betreffend das dienstrechtliche Recht, nach einer bestimmten Gesetzesbestimmung in den Ruhestand zu treten (bzw. getreten zu sein), unzulässig, weil eine Klärung der dann ausschließlich relevanten ruhegenussrechtlichen Folgen im Ruhegenussbemessungsverfahren erfolgen kann (vgl. dazu das die Gebührlichkeit einer Jubiläumszuwendung nach der Ruhestandsversetzung betreffende hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, 2013/12/0044).

10 Nach dem Vorgesagten fehlt es an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit in dem als Revisionspunkt genannten Recht, weil dieser infolge unstrittig bewirkter Ruhestandsversetzung ins Leere geht, ein Recht auf nachträgliche dienstrechtliche Deklarierung (Feststellung) des Rechtsgrundes für diese Ruhestandsversetzung nach dem Gesagten fehlt und auch eine rückwirkende rechtsgestaltende Ruhestandsversetzung unzulässig wäre.

11 Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 25. Oktober 2016

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