Normen
BauO Wr §71b;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
BauO Wr §71b;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerber haben dem Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 22. Bezirk vom 20. November 2014 wurde die von den Revisionswerbern beantragte Erteilung der Sonderbaubewilligung gemäß § 71b Bauordnung für Wien für ein Wohnhaus und zwei Nebengebäude auf dem näher angeführten Grundstück versagt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen von den Revisionswerbern erhobene Beschwerde abgewiesen.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht Wien im angefochtenen Erkenntnis unter anderem aus, die Revisionswerber seien gemeinsam mit den mitbeteiligten Parteien Miteigentümer der Bauliegenschaft. Der Erstmitbeteiligte habe seine Zustimmung zum Bauprojekt verweigert. Allerdings verschlage dies nichts, da den Miteigentümern im Sonderbaubewilligungsverfahren kein Zustimmungsrecht eingeräumt sei. Im Übrigen sei die Sonderbaubewilligung aus anderen (näher ausgeführten) Gründen zu versagen.
3 Nur zur Frage, ob Anträge auf Erteilung einer Sonderbaubewilligung gemäß § 71b Bauordnung für Wien als Zulässigkeitsvoraussetzung der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer einer projektgegenständlichen Liegenschaft bedürfen, ließ das Verwaltungsgericht Wien die ordentliche Revision zu.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die vorliegende Revision befasst sich nicht mit der Frage, ob ein Antrag auf Sonderbaubewilligung der Zustimmung sämtlicher Grundmiteigentümer bedarf, sie bestreitet in keiner Weise die Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien, dass dem nicht so ist. Sie enthält aber auch keine weiteren - gesondert darzustellenden (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Zl. Ra 2014/19/0097) - Revisionszulässigkeitsgründe.
8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien, dass die Zustimmung aller Grundmiteigentümer zu einem Antrag auf Sonderbaubewilligung nicht notwendig ist, belastet die Revisionswerber nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten und wird von ihnen auch nicht in Abrede gestellt. Eine Befassung mit dieser Frage durch den Verwaltungsgerichtshof scheidet daher aus, da der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Parteirevisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG für die Lösung abstrakter Rechtsfragen nicht zuständig ist (vgl. den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Zl. Ra 2014/06/0015).
9 Im Übrigen hat der Revisionswerber auch in einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeitsgründe gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für deren Zulässigkeit nicht ausreicht oder der Revisionswerber andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für gegeben erachtet (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/06/0066, mwN). Derartiges enthält die vorliegende Revision nicht.
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 11 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die Umsatzsteuer in den verordnungsmäßigen Pauschalsätzen bereits berücksichtigt ist.
Wien, am 27. April 2016
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