VwGH Ro 2014/06/0066

VwGHRo 2014/06/006617.12.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des A E in T, vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Tschurtschenthalerstraße 4a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17. Februar 2014, Zl. LVwG- 2014/42/0159-1, betreffend nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes (mitbeteiligte Partei: Gemeindevorstand der Gemeinde B), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §46;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
ROG Tir 2011 §13 Abs1;
ROG Tir 2011 §17 Abs1;
ROG Tir 2011 §17 Abs2;
ROG Tir 2011 §17 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
AVG §46;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
ROG Tir 2011 §13 Abs1;
ROG Tir 2011 §17 Abs1;
ROG Tir 2011 §17 Abs2;
ROG Tir 2011 §17 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 18. Juli 1997 stellte der Bürgermeister der Gemeinde B gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. November 1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994 idgF, fest, dass das Vorliegen einer Baubewilligung für das auf einer näher bezeichneten Liegenschaft befindliche Gebäude des EF zu vermuten sei. Als ursprünglicher und derzeitiger Verwendungszweck wurde "Astenhütte" angegeben. In der Begründung wurde abschließend festgehalten: "Desweiteren wird das Gebäude laut Erklärung vom 18.7.1997 nicht als Freizeitwohnsitz benützt."

Diese Erklärung des EF vom 18. Juli 1997 lautet: "Der Besitzer der Astenhütte 'Obermöser' (...) erklärt hiemit, dass die Hütte nicht verpachtet ist bzw. war und daher keine Genehmigung als Freizeitwohnsitz erforderlich ist."

Mit Bauansuchen vom 16. Februar 2005 beantragte der Revisionswerber die Bewilligung zum Neubau eines Almgebäudes als Ersatz für die Astenhütte "Obermöser", wobei als Verwendungszweck des Bauvorhabens "Land-/Forstwirtschaftlich" angegeben wurde.

Der Bürgermeister der Gemeinde B erteilte mit Bescheid vom 11. Juli 2005 die beantragte Bewilligung nach Maßgabe der vorgelegten und genehmigten Pläne unter Auflagen. Auflage 24. lautet: "Das Gebäude darf nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden."

Mit Schriftsatz des Revisionswerbers vom 16. Juli 2013 erfolgte die nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes hinsichtlich der Astenhütte "Obermöser". Der Revisionswerber brachte vor, die Astenhütte sei am Stichtag 31. Dezember 1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden. Der Voreigentümer habe bereits am 29. Dezember 1993 diesen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz angemeldet gehabt, dann aber in der Folge, weil er der Ansicht gewesen sei, er benötige keine Genehmigung als Freizeitwohnsitz, den Antrag wieder zurückgezogen. Zum Nachweis des Bestehens dieses Freizeitwohnsitzes am 31. Dezember 1993 legte der Revisionswerber eine Bestätigung des HB vor, wonach die verfahrensgegenständliche Liegenschaft am 31. Dezember 1993 und stets davor als Freizeitwohnsitz genutzt worden sei.

Der Bürgermeister der Gemeinde B stellte mit Bescheid vom 9. September 2013 fest, dass die Verwendung der Astenhütte auf näher bezeichnetem Grundstück als Freizeitwohnsitz unzulässig sei.

Zur Begründung führte er aus, der baurechtliche Konsens des verfahrensgegenständlichen Gebäudes gründe sich auf den rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz vom 11. Juli 2005, nach dessen Auflage 24. das Gebäude nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe. Die Nutzung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne der §§ 13 ff TROG 2011 stelle in Relation zur Festlegung des baurechtlichen Verwendungszweckes eine zusätzliche, diese spezifizierende Eigenschaft dar. Falls die Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz jemals vorgelegen sein sollte, sei sie durch das vorgenannte in Rechtskraft erwachsene Verbot der Nutzung als Freizeitwohnsitz jedenfalls erloschen. Die Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz im offensichtlichen Widerspruch zu einer rechtskräftigen gegenteiligen Normierung habe daher nicht festgestellt werden können. Auch der vom Eigentümer bestätigte Umstand, dass die Hütte der Bewirtschaftung der Aste gedient habe, spreche gegen die seinerzeitige Verwendung als Freizeitwohnsitz. Die vorgelegte Erklärung von Gästen gebe auch eine Nutzung der Bewirtschaftung der Aste zu erkennen, bei welcher die Gäste mitgeholfen hätten.

Der Gemeindevorstand der Gemeinde B wies mit Bescheid vom 21. November 2013 die Berufung des Revisionswerbers als unbegründet ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe keinerlei Beweise oder Glaubhaftmachung der Nutzung als Freizeitwohnsitz am 31. Dezember 1993 erbracht. Abgesehen davon ließen die Auflage Nr. 24. im Bescheid vom 11. Juli 2005 und das zugrunde liegende Ermittlungsverfahren, nämlich dass die Astenhütte der Bewirtschaftung einer bestimmten Aste gedient habe und diene, keinerlei Freizeitwohnsitzqualität der Astenhütte erkennen, sondern ganz im Gegenteil deren durchgehende landwirtschaftliche Nutzung. Es gebe keinerlei Hinweise auf landwirtschaftsfremde Nutzungen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

2. Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17. Februar 2014 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung führte das Landesverwaltungsgericht (soweit wesentlich) aus, der als Beweis für die Freizeitwohnsitznutzung der alten Astenhütte zum 31. Dezember 1993 vorgelegten Bestätigung des HB sei substanziell lediglich zu entnehmen, dass er und seine Familie im Zeitraum zwischen 1970 und 2000 jährlich bei der Heuernte mitgeholfen und dabei die Unterkunft mehrere Tage in Anspruch genommen hätten. Auch zum Jahreswechsel seien sie des öfteren mehrere Tage auf das Astenhütte gewesen. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten gehe eindeutig hervor, dass die alte Astenhütte und auch der Neubau der Bewirtschaftung der Aste im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes diene bzw. gedient habe. Stelle man die Richtigkeit der Angaben des HB in seiner Bestätigung außer Streit, ergebe sich derart eine im Vergleich mit der sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung der Hütte untergeordnete Nutzung der Hütte zu Freizeitzwecken, dass aus Sicht des belangten Verwaltungsgerichtes nicht von einer Freizeitwohnsitznutzung im Sinne des § 17 TROG 2011 gesprochen werden könne. Die Nutzung der Hütte im Sommer durch die Familie B sei ursächlich mit der landwirtschaftlichen Nutzung verbunden gewesen. Wenn HB angebe, mit seiner Familie zum Jahreswechsel "... des Öfteren ..." mehrere Tage auf der Astenhütte gewesen zu sein, bedeute dies, dass es auch Jahre gegeben habe, in denen die Hütte überhaupt nicht zu Freizeitzwecken genutzt worden sei. Das nur vereinzelt vorkommende Nächtigen auf einer unbestritten landwirtschaftlich genutzten Astenhütte stelle aus Sicht des belangten Verwaltungsgerichtes noch keine Freizeitwohnsitznutzung dar.

Der mit Bescheid der Gemeinde B vom 18. Juli 1997 festgestellte Baukonsens der alten Astenhütte sei mit dem Abbruch des Gebäudes erloschen. Der baurechtliche Konsens der neu errichteten Astenhütte fuße auf dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 11. Juli 2005, dessen Nebenbestimmung 24. die Verwendung der Astenhütte als Freizeitwohnsitz untersage.

Letztlich erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision mit der Begründung für zulässig, weil zur Frage, ob § 17 TROG 2001 auch bei Freizeitwohnsitzen zur Anwendung komme, deren ursprünglicher baurechtlicher Konsens wegen Abbruch des Gebäudes bei gleichzeitiger Errichtung eines neuen Gebäudes untergegangen sei, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.

3. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen u.a. ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen dieses Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen. Bei dieser Beurteilung ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG gebunden.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Zl. Ra 2014/06/0015).

4. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die behauptete fehlende Rechtsprechung ist im obigen Sinne nicht relevant. Eine Feststellung gemäß § 17 Abs. 3 TROG 2011, dass der Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, setzt den Nachweis, dass der Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 1 erster Satz TROG 2011 verwendet worden ist, voraus. Dieser Nachweis ist durch Beweismittel im Sinne des § 46 AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen. Die bloße Glaubhaftmachung reicht im Hinblick auf die gegebene Rechtslage nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/06/0050). Das in Revision gezogene Erkenntnis steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.

Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. den hg. Beschluss vom 28. November 2014, Zl. Ro 2014/06/0077).

Solche Gründe wurden allerdings nicht dargelegt.

5. Aus diesen Erwägungen war daher die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2014

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