VwGH Ro 2015/10/0021

VwGHRo 2015/10/002120.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Revisionssache des Landesschulrates für Steiermark in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Dezember 2014, Zl. W203 2015085- 1/2E, betreffend Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht (mitbeteiligte Partei: F P, vertreten durch M P und G T in Graz), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z2;
VwGG §33 Abs1 idF 2013/I/033;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015100021.J00

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

I.

1. Mit dem mit der vorliegenden Revision angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Dezember 2014, Zl. W203 2015085-1/2E, wurde einer Beschwerde des Mitbeteiligten stattgegeben und diesem für den Zeitraum vom 8. Dezember 2014 bis 15. März 2015 (wegen eines berufsbedingten Australien-Aufenthalts seiner Eltern) die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 9 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) erteilt.

2. Zum Zeitpunkt der Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof (am 14. April 2015) war der Erlaubniszeitraum bereits verstrichen. Nach dem Vorbringen des Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung ist dieser mittlerweile mit seinen Eltern aus Australien zurückgekehrt.

3. Infolgedessen erging mit hg. Note vom 17. April 2015 an den Revisionswerber die Anfrage, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen nach dessen Auffassung noch ein rechtliches Interesse an einer meritorischen Erledigung der Revision bestehe, wobei für die Beantwortung dieser Anfrage eine Frist von zwei Wochen eingeräumt wurde.

4. Der Revisionswerber brachte mit Schriftsatz vom 30. April 2015 fristgerecht vor, es bestehe weiterhin ein rechtliches Interesse an einer meritorischen Entscheidung im vorliegenden Fall, weil es bislang keine Rechtsprechung zu § 9 Abs. 6 SchPflG gebe und höchstgerichtliche Judikatur zur klareren Definition des unbestimmten Gesetzesbegriffes "begründeter Anlass" in dieser Bestimmung unabdingbar sei. Gerade deshalb habe auch das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen. Es sei davon auszugehen, dass in Hinkunft "immer wieder ähnliche Entscheidungen vom Revisionswerber zu treffen sein" würden. Darüber hinaus sei auch im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass erneut ein Fernbleiben beantragt werden werde, weil der Mitbeteiligte nach seinem Vorbringen im Verfahren in Australien "bestehende Freundschaften pflegen" werde.

II.

1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof auch zur Rechtslage nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, bereits ausgesprochen hat, ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ro 2015/10/0008, mwN).

Dies gilt auch für eine Revision der belangten Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z. 2 B-VG (vgl. die insoweit übertragbare hg. Rechtsprechung zum Amtsbeschwerdeverfahren, etwa den Beschluss vom 16. Oktober 2006, Zl. 2003/10/0218, mwN).

2. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 24. April 2013, Zl. 2011/01/0216, sowie vom 23. Jänner 2013, Zl. 2011/10/0216, jeweils mwN). Die gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist (vgl. wiederum den hg. Beschluss vom 24. April 2013, mwN).

3. Gerade eine derartige Konstellation liegt mittlerweile in der vorliegenden Revisionssache vor:

Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Revisionswerbers in seinem Schriftsatz vom 30. April 2015 käme einer meritorischen Entscheidung im vorliegenden Fall angesichts des Ablaufs des durch das Bundesverwaltungsgericht gewährten Erlaubniszeitraumes keine praktische Bedeutung mehr zu; zur Klärung theoretischer Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nach dem Gesagten allerdings nicht berufen.

4. Zufolge des Wegfalls eines rechtlichen Interesses des Revisionswerbers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision somit - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 20. Mai 2015

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