VwGH Ro 2014/16/0064

VwGHRo 2014/16/006411.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und Hofrat Dr. Thoma als Richter sowie Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache des Dr. H S in K, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler Pramberger Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Gabelsbergerstraße 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 27. August 2013, Zl. FSRV/0006-K/12, betreffend Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, den Revisionsbehauptungen zufolge am 6. Juni 2014 zugestellten angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde den Revisionswerber schuldig, er habe als Geschäftsführer und sohin als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der W GmbH im Mai 2010 im Amtsbereich des Finanzamtes K vorsätzlich betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2010 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von EUR 69.594,18 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, und verhängte über ihn gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 7.000,-- und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen. Weiters verpflichtete sie den Revisionswerber zum Ersatz von Verfahrenskosten und allfälligen Kosten eines Strafvollzuges.

Die am 18. Juli 2014 im Postweg eingebrachte Revision gegen diesen Bescheid bringt unter Punkt "1 Zulässigkeit" vor:

"Auf Grundlage der mündlichen Berufungsentscheidung in der am 27. August 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde nunmehr eine schriftliche Berufungsentscheidung ausgefertigt und dem Revisionswerber am 06. Juni 2014 zugestellt. Diese Entscheidung fällt daher in das Übergangsrecht gemäß § 265 Abs. 1s lit. a zweiter Satz FinStrG und § 4 Abs. 2 VwGbk-ÜG.

Wird, wie im gegenständlichen Fall, die Ausfertigung des vor dem 31. Dezember 2013 verkündeten Erkenntnisses erst nach dem 31. Dezember 2013 zugestellt, gelangen noch die zum 31. Dezember 2013 geltenden Verfahrensbestimmungen zur Anwendung (§ 265 Abs. 1s lit. a zweiter Satz FinStrG), weshalb innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustellung Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann (§ 4 Abs. 2 VwGbk-ÜG).

Demgemäß kann gegen die angefochtene Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 vom 27. August 2013 (...) die Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden."

Im Weiteren legt die Revision das Verwaltungsgeschehen, "Revisionspunkte" und "Beschwerdegründe" dar.

Gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG sind die zum 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen und wirken bereits gestellte Anträge auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Die Ausfertigung von noch vor dem 1. Jänner 2014 verkündeten Rechtsmittelentscheidungen hat jedoch noch im Namen des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nach den zum 31. Dezember 2013 geltenden Verfahrensbestimmungen zu erfolgen. Nach dem 31. Dezember 2013 wirksam werdende Erledigungen des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz gelten als Erledigungen des Bundesfinanzgerichtes.

Nach § 28 Abs. 5 erster Satz BFGG gelten die §§ 4 bis 6 und 8 bis 10 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 - VwGbk-ÜG, sinngemäß für jene Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes fallen.

Nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ist die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörde gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung die nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG geforderte gesonderte Darlegung, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht ersetzen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2014, Zl. Ro 2014/03/0005, sowie vom 26. März 2014, Zl. Ro 2014/03/0021).

Es reicht nicht aus, ohne jede Konkretisierung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, einzelne Normen zu nennen und pauschal eine Abweichung des angefochtenen Bescheides von der ständigen Rechtsprechung zu behaupten. Ein allgemein gehaltenes Vorbringen zeigt nicht konkret auf, warum gerade die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 19. März 2014, Zlen. Ro 2014/09/0027, Ro 2014/09/0028 und Ro 2014/09/0033).

Mit dem eingangs wiedergegebenen Vorbringen unter dem Punkt "1 Zulässigkeit" legt die Revision zwar ihre Rechtzeitigkeit dar, weder dort - noch an anderer Stelle - jedoch ihre Zulässigkeit nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG, dass sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhinge, der grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG iVm § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unzulässig mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 11. September 2014

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