VwGH Ro 2014/09/0027

VwGHRo 2014/09/002719.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Revisionssache des Bundesministers für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. November 2013, Zl. UVS- 07/A/8/714/2013-7, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheit Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; mitbeteiligte Partei: HH in S), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;

 

Spruch:

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen eine Bestrafung wegen Übertretung von Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gerichteten Berufung des Mitbeteiligten Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

§ 4 VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise):

"Verwaltungsgerichtshof

§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. ...

...

(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht.

..."

In der vorliegenden Revision wird der 19. Dezember 2013 als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides genannt, die Beschwerdefrist war daher am 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen. Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich demnach gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Beschwerdeführer führt zum "Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG" aus:

"Die Zulässigkeit der Revision ist aus der Sicht des Bundesministers für Finanzen deswegen gegeben, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Als solche kann im Rechtsgebiet der Ausländerbeschäftigung der Beschäftigungsbegriff gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG und im Bereich des Verwaltungsstrafrechts die Gesetzesvorschrift des § 5 Abs. 1 VStG und die Schuldform der Fahrlässigkeit durchaus qualifiziert werden.

Darüber hinaus hat die Berufungsbehörde grundlegende Verfahrensvorschriften und elementare Verfahrensgrundsätze außer Acht gelassen.

Auf beiden Rechtsgebieten besteht eine ständige Rechtsprechung, die sich schon über einen längeren Zeitraum entwickelt und verfestigt hat. Von dieser weicht der bekämpfte Bescheid in gravierender Weise ab."

Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen. Denn es reicht nicht aus, ohne jede Konkretisierung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid von der ständigen Rechtsprechung abweiche, einzelne Normen zu nennen und pauschal eine Abweichung des angefochtenen Bescheides von der ständigen Rechtsprechung zu behaupten. Ebenso ist es nicht ausreichend, pauschal ohne nähere Darlegung die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften und Verfahrensgrundsätzen zu behaupten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG zurückzuweisen.

Wien, am 19. März 2014

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