VwGH Ro 2014/13/0007

VwGHRo 2014/13/000720.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, über die Revision der K GmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Nikolaus, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1130 Wien, St. Veit-Gasse 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 11. Dezember 2013, Zl. RV/1739-W/13, betreffend Festsetzung von Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer 2013, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §20;
BAO §279 Abs1 idF 2014/I/013;
BAO §289 Abs2;
EStG 1988 §45 Abs1;
EStG 1988 §45 Abs4;
EStG 1988 §45;
KStG 1988 §24 Abs3;
KStG 1988 §24 Abs4 Z1;
KStG 1988 §24 Abs4 Z3;
KStG 1988 §24 Abs4;
KStG 1988 §45 Abs4;
KStG 1988 §9 Abs8 idF 2007/I/099;
KStG 1988 §9 Abs8;
BAO §20;
BAO §279 Abs1 idF 2014/I/013;
BAO §289 Abs2;
EStG 1988 §45 Abs1;
EStG 1988 §45 Abs4;
EStG 1988 §45;
KStG 1988 §24 Abs3;
KStG 1988 §24 Abs4 Z1;
KStG 1988 §24 Abs4 Z3;
KStG 1988 §24 Abs4;
KStG 1988 §45 Abs4;
KStG 1988 §9 Abs8 idF 2007/I/099;
KStG 1988 §9 Abs8;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 1. März 2013 setzte das Finanzamt die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer der Revisionswerberin für 2013 und Folgejahre mit 1.092 EUR fest.

2 Die Revisionswerberin berief mit Schriftsatz vom 7. März 2013 gegen den Bescheid vom 1. März 2013, beantragte die Festsetzung der Körperschaftsteuer 2013 und Folgejahre mit 0 EUR und brachte vor, dass beabsichtigt sei, die Revisionswerberin zum Mitglied einer Unternehmensgruppe zu machen. Gemäß § 24a Abs. 4 Z 1 KStG sei die Mindeststeuer für jedes mindeststeuerpflichtige Gruppenmitglied und den Gruppenträger zu berechnen und vom Gruppenträger zu entrichten, sodass es zu keiner Vorschreibung von Körperschaftsteuer an die Revisionswerberin kommen könne.

3 Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 5. April 2013 ab und begründete die Abweisung damit, dass die Verpflichtung zur Entrichtung von Körperschaftsteuervorauszahlungen erst entfalle, wenn der Feststellungbescheid über die Anerkennung der Gruppe und die Mitgliedschaft der Revisionswerberin ergangen sei. Ein derartiger Feststellungsbescheid liege aber nicht vor.

4 Die Revisionswerberin beantragte am 8. Mai 2013 die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

5 Das Finanzamt legte die Berufung der belangten Behörde zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht vom 28. Juni 2013 aus, bis dato habe ein Gruppenfeststellungsbescheid nicht erlassen werden können, weil noch kein Gruppenantrag eingereicht worden sei. Die steuerliche Vertretung behaupte lediglich in der Berufung, dass eine Aufnahme in eine Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 beabsichtigt sei.

6 Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 forderte die belangte Behörde die Revisionswerberin auf, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens die mit einem Eingangsvermerk versehene Kopie eines beim zuständigen Gruppenträgerfinanzamt eingereichten Gruppenantrags vorzulegen, aus dem hervorgehe, dass die Revisionswerberin ab 2013 als Gruppenmitglied zu erfassen sei.

7 Die Revisionswerberin entsprach der Aufforderung vom 8. Oktober 2013 nicht. Sie brachte aber am 10. Dezember 2013 beim für den Gruppenträger zuständigen Finanzamt den Antrag auf Feststellung einer Gruppe mit der G GmbH als Gruppenträger und der Revisionswerberin als (einzigem) Gruppenmitglied ein. Der in den Verwaltungsakten einliegende Antrag wurde mit Bescheid vom 31. Jänner 2014 zurückgewiesen, weil er bereits am 10. Juli 2013 unterfertigt und nicht innerhalb der in § 9 Abs. 8 KStG 1988 normierten Monatsfrist beim Gruppenträgerfinanzamt eingebracht worden sei.

8 Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Ein Gruppenfeststellungsbescheid sei bislang nicht ergangen. Ein schriftlicher Gruppenantrag sei Formalvoraussetzung für die Bildung einer Gruppe und der sich aus der Gruppenbildung ableitenden Rechtsfolgen. Absichtserklärungen reichten nicht aus, diese Rechtsfolge herbeizuführen. Ein schriftlicher Antrag sei laut "elektronischem Akt" nicht eingereicht und von der Revisionswerberin trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Die Rechtsfolgen einer Gruppe könnten daher nicht eintreten, weshalb die Mindestkörperschaftsteuerpflicht der Revisionswerberin für 2013 unverändert bestehe.

9 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende (Übergangs‑)Revision. Die Revisionswerberin erachtet sich in ihrem Recht auf Festsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2013 mit 0 EUR verletzt. Die Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG lägen vor, weil der angefochtene Bescheid auf einem in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommenen Sachverhalt beruhe und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, "ob der Begriff der Mindeststeuer in § 24 a Abs 4 KStG auch die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen umfasst".

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

11 Die vorliegende Revision vom 27. Jänner 2014 ist gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG iVm § 28 Abs. 5 BFGG zulässig erhoben, weil der angefochtene Bescheid noch vor dem 31. Dezember 2013 zugestellt wurde. Für die Behandlung dieser Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.

12 Nach § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals zu entrichten. Dieser Betrag ermäßigt sich nach § 24 Abs. 4 Z 3 KStG 1988 für die ersten vier Kalendervierteljahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr auf 273 EUR.

13 Gemäß § 24a Abs. 4 Z 1 KStG 1988 ist für jedes mindeststeuerpflichtige Gruppenmitglied und den Gruppenträger eine Mindeststeuer zu berechnen und vom Gruppenträger zu entrichten, wenn das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist.

14 § 9 Abs. 8 KStG 1988 in der Fassung des Abgabensicherungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 99/2007, lautet auszugsweise:

"(8) Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich auf den Gruppenträger und die Gruppenmitglieder, die in einem schriftlichen Gruppenantrag genannt sind. Dabei gilt Folgendes:

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