UFS RV/1739-W/13

UFSRV/1739-W/1311.12.2013

Mindestkörperschaftsteuerpflicht vor Gruppenantrag

 

Beachte:
VwGH-Revision zur Zl. Ro 2014/13/0007 eingebracht. Mit Erkenntnis vom 20.10.2016 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vertreten durch ÖBUG Dr.Nikolaus WTH KG, 1130 Wien, St.Veit-Gasse 8, vom 14. März 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 1. März 2013 betreffend Körperschaftsteuer sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer 2013 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 1.März 2013 wurden die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2013 und Folgejahre der Bw. mit € 1.092,00 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 7.März 2013 Berufung erhoben und beantragt die K-VZ mit € 0,00 festzusetzen. Begründend wird ausgeführt, dass beabsichtigt sei, die Bw. zum Gruppenmitglied einer Unternehmensgruppe unter der Mehrheitseigentümerin Muttergesellschaft zu machen. Die Mindestkörperschaftsteuer (Mikö) sei daher vom Gruppenträger zu entrichten und nicht dem Gruppenmitglied vorzuschreiben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. April 2013 wies das Finanzamt (FA) die Berufung ab und begründete, dies damit, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der MiKö erst mit Feststellungsbescheid über die Anerkennung einer Gruppe und der Mitgliedschaft des jeweiligen Gruppenmitgliedes entfalle. Da ein solcher Bescheid bislang nicht ergangen sei, könne der Berufung nicht stattgeben werden.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS).

Über die Berufung wurde erwogen:

Der UFS ersuchte mit Schreiben vom 23.Juli 2013 das FA um Übermittlung der körperlichen Veranlagungsakten und erhielt die Mitteilung, dass diese in Verstoß geraten seien.

Mit Schreiben vom 8.Oktober 2013 forderte der UFS die Bw. auf, binnen vier Wochen ab Zugang des Ergänzungsvorhaltes eine mit einem Eingangsvermerk versehene Kopie des Gruppenantrages vorzulegen aus welchem ersichtlich sei, dass die Bw. ab dem Kalenderjahr 2013 als Gruppenmitglied zu erfassen sei.

Der Ergänzungsvorhalt wurde am 15.Oktober 2013 nachweislich an die steuerliche Vertretung zugestellt, die vierwöchige Frist endete daher am 12. November 2013, Unterlagen wurden bis 11. Dezember 2013 jedoch nicht vorgelegt.

Aus dem elektronischen Akt lässt sich nicht ersehen, dass ein Gruppenantrag eingereicht worden war. Ein Gruppenfeststellungsbescheid erging bislang nicht.

Rechtlich folgt daraus:

Nach § 24 Abs. 4 Z. 1 KStG 1988 ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals zu entrichten. Dieser Betrag ermäßigt sich nach § 24 Abs. 4 Z. 3 KStG 1988 für die ersten vier Kalendervierteljahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr auf € 273 (somit € 1.092,00 per anno).
Gemäß § 24a Abs. 4 Z 1 KStG 1988 gilt hinsichtlich der Mindeststeuer in einer Unternehmensgruppe, dass Mindeststeuer ist für jedes mindeststeuerpflichtige Gruppenmitglied und den Gruppenträger zu berechnen und vom Gruppenträger zu entrichten, wenn das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist.

§ 9 Abs. 8 KStG 1988 lautet
Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich auf den Gruppenträger und die Gruppenmitglieder, die in einem schriftlichen Gruppenantrag genannt sind. Dabei gilt Folgendes:

- Der Gruppenantrag ist von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften zu unterfertigen.

- Der Gruppenantrag muss nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden, für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll.

- Im Gruppenantrag ist zu erklären, dass zwischen den finanziell verbundenen inländischen Körperschaften jeweils eine Regelung über den Steuerausgleich vereinbart worden ist.

- Im Gruppenantrag sind Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse sowie die Wirtschaftsjahre aller einzubeziehenden Körperschaften anzugeben.

- Der Gruppenantrag ist vom Gruppenträger, bei Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft vom Hauptbeteiligten oder im Zweifel von einem von der Beteiligungsgemeinschaft bestimmten Mitbeteiligten bei dem für den Antragsteller für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt, unter Verwendung des amtlichen Vordruckes, innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters zu stellen. Alle übrigen einzubeziehenden inländischen Körperschaften haben dem jeweils für jede Körperschaft zuständigen Finanzamt die Tatsache einer Antragstellung anzuzeigen.

- Das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Antragstellers zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe gegenüber allen den Antrag unterfertigten Körperschaften bescheidmäßig festzustellen.

Aus dem Gesetzeswortlaut ist ersichtlich, dass Formalvoraussetzung für die Bildung einer Gruppe und der sich aus der Gruppenbildung ableitenden Rechtsfolgen ein schriftlicher Gruppenantrag ist (Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung § 8 K347). Absichtserklärungen reichen daher nicht aus die Rechtsfolgen herbeizuführen. Ein schriftlicher Gruppenantrag wurde laut Akteninhalt bislang nicht eingereicht und auch trotz entsprechender Aufforderung durch den UFS von der Bw. nicht vorgelegt. Die Rechtsfolgen einer Gruppe und damit auch jene des § 24a KStG können daher nicht eintreten, weshalb die Mindestkörperschaftsteuerpflicht der Bw. für 2013 unverändert besteht.

Wien, am 11. Dezember 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 24 Abs. 4 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 24a Abs. 4 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 9 Abs. 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

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