VwGH Ro 2014/12/0004

VwGHRo 2014/12/000420.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Revision des Mag. Dr. HP in P, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. November 2013, Zl. ABT05-31139/2004- 60 (912622), betreffend qualifizierte Verwendungsänderung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §38 impl;
BDG 1979 §40 impl;
B-VG Art130 Abs2;
DBR Stmk 2003 §143 Abs1 Z3;
DBR Stmk 2003 §16;
DBR Stmk 2003 §18 Abs5;
DBR Stmk 2003 §18;
DBR Stmk 2003 §20 Abs2 Z2;
DBR Stmk 2003 §20;
DBR Stmk 2003 §249;
LandesGleichbehandlungsG Stmk 2004 §4 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
BDG 1979 §38 impl;
BDG 1979 §40 impl;
B-VG Art130 Abs2;
DBR Stmk 2003 §143 Abs1 Z3;
DBR Stmk 2003 §16;
DBR Stmk 2003 §18 Abs5;
DBR Stmk 2003 §18;
DBR Stmk 2003 §20 Abs2 Z2;
DBR Stmk 2003 §20;
DBR Stmk 2003 §249;
LandesGleichbehandlungsG Stmk 2004 §4 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionswerber steht als Oberregierungsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.

Zur Vorgeschichte wird auf das den Revisionswerber betreffende hg. Erkenntnis vom 17. April 2013, Zl. 2012/12/0116, verwiesen.

Mit diesem Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 2012, mit welchem der Revisionswerber aus Anlass einer am 1. Juni 2011 erfolgten organisatorischen Auflösung des von ihm geleiteten Referates "A5-3.0 Stellenbewertung" von seiner Verwendung als Referatsleiter abberufen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in diesem Erkenntnis die tragende Rechtsauffassung, wonach eine Abberufung ohne Neuzuweisung einer Verwendung nur ausnahmsweise (nur dann, wenn überhaupt keine dem Beamten zuweisbaren Verwendungen existieren) erfolgen dürfe. Demgegenüber habe eine qualifizierte Verwendungsänderung in Form der Abberufung unter Zuweisung einer neuen Verwendung insgesamt in Form eines beide Akte gemeinsam verfügenden Verwendungsänderungsbescheids zu erfolgen, in welchem auch der Zielarbeitsplatz anzugeben sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. November 2013 verfügte die belangte Behörde nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Verwendungsänderung (siehe dazu die tieferstehende Wiedergabe der Bescheidbegründung) Folgendes (Schreibweise im Original):

"I.

Sie werden aus dienstlichen Gründen nach § § 20 Abs. 2 Z 1 iVm § 249 Abs. 1 Steiermärkisches Landes- Dienst- und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 29/2003 in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013 mit Wirkung vom 01. 12. 2013 von Ihrer Funktion als Leiter des ehemaligen Referates 'Stellenbewertung' der Abteilung 5 Personal abberufen. Gleichzeitig werden sie dem Referat 'Personalverwaltung' der Abteilung 5 Personal zur weiteren Verwendung zugeteilt.

Hinweis:

Die mit Verfügung vom 18. 09. 2013 angeordnete und nach Beendigung Ihres Auslandseinsatzpräsenzdienstes, das war der 16. 10. 2013, erfolgte Dienstzuteilung zur Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft, bleibt davon unberührt.

II.

Als Folge dieser Verwendungsänderung wird die bisher aufgrund Ihrer Funktion als Leiter des ehemaligen Referates 'Stellenbewertung' der Abteilung 5 Personal nach § 269 Abs. 1 Z 2 Steiermärkisches Landes - Dienst- und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 29/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, gewährte Verwendungszulage im Ausmaß von 2 Vorrückungsbeträgen gemäß § 269 Abs. 5 leg. cit. mit 30. 11. 2013 eingestellt.

Da die Abberufung von Ihrer Leitungsfunktion aufgrund einer Organisationsänderung erfolgte, gebührt Ihnen ab 01. 12. 2013 nach § 269 Abs. 7 Z 1 lit. b leg. cit. eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß von 100 % der bisher nach § 269 Abs. 1 Z 2 leg. cit. gewährten Verwendungszulage. Diese Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen, Ernennungen, einer allfälligen Verwendungszulage oder Ergänzungszulage gegen zu rechnen (Aufsaugbarkeit).

III

Die bisher nach § 269 Abs. 2 Steiermärkisches Landes- Dienst- und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 29/2003 in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, im Ausmaß von 28 % der im § 264a leg. cit. festgesetzten Bemessungsgrundlage wird mit Wirkung vom 01. 12. 2013 auf die Dauer Ihrer Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst in der Abteilung 5 Personal des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung weiter gewährt."

Begründend führte die belangte Behörde hiezu Folgendes aus:

"Durch die Neuerlassung der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 52/2012, sowie die Neufassung der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Grazer Zeitung, Stück 25/2012, wurde die Organisationsstruktur des Amtes geändert. Diese Änderung führte auch zu Änderungen der Aufbaustrukturen einzelner Abteilungen. Die organisationsrechtlichen Vorschriften (Erlass des Landesamtsdirektors vom 27. 06. 2012) sehen vor, dass bei der Bildung von Referaten einerseits auf klar abgrenzbare Aufgabenstellungen und andererseits auf das Erfordernis, optimale Leitungsspannen sicher zu stellen, Bedacht zu nehmen ist. Daher haben Referate eine direkte Führungsspanne von mindestens 10 Personen aufzuweisen. Da das von Ihnen geleitete ehemalige Referat Stellenbewertung maximal 3 Mitarbeiter (ohne Referatsleitung), zuletzt sogar nur eine Mitarbeiterin hatte, konnte dieses Referat nach der Organisationsänderung nicht mehr weiter bestehen.

Bis zum 31. 07. 2012 bestand das Amt der Steiermärkischen Landesregierung aus 2 Abteilungsgruppen, 20 Abteilungen und 40 Fachabteilungen. Aufgrund der neuen Organisationsstruktur ab 01. 08. 2012 besteht das Amt der Steiermärkischen Landesregierung nur mehr aus 16 Abteilungen sowie 9 Fachabteilungen. Die Abteilung 5 Personal besteht seit diesem Zeitpunkt aus drei Referaten, die die vorgeschriebene Führungsspanne von mindestens 10 Personen aufweisen. Dies sind die Referate Personalmanagement, Personalverwaltung und Personalverrechnung. Darüber hinaus wurde eine Stabsstelle Legistik und Innerer Dienst eingerichtet.

Diese Organisationsänderung hat letztendlich zur Auflösung des Referates 'Stellenbewertung' geführt. Da somit spätestens seit dieser großen Organisationsänderung im August 2012 diese Organisationseinheit nicht mehr existiert, ist es erforderlich, Sie auch von der Leitung des Referates abzuberufen und Ihnen eine neue Verwendung zuzuweisen. Es wäre absolut sinnwidrig, einen Bediensteten in einer Leitungsfunktion zu belassen, obwohl die Organisationseinheit der er bis dato vorstand, nicht mehr existiert.

Bei dieser Verwendungsänderung handelt es sich um eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 1 iVm § 249 Abs. 1 Stmk. L-DBR. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Zuweisung einer neuen Verwendung aufgrund einer notwendigen Verwendungsänderung als Folge einer Organisationsänderung die für den Betroffenen schonendste Variante zu wählen. Da diese Personalmaßnahme nicht rückwirkend erfolgen kann, ist bei der Beurteilung der schonendsten Variante von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides auszugehen. Dabei sind Arbeitsplätze, welche im Zeitpunkt der Verfügung der Personalmaßnahme bereits vergeben sind, nicht mehr in Betracht zu ziehen.

Da weder in der Personalabteilung noch in einer anderen Abteilung oder Fachabteilung des Amtes der Landesregierung die Leitung eines Referates vakant ist, ist es beabsichtigt Sie künftig im Referat Personalverwaltung der Abteilung 5 Personal zuzuweisen. Neben der Bewertung von Stellen im Dienstklassensystem sowie dem Schema St gehörte zum Aufgabenbereich des Referates 'Stellenbewertung' auch die Durchführung von Verfahren aufgrund von Anträgen auf Gewährung einer Verwendungszulage sowie die Vollziehung der sogenannten Mehrleistungszulage nach den Beförderungsrichtlinien. Sowohl bei der Stellenbewertung als auch bei der Gewährung von Verwendungszulagen oder von Mehrleistungszulagen handelt es sich ausschließlich um dienst- und besoldungsrechtliche Verfahren. Diese Verfahren werden seit 01. 08. 2012 in ihrer Gesamtheit im Referat Personalverwaltung durchgeführt. Da die Leitung eines Referates im Amt der Steiermärkischen Landesregierung derzeit nicht vakant ist, der von Ihnen als Leiter des Referates 'Stellenbewertung' wahrgenommene Aufgabenbereich zur Gänze in das Referat Personalverwaltung übertragen wurde, erachtet die Dienstbehörde die gewählte Verwendungsänderung als schonendste Variante.

Mit der beabsichtigten Verwendungsänderung sind folgende besoldungsrechtliche Konsequenzen verbunden. Die bisher aufgrund Ihrer Funktion als Leiter des Referates 'Stellenbewertung' der Abteilung 5 Personal nach § 269 Abs. 1 Z 2 Stmk. L-DBR bezogene Verwendungszulage im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen ist gemäß § 269 Abs. 5 leg. cit. einzustellen. § 269 Abs. 5 leg. cit. ordnet an, dass eine Verwendungszulage einzustellen ist, wenn eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt. Da die neue Verwendung Ihrer bisherigen Verwendung nicht mehr gleichwertig ist, sind die Voraussetzungen für die Weitergewährung einer Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 2 Stmk. L-DBR nicht gegeben. Da die Abberufung von Ihrer Leitungsfunktion aufgrund einer Änderung der Organisation erfolgte, gebührt Ihnen ab dem auf die Einstellung folgenden Monatsersten nach § 269 Abs. 7 Z 1 lit. b. leg. cit. eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß von 100 % der bisher nach § 269 Abs. 1 Z 2 leg. cit. gewährten Verwendungszulage. Diese Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen, Ernennungen, einer allfälligen Verwendungszulage oder Ergänzungszulage gegen zu rechnen (Aufsaugbarkeit).

Die bisher nach § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR im Ausmaß von 28 % gewährte Verwendungszulage wird Ihnen mit Wirksamkeit der Verwendungsänderung auf die Dauer Ihrer Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst in der Abteilung 5 Personal des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung jedoch weitergewährt.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde Ihnen die Möglichkeit eigeräumt zur beabsichtigten Verwendungsänderung allfällige Einwendungen vorzubringen. Von dieser Möglichkeit haben Sie mit Schreiben vom 13. 09. 2013 Gebrauch gemacht und Nachstehendes vorgebracht:

Mit Schreiben der Abteilung 5, GZ ABT5-31139/2004/60 (912622), vom 17. Juni 2013 zugestellt am 01. August 2013, wurde mir betreffend des Verfahrens 'Verwendungsänderung - Ergebnis vom Ermittlungsverfahren' die Möglichkeit eingeräumt binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens allfällige Einwendungen vorzubringen.

Meinem Antrag auf Fristerstreckung bis zum 15. September 2013, vom 03. August 2013 wurde seitens der Dienstbehörde mit Erledigung, GZ ABT5-31139/2004/60 (912622), vom 05. September 2013 stattgegeben und führe ich somit innerhalb offener Frist wie folgt aus:

Der ausschließliche Grund für die Referatsauflösung war und ist auch jetzt wieder die Abwertung meines Dienstpostens, welcher ein bewerteter Dienstposten der Dienstklasse VIII ist und somit ausschließlich die Schlechterstellung meiner besoldungsrechtlichen Laufbahn.

Dies ist auch bereits klar in der Begründung des Gutachtens der Gleichbehandlungskommission, GZ A2-GBB 47.60-30/2010-38, vom 16. Dezember 2010 zu entnehmen.

Ergänzend stelle ich fest, dass all meine Anträge auf Beförderung in die Dienstklasse VIII seit dem 01. Jänner 2009 - Erreichen aller für die Beförderung maßgeblichen Kriterien (bewerteter Dienstposten, Dienstalter und Dienstbeurteilung) - bis zum heutigen Tage im Gegensatz zu allen anderen Mitarbeitern des Landes Steiermark in rechtswidriger Weise durch die Dienstbehörde nicht behandelt wurden. Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2012/12/0116-5, vom 17. April 2013 mit dem der Bescheid der Dienstbehörde meine Abberufung als Referatsleiter und Abwertung meines Dienstpostens betreffend aufgehoben wurde, hat nichts an dieser Ungleichbehandlung meiner Person geändert. Auch mein Beförderungsantrag mit Wirksamkeitsdatum 01. Juli 2013 mit dem Ersuchen, meine nichterledigten Anträge seit dem 01. Jänner 2009 mit zu berücksichtigen, wurde wiederum von der Abteilung 5 nicht regierungssitzungsbeschlusskonform behandelt.

Grundsätzlich verweise ich auf das Gutachten der Gleichbehandlungskommission. ich werde aber zur besseren Verständlichkeit die maßgeblichen Passagen nachstehend zitieren.

AL HR Mag. X gab im Rahmen seiner Befragung vor der Gleichbehandlungskommission unter anderem Nachstehendes zu Protokoll:

'In der Personalabteilung gäbe es bereits 3 Hofräte und es habe Bedenken gegeben, noch einen weiteren Hofrat in der Abteilung zu haben.'

'Grundsätzlich sei es möglich, die Wertigkeit eines Dienstpostens abzustufen, jedoch sei das Verfahren sehr schwierig. Da ohnehin beabsichtigt sei, organisatorisch etwas zu ändern, bzw. das Referat des Antragsstellers aufzulösen, sei es sinnvoller erschienen, ein Verfahren gar nicht einzuleiten, sondern im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen dieses Problem zu beseitigen.'

Gefragt von einem Mitglied der Gleichbehandlungskommission, warum erst im Frühjahr 2010 ein Antrag auf Auflösung des Referates gestellt worden sei, obwohl bereits Ende 2008 Bedenken an der Wertigkeit des Dienstpostens des Antragsstellers gekommen seien, gab AL HR Mag. X an, 'dass Vorlaufarbeiten getätigt wurden und dem Antragssteller zuletzt mit E-Mail vom 02. April 2010 mitgeteilt worden sei, dass die Auflösung des Referates beantragt worden sei.'

Im Gutachten der Gleichbehandlungskommission ist eindeutig der wahre Hintergrund für die Abberufung von meiner Referatsleiterposition zu erkennen. Darüber hinaus vermeint die Dienstbehörde vermutlich, dass die Abwertung meines Dienstpostens sie vor dienstrechtlichen Konsequenzen, wegen der wissentlichen Nichtbefolgung von Weisungen, im Zusammenhang mit dem Prozedere die Beförderung im Land Steiermark betreffend, schützen könnte.

Die organisationsrechtliche Auflösung meines Referates erfolgte letztendlich mit 01. Juni 2011, also mehr als ein Jahr vor der Reorganisation des Landes Steiermark, welche mit 01. August 2012 umgesetzt wurde.

Auch war von dieser Reorganisation 2011 landesweit ausschließlich mein Referat betroffen und durch die Dienstbehörde erfolgte unmittelbar neben der Abberufung von meiner Referatsleiterposition die Abwertung meines Dienstpostens.

Wenn die Dienstbehörde im Parteiengehör nun die im Jahre 2012 erfolgte Reorganisation des Landes als maßgebliche Grundlage für meine Abberufung darstellt, kann dies im Hinblick auf die vorherigen Ausführungen, nicht nachvollzogen werden. Hypothetische Gedankenspiele sollten nie Gegenstand eines konkreten Verwaltungsverfahrens werden.

Aber selbst wenn man dieser Auffassung folgen sollte, wird ein wesentlicher Grundsatz der Reorganisation des Landes Steiermark von 2012, nämlich alle ehemaligen Leitungsfunktionen, einzige Ausnahme waren die abberufenen Abteilungsleiter, in ihrer Wertigkeit zu belassen, in meinem Verfahren außer Acht gelassen.

Nur der Vollständigkeit halber verweise ich auf eine mir persönlich zugestellte Erledigung der Dienstbehörde, GZ A5- 880/2012, vom 09. August 2012 mit dem Bearbeiter HR Mag. Y und unterfertigt vom Abteilungsleiter der Abteilung 5, HR Mag. X, in dem klar zum Ausdruck gebracht wird, dass durch die erfolgte Organisationsänderung in meinen dienst- und besoldungsrechtlichen Ansprüchen keine Änderung eintritt.

Bei dem mir nun zugestellten Parteiengehör vom 17. Juni 2013, von HR Mag. Y als Bearbeiter und Unterfertiger, wird aber genau das Gegenteil der oben erwähnten Erledigung festgestellt, konkret die Einstellung meiner Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 2 Stmk. L-DBR. Scheinbar geht die Dienstbehörde in meinem Verfahren von anderen Grundsätzen aus und ich bin die berühmte Ausnahme zur Regel.

Auch entspricht die Ausführung der Dienstbehörde, dass alle Referate unter einer Mindestgröße von 10 Personen, der Reorganisation 2012 folgend, zwingend aufgelöst wurden nicht der Tatsache.

Sehr wohl blieben zumindest ein Referat in der A11 und etliche Stabsstellen, unter dieser oben angeführten Mindestgröße, von dieser Reorganisation, aus welchem Grund auch immer, verschont. Diese Sonderregelung wurde aber in meinem Bereich nicht einmal in Erwägung gezogen.

Im Rahmen einer persönlichen Rücksprache mit AL HR Mag. X am 14. Juni 2013, 1250 Uhr bis 1335 Uhr führte dieser aus, dass meine zukünftigen Tätigkeiten in der Abteilung 5 noch nicht feststehen würden. Auf meinen Hinweis betreffend das anhängige Abberufungsverfahren und dass ich hinkünftig als Referent im Referat Personalverwaltung tätig sein sollte, stellte er neuerlich fest, dass mein Betätigungsfeld noch nicht feststehe.

Die Beantwortung der Frage, inwieweit das Verfahren meine qualifizierte Verwendungslinderung betreffend nur mit Zuweisung eines pro forma Arbeitsplatzes insbesondere im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seitens der Dienstbehörde genüge getan wird, überlasse ich anderen.

Festzustellen ist aber, dass von der Zuweisung eines konkreten Arbeitsplatzes nicht gesprochen werden kann. Dies spiegelt auch die mit Schreiben der Abteilung 5, GZ ABT5- 31139/2004/60 (912622), vom 22. August 2013 verfügte Dienstzuteilung zur Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft auf die Dauer von 3 Monaten beginnend mit dem 03. September 2013 wieder.

Darüber hinaus stelle ich weiter fest, dass entgegen der Ausführung der Dienstbehörde sehr wohl Dienstposten verfügbar gewesen wären.

Unter anderem wurde von der Dienstbehörde mit der

59. Internen Ausschreibung 2013, GZ ABT 05-2031/2013-59, vom 12. April 2013 Fixstellen für Landesverwaltungsrichterinnen / Landesverwaltungsrichter für das Landesverwaltungsgericht Steiermark ausgeschrieben.

Trotz erfolgter zeitgerechter Bewerbung - die Bewerbungsfrist endete mit 03. Mai 2013 - und Erfüllung der geforderten und der bevorzugten Qualifikationen für die ausgeschriebenen Stellen als Landesverwaltungsrichter, erhielt ich ohne Absolvierung eines Hearings und ohne Information über das Auswahlverfahren nur eine Absage.

Abschließend ist objektiv festzustellen, dass die Dienstbehörde im gegenständlichen Verfahren nicht im Geringsten ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen ist, da sie weder die schonendste Möglichkeit ausgewählt hat, noch mögliche Alternativen einer adäquaten Verwendung in Betracht gezogen hat, sondern nur darauf bedacht war, meinen Dienstposten abzuwerten. Entgegen der Ansicht der Dienstbehörde geht es im gegenständlichen Verfahren nicht nur um die Leitungsfunktion, sondern auch um meine besoldungsrechtliche Stellung.

Als schonendste Variante wäre auch die Beibehaltung meiner Organisationseinheit als Stabsstelle Bewertung in der Abteilung 5 ohne besoldungsrechtliche Nachteile möglich gewesen. All meine ehemaligen Tätigkeiten werden in vollem Umfange auch weiterhin in der Abteilung 5 vollzogen; nur ich wurde von diesen exkludiert.

Zusammenfassend scheint der einzige Grund für die Änderung der Verwaltungsorganisation darin gelegen zu sein, mich von meiner bisherigen Leitungsfunktion mit der Konsequenz abzuberufen, die Abwertung meines, mit der Dienstklasse VIII bewerteten, Dienstpostens durchzuführen.

Aus diesem Grunde erachte ich die mich betreffende Organisationsänderung als willkürlich und unsachlich, offensichtlich ausschließlich als Vorwand, um mich in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht schlechter zu stellen.

Zu den Einwendungen wird folgendes festgestellt:

Die Sachlage, die die Abberufung von Ihrer Funktion als Leiter des ehemaligen Referates 'Stellenbewertung' der Abteilung 5 Personal erfordert, hat sich seit der Erlassung des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 09. 07. 2012, welche mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. 04. 2013 aufgehoben wurde, grundlegend geändert. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 21. 12. 2012, GZ: 2008/17/01/0137) ist die Bindungswirkung aufhebender Erkenntnisse nur im Falle einer unveränderten Sach- und Rechtslage gegeben. Im gegenständlichen Fall hat sich insofern die Sachlage wesentlich geändert, als mit 01. 08. 2012 eine Gesamtänderung der Organisation des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung stattgefunden hat, die auch massive Auswirkungen auf die Organisationsstruktur der Abteilung 5 Personal und ihrer Referate zur Folge hatte. Wie bereits oben ausgeführt wurde, besteht die Abteilung 5 Personal seit diesem Zeitpunkt aus 3 Referaten, die die vorgeschriebene Führungsspanne von mindestens 10 Personen aufweisen. Das sind die Referate Personalmanagement, Personalverwaltung und Personalverrechnung. Darüber hinaus wurde eine Stabsstelle Legistik und Innerer Dienst eingerichtet. Spätestens seit 01. 08. 2012 existiert das Referat Stellenbewertung, dessen Leitung Sie innehatten, nicht mehr. Alleine diese Tatsache stellt ein dienstliches Interesse an der Verwendungsänderung dar. Es wäre sinnwidrig, jemanden in der Leitung einer Organisationseinheit zu belassen, obwohl diese Organisationseinheit nicht mehr existiert. Die Leitung einer Organisationseinheit ist an diese Organisationseinheit gebunden und teilt somit das Schicksal der Organisationseinheit. Wird die Organisationseinheit aufgelöst, erlischt verständlicherweise auch die damit verbundene Leitung.

Die Organisationshoheit, das heißt das Recht die Aufbauorganisation zu gestalten bzw. zu verändern, liegt ausschließlich beim Dienstgeber. Der Bedienstete hat kein subjektives Recht auf Beibehaltung einer bestimmten Organisationsstruktur. Ebenso kommt dem betroffenen kein subjektives Recht auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit einer erfolgten Organisationsänderung zu.

Eine Organisationsänderung ist zulässig, wenn sie sachlich begründet ist. Unsachlich wäre sie dann, wenn sie nur zu dem Zweck durchgeführt wurde, dem Bediensteten einen Nachteil zuzufügen. Die Reorganisation des Amtes führte zu einer erheblichen Reduktion der Organisationseinheiten. Aus 2 Abteilungsgruppen, 20 Abteilungen und 40 Fachabteilungen wurden 16 Abteilungen denen 9 Fachabteilungen angeschlossen sind. Nicht nur die Abteilungs- und Fachabteilungsstruktur des Amtes hat sich geändert, sondern auch die innere Organisation dieser Abteilungen wurde wesentlich verändert. So wurde eine große Anzahl von Referaten und Bereichen aufgelöst. Davon war eine große Anzahl von Bediensteten in Leitungsfunktionen betroffen. Da somit eine Gesamtänderung der Organisation des Amtes der Landesregierung erfolgte, eine Vielzahl von Bediensteten davon betroffen waren, ist Unsachlichkeit im gegenständlichen Fall auszuschließen.

Dem Einwand, die Dienstbehörde habe bei der Auswahl der schonendsten Variante Ihre Bewerbung als Landesverwaltungsrichter nicht berücksichtigt, wird Folgendes entgegen gehalten:

Die von Ihnen angestrebte Tätigkeit am neu eingerichteten Landesverwaltungsgericht ist keine Leitungstätigkeit. Bei der Prüfung der schonendsten Variante war primär der Fokus auf eine allfällige weitere Leitungsfunktion zu richten. Eine Referatsleitung ist jedoch derzeit nicht vakant. Darüber hinaus gilt auch hier, dass Arbeitsplätze, welche im Zeitpunkt der Verfügung der Personalmaßnahme bereits vergeben sind, nicht mehr in Betracht zu ziehen sind. Nach § 40 (5) Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz - StLVwGG hat die Besetzung der Stellen von

Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern bis zum 31.07.2013 zu erfolgen. Dieser gesetzlichen Vorgabe wurde nachgekommen, sodass derzeit auch in diesem Bereich keine Stelle frei ist."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionswerber macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Revision als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorliegendenfalls ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens das genaue Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides strittig. Unstrittig ist freilich, dass diese Zustellung nicht vor dem 28. November 2013 und nicht nach dem 3. Dezember 2013 erfolgte. Schon daraus folgt aus dem Grunde des § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, die Zulässigkeit der am 14. Jänner 2014 erhobenen Revision gegen diesen Bescheid. Für die Behandlung einer solchen Revision gelten mit hier nicht relevanten Ausnahmen die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gestandenen Bestimmungen des VwGG. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

Zur maßgeblichen Rechtslage wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf deren Darstellung in dem bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom 17. April 2013 verwiesen.

Zu Recht rügt der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, dass es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid verabsäumt hat, ihm "einen neuen realen Arbeitsplatz" zuzuteilen. Dieser Verpflichtung werde nämlich nicht durch die "pro-forma" Zuteilung irgendeines nicht näher beschriebenen Arbeitsplatzes Genüge getan. Es sei vielmehr völlig unklar, welches Betätigungsfeld der Revisionswerber in seiner neuen Verwendung ausüben solle.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in dem den Revisionswerber betreffenden bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 17. April 2013 ausführte, ist dem Beamten - in Ermangelung der Voraussetzungen für die Abberufung ohne Neuzuweisung einer Verwendung - im Spruch (vgl. hiezu insbesondere auch das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zl. 2013/12/0198) eines eine qualifizierte Verwendungsänderung verfügenden Bescheides ein Zielarbeitsplatz (eine neue Verwendung) zuzuweisen. Vor dem Hintergrund der subjektiven Rechte des Beamten braucht es sich dabei zwar nicht um die Aufgaben einer im Organisationshandbuch einer Dienststelle vorgesehenen Stelle im Verständnis des § 16 des Steiermärkischen Landes-Dienst- und Besoldungsrechtes, LGBl. Nr. 29/2003 (im Folgenden: Stmk L-DBR), zu handeln; freilich muss die vom Beamten als Zielarbeitsplatz auszuübende Verwendung hinreichend konkret beschrieben sein (vgl. hiezu als Beispiel für eine "gerade noch" hinreichende Beschreibung von Arbeitsplatzaufgaben an einem Zielarbeitsplatz im Zuge einer schlichten Verwendungsänderung das hg. Erkenntnis vom 30. April 2014, Zl. 2013/12/0149).

Vorliegendenfalls beschränkte sich der angefochtene Bescheid in seinem Spruch darauf, den Revisionswerber zum Referat "Personalverwaltung" der Abteilung 5 "zur weiteren Verwendung" zuzuteilen. Welche konkrete Verwendung dem Revisionswerber innerhalb des Referates "Personalverwaltung" freilich zugewiesen werden soll, ist dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. In der Begründung desselben wird zwar erwähnt, dass das Referat, dem der Revisionswerber zugewiesen werden soll u.a. auch die Aufgaben zu erfüllen hat, die vor dessen Auflösung in dem vom Revisionswerber geleiteten Referat angefallen sind. Ob solche Tätigkeiten dem Revisionswerber als neue Verwendung zugewiesen werden sollten, bleibt nach der Begründung des angefochtenen Bescheides immerhin zweifelhaft. Auch bejahendenfalls bliebe es aber völlig offen, welche dieser (in der Altorganisation ja von mehreren Personen verrichteten) Aufgaben den neuen Arbeitsplatz des Revisionswerbers bilden sollen. Zu einer diesbezüglichen Konkretisierung wäre die belangte Behörde umso mehr vor dem Hintergrund des Vorbringens des Revisionswerbers in seinen Einwendungen verhalten gewesen, wonach nach Auskünften seines Abteilungsleiters seine zukünftigen Tätigkeiten noch nicht feststünden und ihm lediglich ein "pro forma Arbeitsplatz" zugewiesen werden solle. Die aufgezeigten Mängel des angefochtenen Bescheides sind einer Sanierung durch die Gegenschrift nicht zugänglich.

Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt I. mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Darüber hinaus rügt der Revisionswerber aber auch zu Recht, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, sich im Rahmen ihrer Begründung zur Frage der Sachlichkeit der in Rede stehenden Organisationsänderung mit seinem Vorbringen zu dem von ihm angestrengten Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission näher auseinander zu setzen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Stmk L-DBR begründen lediglich sachliche Organisationsänderungen ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vornahme einer Versetzung oder qualifizierten Verwendungsänderung. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden. Letztere zu beurteilen obliegt ausschließlich der Organisationshoheit des Dienstgebers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2013, Zl. 2013/12/0026). Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung dann anzusehen, wenn sie den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 12. Mai 2010, Zl. 2006/12/0210, und vom 17. Oktober 2008, Zl. 2005/12/0092).

Nach dieser Rechtsprechung scheidet die Zulässigkeit der Heranziehung auch einer objektiv nicht als unsachlich zu erkennenden und daher grundsätzlich im Ermessensspielraum des Organisationsgewaltigen gelegenen Organisationsänderung als wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung oder eine qualifizierte Verwendungsänderung aus, wenn diese Organisationsänderung von unsachlichen, gegen einen bestimmten Beamten gerichteten Motiven geleitet ist, also nur deshalb erfolgt, um ihm seinen Arbeitsplatz zu entziehen.

Dass dies hier der Fall gewesen sei, hat der Revisionswerber im Verwaltungsverfahren, substanziiert durch Ergebnisse eines von ihm angestrengten Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission, behauptet.

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang auf die Position zurückgezogen, dass die von ihr als Anlass für die Abberufung des Revisionswerbers ins Treffen geführte, am 1. August 2012 in Kraft getretene neue Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung auch zur Auflösung anderer Referate als jenes, welches der Revisionswerber geleitet hat, geführt habe, sodass die Maßnahme insgesamt als nicht gegen den Revisionswerber gerichtet anzusehen sei.

Dem ist aber zunächst entgegenzuhalten, dass es der angefochtene Bescheid mit dem Argument, dieses Referat sei "spätestens" durch die zuletzt genannte Organisationsänderung aufgelöst worden, offenlässt, ob die Auflösung dieses Referates überhaupt erst durch die eben erwähnte Änderung der Geschäftseinteilung bewirkt wurde oder - wie die belangte Behörde noch in ihrem Bescheid vom 9. Juli 2012 behauptete - schon durch eine mit 1. Juni 2011 in Kraft getretene Organisationsmaßnahme, welche damals ausschließlich das vom Revisionswerber geleitete Referat betroffen hätte.

Im letzteren Fall könnte aber nicht davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der Festlegung der ab 1. August 2012 geltenden Organisation die Möglichkeit der Beibehaltung des zu diesem Zeitpunkt ja bereits aufgelösten Referates in die Ermessensübung überhaupt einbezogen worden ist.

Hinzu kommt auch, dass der Revisionswerber - von der belangten Behörde unwidersprochen - behauptet hat, auch im Zuge der mit 1. August 2012 verfügten Organisationsänderung seien im Wege der Ermessensübung durch die Organisationsgewaltigen zumindest ein Referat sowie etliche Stabsstellen beibehalten worden, wiewohl sie die in der Begründung erwähnte "Führungsspanne" nicht erreicht hätten. Vor diesem Hintergrund wäre aber im Hinblick auf das Vorbringen des Revisionswerbers in seinen Einwendungen das wahre Motiv für die Auflösung des von ihm geleiteten Referates (sei es durch eine mit Wirkung vom 1. Juni 2011 verfügte individuelle Maßnahme, sei es im Wege einer mit Wirkung vom 1. August 2012 verfügten Geschäftseinteilung, die auch Organisationseinheiten, welche die in der Begründung erwähnte "Führungsspanne" nicht aufwiesen, bestehen ließ) zu erforschen und dabei zu klären gewesen, ob die Auflösung des vom Revisionswerber geleiteten Referates deshalb erfolgte, um ihn von der Referatsleitung (und somit von einem Arbeitsplatz, welcher nach den Beförderungsrichtlinien eine Beförderung in die Dienstklasse VIII ermöglicht hätte) abzuberufen.

In entsprechender Anwendung der Wertungsgesichtspunkte des § 4 Abs. 2 des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. Nr. 66/2004, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass verpönte Motive für eine Organisationsänderung der Heranziehung als wichtiger dienstlicher Grund für eine qualifizierte Verwendungsänderung dann entgegenstehen, wenn sie bei Personen vorliegen, welche maßgebenden Einfluss auf die durch die Organisationsänderung erfolgende den Beamten betreffende "Regelung" haben (vgl. hiezu auch das zum Salzburger Magistrats-Bedienstetengesetz, LGBl. für Salzburg Nr. 51/2012, ergangene hg. Erkenntnis vom 4. September 2014, Zl. 2013/12/0235).

Nach dem Vorgesagten ist der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt I. sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Von dieser Rechtswidrigkeit sind die Spruchpunkte II. und III. mitumfasst (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 17. April 2013, Zl. 2012/12/0116). Infolge Prävalierens der inhaltlichen Rechtswidrigkeit war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Gänze aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis brauchte auf die zwischen den Streitteilen strittige Frage, ob der angefochtene Bescheid erst nach dem 1. Dezember 2013 zugestellt wurde und deshalb (auch) infolge rückwirkender Verfügung der qualifizierten Verwendungsänderung mit diesem Datum inhaltlich rechtswidrig wäre, nicht mehr eingegangen werden.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG.

Wien, am 20. Oktober 2014

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