VwGH Ro 2014/10/0040

VwGHRo 2014/10/004018.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde

1. der G T und 2. des R T, beide in E, beide vertreten durch Mag. Maria Theresia Schimek, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Hauptplatz Nr. 35, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Dezember 2013, Zl. LF1-FO-120/038-2010, betreffend Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs4;
ForstG 1975 §17 Abs5;
ForstG 1975 §18;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs4;
ForstG 1975 §17 Abs5;
ForstG 1975 §18;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerber haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchpunkt A des im Instanzenzug ergangenen Bescheides vom 16. Dezember 2013 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich den Antrag der Revisionswerber auf Erteilung einer Rodungsbewilligung für eine Teilfläche von 40 m2 eines bestimmt genannten Waldgrundstückes gemäß §§ 17 ff Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Revisionswerber bereits am 18. März 2009 bei der Behörde erster Instanz die Erteilung einer dauernden Rodungsbewilligung für die auch hier gegenständliche Fläche zur Errichtung einer Bienenhütte beantragt hätten. Dieser Antrag sei nach Kenntnisnahme des agrarfachlichen und des forstfachlichen Gutachtens im Oktober 2009 zurückgezogen worden.

Da die Hütte dennoch ohne behördliche Bewilligung errichtet worden sei, seien die Revisionswerber mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 12. Februar 2010 zur Entfernung der Hütte und Wiederbewaldung des Grundstückes verpflichtet worden. Eine dagegen gerichtete Berufung sei abgewiesen worden.

Am 16. Februar 2010 hätten die Revisionswerber den gegenständlichen Rodungsantrag gestellt.

Nach wörtlicher Wiedergabe der eingeholten Sachverständigengutachten, des Vorbringens der Revisionswerber und der von diesen vorgelegten Stellungnahme des niederösterreichischen Imkereiverbandes sowie eines imkereiwirtschaftlichen Privatgutachtens führte die belangte Behörde zur rechtlichen Beurteilung Folgendes aus:

Bereits aus dem im Zuge des Verfahrens über den ersten Rodungsantrag eingeholten agrarfachlichen Gutachten vom 11. September 2009 ergebe sich, dass die Revisionswerber nicht in nachvollziehbarer Weise eine landwirtschaftliche Nutzung der beantragten Rodungsfläche behauptet hätten. Weiters sei bereits damals ausgeführt worden, dass für eine zeitgemäße Imkerei die Hütte, für deren Errichtung die Rodung beantragt worden sei, nicht erforderlich sei. Somit sei das von den Revisionswerbern für die Rodung ins Treffen geführte öffentliche Interesse an der Agrarstrukturverbesserung nicht erkennbar.

Im Verfahren über den gegenständlichen Antrag habe der agrarfachliche Sachverständige dieses Gutachten vollinhaltlich aufrecht gehalten und dazu ausgeführt, dass es sich um in allen wesentlichen Punkten idente Anträge handle.

Dass die beantragte Rodung für den landwirtschaftlichen Betrieb der Revisionswerber existenzsichernd sei, hätten die Revisionswerber nicht vorgebracht und sei auch sonst nicht ersichtlich.

Die von den Revisionswerbern vorgelegte Stellungnahme des niederösterreichischen Imkereiverbandes gehe primär auf die Tradition der Bienenhäuser im Allgemeinen und deren Depotcharakter für die Lagerung von Arbeitsgeräten ein, beziehe sich jedoch nicht konkret auf die von den Revisionswerbern bereits konsenslos errichtete Hütte. Das imkereiwirtschaftliche Privatgutachten gehe zwar auf die konkrete Situation ein, erachte jedoch ein Bienenhaus zur Unterbringung der Bienenvölker als nicht zwingend notwendig.

Der von der belangten Behörde beigezogene landwirtschaftsfachliche Amtssachverständige habe in seinem Befund ausgeführt, dass die Hütte derzeit fünf Bienenvölker beherberge. Sie solle auch als Lager-, Geräte- und Arbeitsraum verwendet werden. Zum Vorbringen der Revisionswerber, die Bienenhaltung am gegenständlichen Standort liege auf Grund der Bestäubungsleistung der Bienen im öffentlichen Interesse an der Agrarstrukturverbesserung, habe dieser Sachverständige ausgeführt, dass die Bestäubung der Kulturen im gegenständlichen Einzugsbereich auch bis dato funktioniert habe und allfällige zusätzliche Effekte nicht quantifizierbar seien. Vor allem würde man aber dafür keine Hütte brauchen. Weiters habe er sich den Aussagen der Vorgutachter vollinhaltlich angeschlossen, wonach eine auf Erwerb ausgerichtete zeitgemäße Imkerei keiner Hütte vor Ort bedürfe. Er habe ausgeführt, dass dem fachlich nichts hinzuzufügen sei.

Es sei daher davon auszugehen, dass für die geplante Imkerei objektiv keine Hütte erforderlich sei. Da somit kein die Rodung rechtfertigendes öffentliches Interesse vorliege, sei die Rodungsbewilligung zu versagen. In diesem Fall bedürfe es weder einer Interessenabwägung noch der Feststellung, welches Ausmaß das - nach dem Gutachten des forstfachlichen Sachverständigen jedenfalls gegebene - öffentliche Interesse an der Walderhaltung aufweise.

Die im Berufungsverfahren eingeholten forstfachlichen und landwirtschaftlichen Gutachten seien in sich schlüssig und nachvollziehbar. Diese Gutachten böten eine ausreichende Grundlage für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles. Die Revisionswerber hätten weder mit ihrem Vorbringen noch mit der Vorlage einer Stellungnahme des niederösterreichischen Imkereiverbandes und eines imkereiwirtschaftlichen Privatgutachtens die Aussagen der Amtssachverständigen zu entkräften vermocht.

Über die ihrem gesamten Inhalt nach nur gegen den Spruchpunkt A dieses Bescheides gerichtete Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass für die Behandlung der gegenständlichen Revision gemäß § 4 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung - mit einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme - weiterhin anzuwenden sind.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 idF BGBl. I Nr. 55/2007 (ForstG), lauten auszugweise wie folgt:

"Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

...

Rodungsbewilligung; Vorschreibungen

§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach

1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde,

2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder

3. Maßnahmen vorzuschreiben, die

a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder

b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) geeignet sind.

..."

Die belangte Behörde kam auf Grund des im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen forstfachlichen Amtssachverständigengutachtens zum Ergebnis, dass an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald ein besonderes öffentliches Interesse im Sinn von § 17 Abs. 2 ForstG bestehe. Dieser Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass der Waldentwicklungsplan für die gegenständliche Fläche die Wertziffer 221 ausweise. Damit würden mittelstarke öffentliche Interessen an der Schutzfunktion und der Wohlfahrtsfunktion dieser Waldfläche zum Ausdruck gebracht. Da die zur Rodung beantragte Fläche lediglich 40 m2 ausmache, könne nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden, dass der Verlust dieser Waldfläche zu einer Verminderung der Wohlfahrtswirkung bezogen auf die lokalen Verhältnisse führe. Die Schutzfunktion habe auf Grund der Kuppenlage im gegenständlichen Bereich ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung. Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses seien jedoch nicht nur die Waldfunktionen, sondern auch die weiteren Parameter Waldausstattung, Waldflächenverteilung und Waldflächendynamik von Bedeutung. Es sei im gegenständlichen Fall besonders wesentlich, dass die Waldausstattung der gegenständlichen Katastralgemeinde nur 16,9 % und die der politischen Gemeinde nur 16,8 % betrage und somit unter der fachlich begründeten Schwelle von 20 % liege. Eine ungünstige Waldflächenverteilung verstärke diesen Effekt. Der leicht positive Trend in der Waldflächendynamik könne keine Verbesserung der Gesamtbewertung herbeiführen. Auf Grund einer Gesamtbetrachtung der Parameter Waldfunktionen, Waldausstattung, Waldflächenverteilung und Waldflächendynamik ergebe sich ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung.

Auf Grund dieser nachvollziehbaren Ausführungen, denen die Revisionswerber weder konkret noch fachlich fundiert entgegentreten, kann die Ansicht der belangten Behörde, dass an der Erhaltung der gegenständlichen Fläche als Wald ein besonderes öffentliches Interesse bestehe, nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal bei der Beurteilung dieses Interesses gemäß § 17 Abs. 5 ForstG insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen ist.

Der von den Revisionswerbern ins Treffen geführte Umstand, dass die zur Rodung beantragte Fläche lediglich ein Ausmaß von 40 m2 aufweise, wurde - wie dargestellt - vom Sachverständigen berücksichtigt. Entgegen dem Revisionsvorbringen waren zur Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung keine Feststellungen über den konkreten Baumbestand vor der konsenslosen Errichtung der Hütte erforderlich.

Da somit ein besonderes öffentliches Interesses an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald besteht, könnte die begehrte Rodungsbewilligung nur gemäß § 17 Abs. 3 ForstG auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen an einer anderen Verwendung der Fläche erteilt werden.

Dazu haben sich die Revisionswerber im Verwaltungsverfahren darauf gestützt, dass die Bienenhütte dem - in der demonstrativen Aufzählung der öffentlichen Interessen gemäß § 17 Abs. 4 ForstG genannten - Interesse an der Agrarstrukturverbesserung diene.

Nach der ständigen hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. September 2011, Zlen. 2009/10/0256 und 2010/10/0050) ist ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme liegt daher bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten.

Die belangte Behörde hat auf Grund der eingeholten landwirtschaftlichen Sachverständigengutachten die Ansicht vertreten, dass die den Zweck des Rodungsantrages darstellende Hütte für die Bienenhaltung der Revisionswerber nicht erforderlich sei.

Dagegen führen die Revisionswerber ins Treffen, dass die Hütte schon nach der Lebenserfahrung für die Bienenhaltung erforderlich sei. Die belangte Behörde habe die im imkereiwirtschaftlichen Privatgutachten aufgezählten Vorteile der Hütte für die Bienenhaltung nicht berücksichtigt, insbesondere die Vorteile bei der veterinärmedizinischen Versorgung und Fütterung im Winter, bei der Durchführung der Apitherapie und für die Verhinderung von Diebstählen.

Nach den unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat der imkereiwirtschaftliche Privatsachverständige zunächst ausgeführt, dass die bereits konsenslos errichtete Hütte zur Verwendung als Bienenhütte noch einiger wesentlicher Veränderungen bedürfe. Nach Durchführung dieser Veränderung könne die Hütte für 12 bis 13 Bienenvölker verwendet werden. Überdies könne die Hütte als Stauraum für benötigte Gerätschaften, Betriebsmittel und dergleichen verwendet werden. Bienenvölker könnten auch im Freien aufgestellt werden. Es gebe jedoch viele Gründe für die Aufstellung in einem Bienenhaus, wobei u.a. die von den Revisionswerbern ins Treffen geführten Gründe angeführt werden.

Dazu hat der von der belangten Behörde beigezogene landwirtschaftliche Sachverständige ausgeführt, dass für die Haltung von Bienen nicht zwingend ein Bienenhaus notwendig sei. Es sei vielmehr sogar wirtschaftlich von Vorteil, eine derartige Investition zu unterlassen und die Bienenvölker im Freien zu halten. Dabei bestehe zusätzlich die Möglichkeit, Wanderimkerei zu betreiben, um die verschiedenen Trachtgebiete optimal auszunutzen. Imkereiwirtschaftliche Tätigkeiten (Schleudern, Lagern, Manipulieren, Abfüllen, Reparieren, Abstellen von Gerätschaften, Gewinnung von Spezialprodukten, Verkaufen) bräuchten keinen fachlich gerechtfertigten Zusammenhang mit den Bienenvölkern und könnten am jeweiligen Betriebsstandort des Imkereibetriebes eingerichtet werden.

Diesen sachverständigen Ausführungen - die dem vorgelegten imkereiwirtschaftlichen Privatgutachten nicht widersprechen - treten die Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Die Ansicht der belangten Behörde, die Bienenhaltung sei im gegenständlichen Bereich auch ohne die Bienenhütte möglich, ist somit unbedenklich. Von daher stellen die von den Revisionswerbern in umfangreicher Weise ins Treffen geführten Vorteile des Bienenfluges keine für die beantragte Rodung sprechenden öffentlichen Interessen dar.

Da somit öffentliche Interessen an der beantragten Rodung nicht vorliegen, bedurfte es weder einer Interessenabwägung noch der Feststellung, welches Ausmaß das öffentliche Interesse an der Walderhaltung aufweist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2009, Zl. 2008/10/0063).

Die Revisionswerber bringen auch vor, dass die Rodung gemäß § 18 ForstG zumindest für die unmittelbar von der Hütte in Anspruch genommene Teilfläche bzw. unter Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder Vorschreibung einer - von den Revisionswerbern angebotenen - Ersatzaufforstung hätte bewilligt werden müssen, und machen in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel geltend.

Dem ist zu entgegnen, dass auch eine auf eine Teilfläche eingeschränkte Rodungsbewilligung bzw. eine solche unter Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder Vorschreibung von Ersatzleistungen gemäß § 18 ForstG nur im Falle eines das Walderhaltungsinteresse überwiegenden öffentlichen Interesses an der Rodung erteilt werden könnte (vgl. neben dem bereits zitierten hg. Erkenntnis zur Zl. 2008/10/0063 etwa das Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zl. 2010/10/0107).

Die sich somit als unbegründet erweisende Revision war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 18. Februar 2015

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