Spruch:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
I.
Mit erstinstanzlichem, gemeindebehördlichen Bescheid vom 7. Februar 2011 wurde der erstmitbeteiligten Partei eine Baubewilligung erteilt. Die (u.a.) vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde (im Folgenden: Gemeinderat) als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob (u.a.) der Revisionswerber Vorstellung, die mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung) vom 23. August 2011 als unbegründet abgewiesen wurde.
Gegen diesen Vorstellungsbescheid erhob der Revisionswerber sowohl an den Verfassungsgerichtshof als auch an den Verwaltungsgerichtshof jeweils Beschwerde, wobei letztere zur hg. Zahl 2011/05/0148 protokolliert wurde.
Mit seiner Eingabe vom 10. Oktober 2011 beantragte (u.a.) der Revisionswerber bei der Baubehörde die Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 15. Dezember 2011 gemäß § 69 AVG abgewiesen.
Die (u.a.) vom Revisionswerber dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 5. Juni 2014, B 1077/2012, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Revisionswerber ergänzte die Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zutreffend in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbK-ÜG als Revision.
Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der Landesregierung getretene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legte Teile der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Die mitbeteiligten Parteien stellten in ihrer Gegenschrift den Antrag, die Revision als unbegründet abzuweisen.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2014, B 1163/2011, wurde der oben genannte Bescheid der Landesregierung vom 23. August 2011 aufgehoben. Infolge dessen wurde mit hg. Beschluss vom 24. Februar 2015, Zl. 2011/05/0148, die oben genannte Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Im Verfahren über den vom Revisionswerber an den Verwaltungsgerichtshof gegen das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gestellten, zur hg. Zl. Fr 2015/05/0006 protokollierten Fristsetzungsantrag wurde von diesem Verwaltungsgericht dessen Beschluss vom 2. Juli 2015, Zl. LVwG- 150282/20/RK/FE, vorgelegt, womit der oben genannte Berufungsbescheid des Gemeinderates Im Hinblick darauf wurde der Revisionswerber mit hg. Verfügung vom 17. August 2015 zur Bekanntgabe aufgefordert, ob und - zutreffendenfalls - aus welchen Gründen er sich noch als durch den vorliegend angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt erachtet.
Mit Schriftsatz vom 7. September 2015 erklärte der Revisionswerber, es sei richtig, dass der Bescheid des Gemeinderates vom 24. März 2011 aufgehoben worden sei. Sollte der Verwaltungsgerichtshof die (vorliegende) Beschwerde (gemeint: Revision) als gegenstandslos ansehen, werde um Zuspruch des Aufwandes im verzeichneten Umfang ersucht, weil auf Grund der vorliegenden Rechtswidrigkeit der Beschwerde (Revision) Folge zu geben gewesen wäre.
II.
Vorauszuschicken ist, dass in sinngemäßer Anwendung des § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, vorzugehen ist, wenn der Verfassungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erst nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, sodass die Beschwerde als Revision gilt und für deren Behandlung nach § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2015, Ro 2014/05/0083, mwN).
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde (Revision) mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers (Revisionswerbers) als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.
Nach ständiger hg. Judikatur ist diese Regelung nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt und führt auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung (vgl. etwa den Beschluss vom 23. August 2012, Zl. 2011/05/0012, mwN).
Durch die Aufhebung eines Bescheides, mit dem ein Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme vom Wiederaufnahmewerber erfolglos begehrt wurde, durch den Verwaltungsgerichtshof tritt im Hinblick auf § 42 Abs. 3 VwGG die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens (Revisionsverfahrens) betreffend den die Wiederaufnahme ablehnenden Bescheid ein (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 11. Juni 2014, Zl. 2013/08/0232, mwN; ferner in diesem Zusammenhang auch den hg. Beschluss ). Es ist auch im hier vorliegenden Fall nicht erkennbar, inwieweit sich durch eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Revisionswerbers ändern (verbessern) könnte.
Demzufolge war die Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG sowie gemäß § 15 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b leg. cit. als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG iVm § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der Landesregierung und der mitbeteiligten Parteien noch die des Revisionswerbers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 18. September 2015
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