VwGH 2013/08/0232

VwGH2013/08/023211.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, in der Beschwerdesache der Mag. E A in P, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 14. August 2013, Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2013, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Angelegenheit des AlVG, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1 Z3;
AVG §69 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §58 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1 Z3;
AVG §69 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend Widerruf und Rückforderung von Weiterbildungsgeld.

Gegen den dieses Verfahren abschließenden Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 2012 hat die Beschwerdeführerin eine zur hg. Zahl 2013/08/0049 protokollierte Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis vom 24. April 2014 hob der Verwaltungsgerichtshof den in jenem Verfahren bekämpften Bescheid auf.

Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin sodann ersucht, zur Frage Stellung zu nehmen, ob im Hinblick auf das Erkenntnis vom 24. April 2014 noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Erledigung der vorliegenden Beschwerde bestehe.

Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2004 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie ihre Beschwerde nicht zurückziehe. Dies begründete sie damit, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zwei Entscheidungen getroffen habe:

Zum einen habe sie den Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen, zum anderen habe sie in der gleichen Sache eine neue negative Sachentscheidung getroffen.

2. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde nach Anhörung des Beschwerdeführers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheids - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. etwa den Beschluss eines verstärkten Senats vom 9. April 1980, Slg. 10.092/A). § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung des Gerichtshofes über die Beschwerde im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte hat (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 19. Dezember 1997, Zl. 96/19/0575, vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/07/0088, oder vom 24. März 2011, Zl. 2009/07/0055).

Durch die Aufhebung eines Bescheids, mit dem ein Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme vom Wiederaufnahmswerber erfolglos begehrt wurde, durch den Verwaltungsgerichtshof tritt im Hinblick auf § 42 Abs. 3 VwGG Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens betreffend den die Wiederaufnahme ablehnenden Bescheid ein (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. Juli 2011, Zl. 2009/17/0172, mit weiteren Hinweisen).

Es ist auch im hier vorliegenden Beschwerdefall nicht erkennbar, inwieweit sich durch eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ändern (verbessern) könnte.

Dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid eine neue Sachentscheidung getroffen habe, trifft entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu. Die belangte Behörde hat vielmehr nur den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. In der Begründung hat sie dargelegt, warum sie das Vorliegen eines der Tatbestände des § 69 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG verneint hat. Dabei hat sie ausgeführt, dass im Wiederaufnahmeantrag "insbesondere" keine neuen Tatsachen oder Beweismittel angeführt worden seien, die im Verfahren nicht bereits geltend gemacht worden seien und einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Dies insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin nie bestritten habe, dass sie im Rahmen ihrer Ausbildung ein Praktikum absolviert und dafür EUR 400,-- pro Monat erhalten habe. Die belangte Behörde gehe nicht vom Vorliegen eines die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG begründenden Dienstverhältnisses aus. Dennoch sei die Beschwerdeführerin im Interesse des ausbildungsbezogenen Erwerbs einer Zusatzqualifikation im Geriatriezentrum W. beschäftigt gewesen und habe dafür eine Leistung von EUR 400,-- pro Monat bezogen. Sie sei laut Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 ASVG unterlegen. § 26 Abs. 3 AlVG stelle nicht auf ein Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG ab, sondern auf eine über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Beschäftigung. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse selbst angegeben, dass es zu ihren Aufgaben gezählt habe, Untersuchungen, Diagnostik, Befundung und Betreuung im psychologischen Bereich sowie die Leitung von Entspannungsübungen durchzuführen. Für diese Tätigkeiten habe sie eine Abgeltung von EUR 400,-- pro Monat erhalten. Es habe sich "daher" seit Erlassung des Bescheides vom 11. Dezember 2012 "weder die entscheidungsrelevante Sach- noch die Rechtslage geändert".

Eine (neuerliche) Sachentscheidung über den Widerruf und die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes hat die belangte Behörde demnach gerade nicht getroffen. Ihre in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht entfaltet auch keine Bindungswirkung. Vielmehr besteht in dem nach der Aufhebung des Bescheides vom 11. Dezember 2012 fortzusetzenden Verfahren gemäß § 63 Abs. 1 VwGG Bindung an die dem Erkenntnis vom 24. April 2014, Zl. 2013/08/0049, zugrunde liegende Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Mangels einer formellen Klaglosstellung kommt in einem solchen Fall § 56 VwGG nicht zur Anwendung. Ein Zuspruch von Kosten könnte nur auf § 58 Abs. 2 VwGG gestützt werden. Diese Bestimmung setzt voraus, dass ohne unverhältnismäßigen Aufwand der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig rechtswidrig oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist.

Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt hier schon deswegen vor, weil sich die belangte Behörde nur (ansatzweise) mit dem Wiederaufnahmetatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG auseinandergesetzt hat, nicht aber auch auf jenen des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG eingegangen ist, obwohl die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag ausdrücklich auf eine abweichende Vorfragenentscheidung - nämlich die Feststellung der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 4 ASVG - Bezug genommen hatte. In dieser völligen Ausblendung eines ausdrücklich geltend gemachten und jedenfalls nicht von vornherein unzutreffenden Wiederaufnahmegrundes liegt ein wesentlicher Begründungsmangel.

Die Beschwerdeführerin ist daher wie eine obsiegende Partei im Sinn der § 47 ff VwGG zu behandeln, weshalb ihr der Aufwandersatz nach diesen Bestimmungen in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, zuzusprechen war.

Wien, am 11. Juni 2014

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