VwGH Ro 2014/02/0096

VwGHRo 2014/02/009623.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in den Revisionssachen des *****, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich jeweils vom 19. Dezember 2013, Zl. Senat-WU-13-0031 (zur hg. Zl. Ro 2014/02/0096), Zl. Senat-WU-13-0032 (zur hg. Zl. Ro 2014/02/0097) und Zl. Senat-WU-13-0054 (zur hg. Zl. Ro 2014/02/0098), betreffend Übertretungen des KFG (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §33 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs2;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §62 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg;
AVG §33 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs2;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §62 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die Anträge der Bezirkshauptmannschaft Wien - Umgebung auf Aufwandersatz - werden zurückgewiesen.

Begründung

§ 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, lauten:

"§ 2. (1) Ist der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates ..., dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugerstellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.

...

(3) Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, als zugestellt gelten würde. Der Vollzug des Bescheides ist bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt. Tritt der im ersten Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft.

...

§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

...

(2) Abs. 1 gilt in den Fällen des § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Revision innerhalb von sechs Wochen ab dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt erhoben werden kann.

...

(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. ..."

Im vorliegenden Fall wurden die Revisionen gegen die Bescheide jeweils vom 19. Dezember 2013, die gemäß § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG als zugestellt gelten und für die die Fristen zur Erhebung der Revisionen gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 3 VwGbk-ÜG mit 14. Jänner 2014 begannen, am 25. Februar 2014 - somit am letzten Tag der Frist - zur Post gegeben.

Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ist die Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Die Revisionen waren indessen an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtet und langten dort am 26. Februar 2014 - somit außerhalb der Frist - ein. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte die Revisionen dem Verwaltungsgerichtshof. Bei diesem langten sie am 25. April 2014 ein.

Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des § 33 Abs. 3 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 28. März 2014, Zl. Ro 2014/02/0081, mwN). Diese Voraussetzungen sind in den Revisionsfällen nicht gegeben. Bemerkt wird, dass zufolge des Einlangens der Revisionen am 26. Februar 2014 beim unzuständigen Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch im Fall einer sofortigen Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof die Revisionsfrist bereits abgelaufen gewesen wäre.

Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revisionen als verspätet zurückzuweisen.

In den vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kam der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung die Stellung einer belangten Behörde nicht zu. Deren Anträge auf Aufwandersatz für die Vorlage der Verwaltungsakten und die Erstattung einer "Revisionsbeantwortung" waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2014

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