VwGH Ro 2014/02/0081

VwGHRo 2014/02/008128.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Revisionssache des GH in S, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/2, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. Dezember 2013, Zlen. UVS- 2013/22/3152-2 und UVS-2013/22/3153-2, betreffend Übertretung der StVO (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §33 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs2;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §62 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg;
AVG §33 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs2;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §62 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

§ 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, lauten:

"§ 2. (1) Ist der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates ..., dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.

...

(3) Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, als zugestellt gelten würde. Der Vollzug des Bescheides ist bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt. Tritt der im ersten Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft.

...

§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

...

(2) Abs. 1 gilt in den Fällen des § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Revision innerhalb von sechs Wochen ab dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt erhoben werden kann.

...

(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. ..."

Im vorliegenden Fall wurde die Revision gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2013, der gemäß § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG als zugestellt gilt und für den die Frist zur Erhebung der Revision gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 3 VwGbk-ÜG mit 13. Jänner 2014 begann, am 24. Februar 2014 - somit am letzten Tag der Frist - zur Post gegeben.

Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ist die Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Die Revision war indessen an das Landesverwaltungsgericht Tirol gerichtet und langte dort am 27. Februar 2014 - somit außerhalb der Frist - ein. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sandte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof weiter. Die Postaufgabe erfolgte am 6. März 2014. Die Revision langte schließlich am 7. März 2014 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des § 33 Abs. 3 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/03/0312, mwN). Diese Voraussetzungen sind im Revisionsfall nicht gegeben. Bemerkt wird, dass zufolge des Einlangens der Revision am 27. Februar 2014 beim unzuständigen Landesverwaltungsgericht Tirol auch im Fall einer sofortigen Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof die Revisionsfrist bereits abgelaufen gewesen wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Dezember 1992, Zl. 92/03/0248).

Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am 28. März 2014

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