Normen
AVG §59 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwRallg
WaffG 1996 §21 Abs1
WaffG 1996 §21 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030166.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2019 meldete der Mitbeteiligte gemäß der Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 13 Waffengesetz 1996 (WaffG) mehrere Waffen und Magazine sowie beantragte unter anderem die „Ergänzung eines Waffenpasses“.
2 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (nunmehrige Revisionswerberin) stellte dem Mitbeteiligten mit 16. Dezember 2022 eine Waffenbesitzkarte und einen Waffenpass aus. Letzterer wies auf der Rückseite folgenden Wortlaut auf:
„Dieser Waffenpass berechtigt:
Waffe(n) gem. § 17 Abs. 1 des WaffG zu erwerben, besitzen, führen und einzuführen:
>1 gem. Z.5; 2 gem. Z.7; 2 gem. Z.8; 4 gem. Z.10Schusswaffen der Kategorie C zu führen.
Behördliche Eintragungen:
Die Befugnis zum Führen gilt auf die Dauer der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Forstschutzorgan und d. Jagdausübung für max. 2 Stk. Schusswaffen der Kat. A/B, Kat. A Z.5 f. d. Jagdbüchse .308 Winch.“
3 Mit Bescheid vom 19. Dezember 2022 wies die belangte Behörde die weiteren Anträge des Mitbeteiligten (unter anderem) auf Ausstellung eines Waffenpasses ohne Beschränkungsvermerk und auf Ausstellung eines Waffenpasses für die Ausübung der Tätigkeit als Masseverwalter ab.
4 Gegen diesen Bescheid und gegen Teile des Beschränkungsvermerks des Waffenpasses (nämlich die Wortfolgen „auf die Dauer der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Forstschutzorgan und d. Jagdausübung“ sowie „Kat. A Z.5 f. d. Jagdbüchse .308 Winch.“) erhob der Mitbeteiligte Beschwerde, der das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern Folge gab, als es in Stattgabe des Antrags des Mitbeteiligten auf Ausstellung eines Waffenpasses ohne Beschränkungsvermerk aussprach, dass die „behördlichen Eintragungen“ ersatzlos zu entfallen hätten. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.
5 Als Sachverhalt stellte das Verwaltungsgericht insbesondere fest, der Mitbeteiligte, ein Rechtsanwalt, werde immer wieder als Masseverwalter in besonders heiklen Fällen mit gefährlichen und schwierigen Gemeinschuldnern bestellt sowie „in seiner Tätigkeit bzw. infolge seiner Tätigkeit“ von konkreten, geistig schwer kranken, zum Teil verurteilten Rechtsbrechern, von denen manche aktuell nach wie vor (illegal) bewaffnet seien, sowohl schriftlich als auch verbal bedroht. Nach der Schilderung mehrerer konkreter Konfliktkonstellationen mit näher genannten Personen hob das Verwaltungsgericht hervor, dass bereits in den Jahren 2004 und 2019 gegen den Mitbeteiligten in seiner Kanzlei von ein und derselben Person tatsächlich Mordversuche verübt worden seien, wobei der Mitbeteiligte im Zeitraum zwischen den Mordversuchen keine Verfahren in Bezug auf den Täter oder dessen Familie geführt habe.
6 In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht unter anderem davon aus, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 4 WaffG, die den Beschränkungsvermerk regle, auf Tätigkeiten abstelle, bei deren Ausübung der Betroffene besonderen Gefahren ausgesetzt sei. Eine Einschränkung des Führens auf die konkrete Ausübung dieser Tätigkeit sei jedoch nicht vorgesehen. Unter Berufung auf näher zitierte Literatur führte das Verwaltungsgericht ferner aus, es sei fallbezogen zu prüfen, ob der Mitbeteiligte ausschließlich besonderen Gefahren, die während seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt auftreten könnten, ausgesetzt sei, oder ob Gefahren vorliegen würden, die auch außerhalb der Tätigkeit und des Dienstes als Rechtsanwalt aufgrund von befürchteten Racheakten drohen würden. Der Mitbeteiligte habe eine besondere Gefahrenlage konkret dargelegt, welcher er wirksam nur mit Waffengewalt begegnen könne und die mit keinem anderen dem Gericht bekannten Fall vergleichbar sei. Die einzelnen Sachverhalte hätten mehr als verdeutlicht, dass von einer hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen sei, dass der Mitbeteiligte wieder ‑ wie zuletzt in den Jahren 2004 und 2019 ‑ in eine bedarfsbegründende Situation kommen könne.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, die zur Zulässigkeit geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung und Konkretisierung der in § 22 Abs. 2 WaffG geforderten besonderen Gefahrenlage als Voraussetzung für das Führen von Schusswaffen abgewichen. Das Verwaltungsgericht habe sich auf das Vorliegen einer besonderen Gefahr, die sich nur bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ergebe, gestützt, jedoch gleichzeitig eine Beschränkung auf gerade jene bedarfsbegründende Tätigkeit abgelehnt. Die mit einem Beschränkungsvermerk erteilte Berechtigung zum Führen von Schusswaffen für die Dauer der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Forstschutzorgan und für die Dauer der Jagdausübung decke einen allfälligen Bedarf jedenfalls bis zur dauernden Aufgabe der Tätigkeit vollständig ab. Eine mögliche künftige Berufsaufgabe und sohin künftige Entwicklung, deren Auswirkung auf die Gefährdung derzeit nicht abzuschätzen sei, könne daher auch nicht zur Begründung eines Bedarfes nach der vollständigen Aufgabe der Tätigkeit herangezogen werden. Durch die ersatzlose Behebung des gesamten Beschränkungsvermerks entfalle auch die Beschränkung auf das gleichzeitige Führen von maximal zwei Stück Schusswaffen der Kategorie A/B, obwohl das gleichzeitige Führen von mehr als zwei Schusswaffen keinesfalls von einem Bedarf gedeckt sein könne. Mangels diesbezüglicher Beschwerdeerhebung sei das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Anzahl der maximal gleichzeitig zulässigerweise geführten Schusswaffen unzuständig gewesen.
8 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung eingebracht, in der er den Ausführungen der Revision entgegentrat und die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragte. Im Hinblick darauf, dass die Revision das Führen von mehr als zwei Schusswaffen als Konsequenz der Behebung des gesamten Beschränkungsvermerks rügte, hält die Revisionsbeantwortung entgegen, dass die Revision damit Teile des Bescheides bekämpfe, die nicht in Beschwerde gezogen worden und daher längst in Rechtskraft erwachsen seien.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 Die Revision ist im Sinne ihres Zulässigkeitsvorbringens zulässig und begründet.
11 Zunächst ist zum Revisionsvorbringen über die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts und zu den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Ausstellung des Waffenpasses (als Hauptinhalt des Bescheides) der Beschränkungsvermerk (als Nebenbestimmung) untrennbar verbunden ist. Das Verwaltungsgericht hat daher ungeachtet eines bloß auf den Beschränkungsvermerk zielenden Beschwerdebegehrens den Bescheid hinsichtlich der Ausstellung des Waffenpasses umfassend zu prüfen (vgl. VwGH 21.10.2015, Ro 2015/03/0032, mit Hinweis auf VwGH 19.6.2015, Ra 2015/03/0036). Dies gilt auch für den Fall, dass eine Beschwerde die Aufhebung des Beschränkungsvermerks ‑ wie hier ‑ nur in Teilen begehrt. Auch die in der Beschwerde nicht ausdrücklich bekämpften Bescheidteile sind daher nicht unanfechtbar in Rechtskraft erwachsen.
12 Mit der vorliegenden Amtsrevision wird der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Mitbeteiligte habe den zum Führen von Schusswaffen erforderlichen Bedarf gemäß § 21 Abs. 2 erster Satz iVm § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG nachgewiesen, nur insoweit entgegengetreten, als die Einschränkung der Befugnis auf die Dauer der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Forstschutzorgan und auf die Dauer der Jagdausübung für maximal zwei Schusswaffen der Kategorie A/B ersatzlos behoben wurde.
13 Gemäß § 21 Abs. 2 erster Satz WaffG ist (neben anderen, im Revisionsfall unstrittigen Voraussetzungen) für die Ausstellung eines Waffenpasses der Nachweis eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B erforderlich; kann ein solcher Bedarf nicht nachgewiesen werden, liegt nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffG die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen der Behörde (zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung betreffend Waffen der Kategorie A vgl. § 17 Abs. 3 WaffG).
14 Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist in den in § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 WaffG genannten Fällen „jedenfalls als gegeben anzunehmen“, also dann, wenn der Waffenpasswerber glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (Z 1) oder es sich bei ihm um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einen Angehörigen der Militärpolizei oder der Justizwache (Z 2 bis 4) handelt.
15 Der darüber hinaus maßgebliche vierte Absatz des § 21 WaffG lautet folgendermaßen:
„§ 21. (1) ...
...
(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.“
16 Aus dieser Bestimmung ist ‑ wie auch das Verwaltungsgericht ausführte ‑ nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuleiten, dass dann, wenn der Berechtigte die Tätigkeit, bei deren Ausübung die (bedarfsbegründenden) besonderen Gefahren auftreten, bloß vorübergehend nicht ausübt bzw. nicht ausüben darf, die Befugnis zum Führen der Waffe nicht erlischt. Wenn somit sogar für die Dauer einer solchen Unterbrechung die Berechtigung zum Führen der Waffe gegeben ist, ist diese Berechtigung auch dann gegeben, wenn der Berechtigte (ohne eine solche Unterbrechung) die gefährliche Tätigkeit nach wie vor ausüben will bzw. darf, diese Tätigkeit aber beim Führen der Waffe nicht konkret ausübt (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0104; vgl. idS auch VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0088).
17 Was die Berechtigung zum Führen der Waffe für den Zeitraum nach der Beendigung einer gefährlichen Tätigkeit anbelangt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VwGH 25.3.1999, 98/20/0471, für den Fall der Aufgabe einer bedarfsbegründenden Tätigkeit und der anschließenden Aufnahme einer ebenso gefährlichen Tätigkeit darauf hingewiesen, dass infolge der dann geänderten Umstände und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen neuerlich ein Waffenpass erwirkt werden könne, wobei die Behörde erst bei Eintritt des die aufrechte Berechtigung zum Waffenführen beendenden Falles überhaupt erst in der Lage sein werde zu beurteilen, ob die für die Ausstellung eines Waffenpasses erforderliche besondere Gefahrenlage (noch) gegeben erscheint, um das Vorliegen eines (weiteren) Bedarfes bejahen zu können.
18 Das Verwaltungsgericht hat ausführlich die den Bedarf des Mitbeteiligten zum Führen von Schusswaffen begründenden besonderen Gefahren dargelegt. Folgt man der Darstellung des Verwaltungsgerichts, ergeben sich diese besonderen Gefahren aber nur aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt (und Masseverwalter). Ausgehend davon lagen aber die Voraussetzungen für die Aufhebung des Beschränkungsvermerks nicht vor.
19 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
20 Von der Durchführung der vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 13. März 2024
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