Normen
AVG §56
BDG 1979 §38 Abs1
BDG 1979 §45
B-VG Art133 Abs4
PTSG 1996 §17 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120100.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Stammdienststelle ist die Zustellbasis A.
2 Mit schriftlicher Weisung der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 26. Februar 2016 wurde der Revisionswerber mit Wirksamkeit ab 1. März 2016 für die Dauer von drei Monaten dem Verteilzentrum B auf den seiner dienstlichen Einstufung PT8 entsprechenden Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ dienstzugeteilt. Gegen diese Weisung remonstrierte der Revisionswerber mit Schreiben vom 10. März 2016.
3 Ab 20. April 2016 befand sich der Revisionswerber im „Krankenstand“.
4 Mit schriftlicher Weisung vom 27. April 2016 hob die belangte Behörde die mit schriftlicher Weisung vom 26. Februar 2016 erfolgte Dienstzuteilung des Revisionswerbers mit Ablauf des 21. April 2016 auf.
5 Der Revisionswerber verblieb bis 20. Februar 2018 im „Krankenstand“. Im Zeitraum vom 21. Februar 2018 bis 15. April 2018 war der Revisionswerber vom Dienst freigestellt.
6 Mit schriftlicher Weisung vom 11. April 2018 wurde der Revisionswerber mit Wirksamkeit ab 16. April 2018 erneut für die Dauer von drei Monaten dem Verteilzentrum B auf den seiner dienstrechtlichen Einstufung PT8 entsprechenden Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ dienstzugeteilt.
7 Am 16. April 2018 trat der Revisionswerber seinen Dienst im Verteilerzentrum B an. Ab dem 17. April 2018 befand sich der Revisionswerber wieder im „Krankenstand.“
8 Mit Schreiben vom 23. April 2018 (eingelangt bei der belangten Behörde am 24. April 2018) remonstrierte der Revisionswerber gegen die Weisung vom 11. April 2018 und beantragte „für den Fall, dass die Dienstzuteilung zum C, datiert mit 11.04.2018, wiederholt werden sollte“, folgende Feststellungsanträge (Schreibeweise im Original; soweit Gegenstand des Revisionsverfahrens nur Teile der einzelnen Antragspunkte sind, sind diese durch Unterstreichung hervorgehoben und mit der vom Bundesverwaltungsgericht dem jeweiligen Teilbegehren zugeordneten Bezeichnung versehen):
„1. dass dem [Revisionswerber] wieder sein fixer Zustellbezirk in der Zustellbasis A gegeben wird [= ‚Antragspunkt 1 Teilbegehren 1‘] und er nicht mehr seinen Dienst im [Verteilzentrum] verrichten muss, sowie
2. dass der [Revisionswerber] auf einen fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis A verwendet / eingesetzt wird [= ‚Antragspunkt 2 Teilbegehren 1‘] und er nicht mehr seinen Dienst im [Verteilzentrum] verrichten muss, sowie
3. dass der [Revisionswerber] die Anweisung als ‚Fachlicher Hilfsdienst/Logistik‘ Verwendungscode 0841, in der Verwendungsgruppe PT8 im Verteilzentrum [...] eine Tätigkeit auszuüben, nicht befolgen muss, sowie
4. die Anwendung der Dienstanweisung / Dienstzuteilung vom 11.04.2018 zum [Verteilzentrum] sofort aufzuheben und dem [Revisionswerber] einen fixen Rayon zur Verfügung zu stellen [= ‚Antragspunkt 4 Teilbegehren 2‘],
5. anzuordnen, dass der [Revisionswerber] sich auf freie Rayone bewerben darf und seine Bewerbung zu berücksichtigen ist,
6. dass die geplante Versetzung zum [Verteilzentrum] unzulässig ist,
7. dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 11.04.2018, der [Revisionswerber] werde mit Wirksamkeit 16.04.2018 zum Verteilerzentrum [...] dienstzugeteilt und dort auf einen Arbeitsplatz, ‚Fachlicher Hilfsdienst/Logistik‘, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT8, verwendet, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher durch die Befolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht,
8. dass die schriftliche Weisung vom 11.04.2018, der [Revisionswerber] werde mit Wirksamkeit zum 16.04.2018 zum Verteilerzentrum [...] für die Dauer von 90 Tagen, das ist bis zum Ablauf des 14.07.2018 dienstzugeteilt und dort auf einen Arbeitsplatz ‚Fachlicher Hilfsdienst/Logistik‘, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT8, verwendet, ‚schlicht‘ rechtswidrig ist, in eventu
9. feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Arbeitsplatzzuweisung per 16.04.2018 zu Unrecht erfolgte, weshalb diese (sofort) aufzuheben ist, in eventu
10. eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst beim Antragsteller zu erfolgen hat.“
Weiters stellte der Revisionswerber die Anträge (Schreibeweise im Original),
„11. das eingeleitete Versetzungsverfahren umgehend einzustellen und den [Revisionswerber] wieder auf einen fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis A einzusetzen [= „Antragspunkt 11 Teilbegehren 2“]; in eventu
12. den [Revisionswerber] wieder auf seinen fixen Zustellbezirk in A einzusetzen; in eventu
13. den [Revisionswerber] in [S] wieder als Briefzusteller einzusetzen“.
Schließlich stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass (Schreibeweise im Original)
„14. die nunmehr behauptete Personalmaßnahme nach § 40 BDG, nämlich die Verwendungsänderung, der [Revisionswerber] werde mit Wirksamkeit 16.04.2018 zum Verteilzentrum [...] für die Dauer von 90 Tagen, das ist bis zum Ablauf des 14.07.2018 dienstzugeteilt und dort auf einen Arbeitsplatz, ‚Fachlicher Hilfsdienst/Logistik‘, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT8, verwendet unter Einhaltung der Formerfordernisse des § 38 Abs. 7 BDG, somit mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, weshalb auch diese aufzuheben ist“.
9 Mit Säumnisbeschwerde vom 9. November 2018 (eingelangt am 14. November 2018) machte der Revisionswerber eine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend.
10 Mit Bescheid vom 13. Februar 2019, dem Revisionswerber zugestellt am 14. Februar 2019, wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde sämtliche gestellten Anträge als unzulässig zurück. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wurde eingestellt.
11 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
12 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde teilweise Folge und behob den Bescheid hinsichtlich der Zurückweisung der Antragspunkte 3, 7 und 8 ersatzlos. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.
13 Soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz begründete das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des 1. Teilbegehrens jeweils der Antragspunkte 1 und 2, des 2. Teilbegehrens jeweils der Antragspunkte 4 und 11 sowie der Punkte 12 und 13 damit, dass der Revisionswerber mit diesen im Wesentlichen die Zuweisung eines fixen Zustellbezirks in der Zustellbasis Salzburg beantragt habe bzw. beantragt habe, dass er auf einem fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis Salzburg verwendet / eingesetzt werde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme einem Beamten aber kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung zu. Ebenso bestehe auch kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz oder auf tatsächliche Erbringung der an einem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben. Dem Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers werde durch eine inhaltliche Entscheidung über die Begehren zu den Antragspunkten 3, 7 und 8 betreffend die Feststellung der „schlichten“ Rechtswidrigkeit der erteilten Weisung sowie die Feststellung der (fehlenden) Befolgungspflicht ohnedies Rechnung getragen.
14 Auch zur Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Feststellungsbegehrens zu Antragspunkt 5. verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass ein Rechtanspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz nicht bestehe. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Revisionswerbers bereits rechtskräftig mit Erkenntnis vom 19.12.2019, W128 2114673‑2/8E, entschieden.
15 Mit der vorliegenden Revision wird Spruchpunkt A) II. dieses Erkenntnisses, soweit damit über die Beschwerde betreffend Antragspunkt 1. Teilbegehren 1., Antragspunkt 2. Teilbegehren 1., Antragspunkt 4. Teilbegehren 2., Antragspunkt 5., Antragspunkt 11. Teilbegehren 2., Antragspunkt 12. und Antragspunkt 13. abgesprochen wird, angefochten.
16 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
19 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision verweist der Revisionswerber zusammengefasst darauf, dass die von ihm zu Antragspunkten 1. (Teilbegehren 1), 2. (Teilbegehren 1), 4. (Teilbegehren 2), 11. (Teilbegehren 2), 12. und 13. begehrten Feststellungen nicht als auf Erlassung von Weisungen gerichtete Anträge zu verstehen seien. Aber auch wenn sie als solche anzusehen wären, käme dem Revisionswerber ein diesbezügliches Recht zu; der Verwaltungsgerichtshof gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass nur „in der Regel“ kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes bestehe. Weiters führt der Revisionswerber aus, dass ihm sehr wohl ein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz zustehe, da ihm dieser nur deshalb verweigert werde, weil er sich nicht dem neuen und seines Erachtens rechtswidrigen Gleitzeitdurchrechnungsmodell unterworfen habe. Es sei auch unrichtig, wenn das Bundesverwaltungsgericht vermeine, dass seinem in den Antragspunkten 1. (Teilbegehren 1), 2. (Teilbegehren 1), 4. (Teilbegehren 2), 11. (Teilbegehren 2), 12. und 13. zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzinteresse bereits durch die Aufhebung der zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Antragspunkte 3., 7. und 8. Rechnung getragen wäre, weshalb insoweit keine konkrete Rechtsgefährdung für die Zukunft mehr vorliege.
Zu Antragspunkt 5. verweist der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen darauf, dass entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht, wonach dieser Antrag darauf abziele, dass der Revisionswerber einen bestimmten Arbeitsplatz erhalte, und darüber hinsichtlich des Revisionswerbers bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019, W128 2114673‑2/8E, rechtskräftig entschieden worden sei, in diesem Erkenntnis lediglich über die Frage des Bestehens eines vertraglichen Anspruchs auf einen bestimmten Arbeitsplatz abgesprochen worden sei.
20 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (vgl. etwa VwGH 22.6.2005, 2005/12/0013, mwN). Gleichermaßen besteht weder ein subjektives Recht auf Versetzung noch ein solches auf meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Versetzung, selbst wenn eine Versetzung etwa aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstgebers geboten wäre (vgl. etwa VwGH 21.2.2022, Ra 2021/12/0058, mwN). Insofern gibt es auch kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz (vgl. etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2019/12/0020, mwN).
21 Das Bundesverwaltungsgericht ist bei seiner Beurteilung, dass dem Revisionswerber kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz zusteht, weshalb seine Anträge zu den Antragspunkten 1. (Teilbegehren 1), 2. (Teilbegehren 1), 4. (Teilbegehren 2), 11. (Teilbegehren 2), 12. und 13. von der belangten Behörde rechtsrichtigerweise als unzulässig zurückgewiesen wurden, nicht von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Revisionswerber vorliegend eine Ungleichbehandlung mit solchen Beamten der Österreichische Post AG behauptet, die in das neue Gleitzeitdurchrechnungsmodell „optiert“ haben. Dem Revisionswerber ist es allerdings unbenommen, sich gegen Versetzungen oder Dienstzuteilungen mittels Weisung durch gegen diese Rechtsakte gerichtete Rechtsmittel zur Wehr zu setzen und sind vorliegend die ‑ infolge der Aufhebung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht revisionsgegenständlichen ‑ Antragspunkte 3., 7. und 8. gerade auch gegen eine solche mit Weisung erfolgte Dienstzuteilung gerichtet. Vor diesem Hintergrund kann auch der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dem Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers werde mit einer inhaltlichen Entscheidung über die von ihm zu den Antragspunkten 3., 7. und 8. gestellten Anträge Rechnung getragen, nicht entgegengetreten werden.
22 Gleiches gilt auch für die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu Antragspunkt 5., da auch dieser darauf gerichtet ist, dem Revisionswerber einen anderen Arbeitsplatz zu verschaffen. Die Frage, ob daneben auch das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019, W128 2114673‑2/8E, einer inhaltlichen Entscheidung über diesen Antragspunkt entgegensteht, erweist sich damit als nicht entscheidungswesentlich.
23 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. März 2023
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