VwGH Ra 2021/20/0224

VwGHRa 2021/20/02248.7.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Rechtssache der Revision des H M, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2021, W259 2222289‑1/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200224.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der aus dem Iran stammende Revisionswerber stellte am 29. Jänner 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16. Juli 2019 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Erkenntnis vom 22. April 2021 als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, schon aufgrund der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts hätte ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müssen. Zudem gehe das Bundesverwaltungsgericht aktenwidrig davon aus, dass der Revisionswerber in der Verhandlung angegeben habe, politisch nicht aktiv zu sein. Weiters lägen Feststellungsmängel vor, weil die politischen Aktivitäten des Revisionswerbers „nur kryptisch und disloziert“ erwähnt worden seien.

8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 22.4.2021, Ra 2021/20/0108, mwN).

9 Soweit sich der Revisionswerber der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts richtet, vermag er nicht aufzuzeigen, dass diese mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre.

10 Eine Aktenwidrigkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2020/20/0080, mwN).

11 Zunächst ist festzuhalten, dass schon die behauptete Aktenwidrigkeit nicht vorliegt, weil sich aus dem in den vorgelegten Verfahrensakten einliegenden Verhandlungsprotokoll (S. 7) ergibt, dass der Revisionswerber angegeben hat, im Iran „nicht Mitglied einer politischen Partei und [..] auch nicht politisch aktiv“ gewesen zu sein. Darauf hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinen Erwägungen unzweifelhaft ‑ es hat zudem auf die entsprechende Seitenzahl des Verhandlungsprotokolles ausdrücklich hingewiesen ‑ bezogen.

12 Das Bundesverwaltungsgericht, das eine Verhandlung durchgeführt und sich infolgedessen einen unmittelbaren Eindruck vom Revisionswerber verschafft hatte, hat mit näherer und nicht als unschlüssig anzusehender Begründung dargelegt, weshalb es davon ausgehe, die Darstellung des Revisionswerbers zu seinen Aktivitäten in Österreich hätten den Eindruck vermittelt, er habe versucht, seinen „politischen Einsatz intensiver darzustellen“, als es den Tatsachen entspreche. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht ‑ entgegen den Behauptungen in der Revision ‑ auch auf die Aktivitäten des Revisionswerbers im sozialen Medium „Instagram“ Bedacht genommen. Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang entscheidungswesentliche Feststellungen vermisst, so bleibt er es schuldig, auszuführen, welche konkreten Feststellungen noch zu treffen gewesen wären, aufgrund derer das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können. Im Besonderen belässt es der Revisionswerber mit seinem bloß unsubstantiierten (und zum Teil lediglich aus Mutmaßungen bestehenden) Vorbringen auch im Dunkeln, welchen konkreten Inhalt die von ihm getätigten Einträge in „Instagram“ gehabt hätten. Somit ist auch die Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler für das Verfahrensergebnis nicht zu erkennen (vgl. dazu, dass eine solche ‑ im Übrigen auch schon in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision in der gebotenen Kürze, aber hinreichend konkret ‑ darzustellen ist, VwGH 7.6.2021, Ra 2021/20/0160, mwN).

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 8. Juli 2021

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