European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190105.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte am 2. März 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab er an, sein Vater sei wegen Mordes verurteilt worden. Deshalb drohe dem Revisionswerber einerseits selbst eine Strafverfolgung durch die ägyptischen Behörden und andererseits Blutrache durch die Angehörigen des Ermordeten.
2 Mit Bescheid vom 8. September 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Ägypten zulässig sei, und setzte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach das BVwG aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4 Die Angaben des Revisionswerbers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates erachtete das BVwG nicht als glaubwürdig. Dem Revisionswerber drohe in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. etwa VwGH 22.5.2020, Ra 2020/19/0127, mwN). Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 22.9.2020, Ra 2020/19/0303, mwN).
9 Die vorliegende Revision wendet sich unter der Überschrift „Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ gegen die Beweiswürdigung des BVwG und bringt vor, es gebe keine Beweisergebnisse, die gegen das vom Revisionswerber geschilderte Fluchtvorbringen sprächen. Eine davon getrennte Darstellung von Revisionsgründen enthält die Revision nicht.
10 Mit einer solchen Vorgangsweise, bei der das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen unterbreitet wird, wird dem Erfordernis nach § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen (vgl. VwGH 18.1.2021, Ra 2020/07/0120; 30.1.2020, Ra 2020/10/0008; jeweils mwN). Die Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
11 Ergänzend ist festzuhalten, dass das in der Revision zur Beweiswürdigung des BVwG erstattete Vorbringen auch nicht geeignet ist, eine Rechtsfrage aufzuwerfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach dieser ‑ als Rechtsinstanz ‑ zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 10.3.2021, Ra 2021/19/0042, mwN). Das BVwG hat dargestellt, aufgrund welcher Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Revisionswerbers es von einer fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen ausgegangen ist. Die unsubstantiierten Ausführungen der Revision vermögen eine Unvertretbarkeit dieser Erwägungen nicht aufzuzeigen.
12 Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. April 2021
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