VwGH Ra 2021/03/0323

VwGHRa 2021/03/032327.1.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des T H in M, vertreten durch die Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Otto Holzbauer Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 18. Oktober 2021, Zl. 405‑8/837/1/8‑2021, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Normen

EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
GewO 1994 §111 Abs1 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030323.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht ‑ in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde ‑ den Antrag des Revisionswerbers, ihm für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 30. März 2020 eine Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für den Verdienstentgang durch die mit Verordnung der belangten Behörde vom 13. März 2020 erfolgte Schließung seines Beherbergungsbetriebs „Z“ zuzusprechen, abgewiesen.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - zu Grunde, dass für den Beherbergungsbetrieb des Revisionswerbers eine Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erforderlich gewesen wäre, aber im maßgeblichen Zeitraum nicht bestanden habe, vielmehr erst ab 13. Mai 2020 vorgelegen sei.

3 Gemäß § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG sei natürlichen und juristischen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 EpiG in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, wenn dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Zweck dieser Bestimmung sei zweifelsfrei, Unternehmen jenen Verdienst zu ersetzen, den sie bei rechtstreuem Verhalten erzielt hätten, wäre der Betrieb nicht gemäß § 20 EpiG geschlossen worden. Da es dem Revisionswerber schon wegen der fehlenden Gewerbeberechtigung nicht erlaubt gewesen sei, den Beherbergungsbetrieb zu betreiben, habe er durch die Schließung des Betriebs nach § 20 EpiG keinen nach § 32 EpiG ersatzfähigen Verdienstentgang erlitten. Es bestehe daher schon dem Grunde nach kein Vergütungsanspruch.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ‑ außerordentliche ‑ Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht zusammengefasst geltend, zu der vorliegenden Rechtsfrage, ob ein Unternehmer, der nicht über eine Gewerbeberechtigung verfügte, Anspruch auf eine Entschädigung bzw. eine Vergütung nach nach EpiG hat, deren Beantwortung nicht nur im Revisionsfall, sondern in einer Vielzahl weiterer Fälle entscheidungsrelevant sei, fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.

9 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.

10 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision ‑ bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/03/0017). Eine solche Konstellation liegt hier vor:

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat - bezogen auf einen gleichartigen Fall, in dem der Antragsteller nicht über die notwendige Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 für das von ihm betriebene Beherbergungsunternehmen verfügt hat - im Erkenntnis vom 16. Dezember 2021, Ra 2021/09/0214, klargestellt, dass die Wendung in § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG, wonach die „durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile“ zu ersetzen sind, nicht dahin zu verstehen ist, „dass jeglicher Vermögensnachteil, gleich ob er rechtmäßig oder unter Verstoß gegen gesetzliche Normen verdient worden wäre, zu ersetzen wäre“. Vielmehr muss es sich um einen Vermögensnachteil aus einem für den Anspruchsteller zulässigen Erwerb handeln.

12 Die aufgeworfene Frage wurde vom Verwaltungsgerichtshof daher bereits beantwortet. Dass die angefochtene Entscheidung von den im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs etablierten Leitlinien abweichen würde, wurde in der Revision nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

13 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2022

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