European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020102.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 5. Dezember 2019 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 17. September 2019 an einem näher bezeichneten Ort mit einem E‑Scooter ein sechsjähriges Kind mitgeführt, obwohl dieser hierfür nicht ausgerüstet gewesen sei. Dadurch habe er § 65 Abs. 3 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 80,‑ ‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 13 Stunden) sowie ein Kostenbeitrag von € 10,‑ ‑ verhängt wurden.
2 Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
3 Das Verwaltungsgericht Wien hob das bekämpfte Straferkenntnis gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. Eine Revision erklärte es für unzulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Landespolizeidirektion Wien. Der Mitbeteiligte stellte den Antrag, die Revision zurückzuweisen, weil ihr eine ausreichende Darlegung für ihre Zulässigkeit fehle.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit nur vor, dass nach Ansicht der Landespolizeidirektion Wien im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG vorliege und hierzu eine Rechtsprechung fehle, weshalb die außerordentliche Revision zulässig sei.
9 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt:
10 Wird in der Revision im Rahmen der Darlegung ihrer Zulässigkeit nur ganz allgemein ausgeführt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu beurteilen sei, zu der eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher fehle, ohne dass diese Rechtsfrage hier konkretisiert wird (vgl. zur Konkretisierungspflicht etwa VwGH 28.2.2014, Ro 2014/03/0005, und VwGH 4.11.2015, Ra 2015/11/0078), ist die Revision mangels Darlegung einer Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zurückzuweisen (vgl. VwGH 3.3.2020, Ra 2018/04/0195, mwN).
11 Mit dem bloßen Verweis in der Revision auf fehlende Rechtsprechung wird im Sinne der eben wiedergegebenen Rechtsprechung nicht einmal ansatzweise eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage aufgezeigt.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. September 2020
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