VwGH Ra 2018/04/0195

VwGHRa 2018/04/01953.3.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz‑Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des P S in B, vertreten durch Dr. Beate Schauer, Rechtsanwältin in 2460 Bruck/Leitha, Hauptplatz 10‑11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. Oktober 2018, Zl. LVwG‑AV‑473/001‑2018, betreffend Verfahren zur Feststellung der individuellen Befähigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040195.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 1. Mit dem am 30. Jänner 2018 bei der belangten Behörde eingelangten Ansuchen meldete der Revisionswerber das Gewerbe „Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten“ an und führte aus, er erbringe die fachliche Qualifikation durch Feststellung der individuellen Befähigung.

2 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. März 2018 stellte diese nach Einholung einer Stellungnahme der einschlägigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Niederösterreich fest, dass beim Revisionswerber die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten“ nicht vorliege.

3 3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den oben genannten Bescheid ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

4 3.2. Zusammengefasst traf das Verwaltungsgericht die Feststellungen, der Revisionswerber sei von 1. Februar 2008 bis 31. Dezember 2014 bei einem näher genannten Versicherungsunternehmen im Außendienst tätig gewesen. Seit 1. Jänner 2015 übe er das reglementierte Gewerbe „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent“ aus. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit bestünde zwischen dem Revisionswerber und mehreren Versicherungsunternehmen jeweils ein Agenturverhältnis. Die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe „Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten“ habe er nicht absolviert und er sei auch nicht ununterbrochen zumindest zweijährig fachlich in diesem Gewerbe als Selbständiger oder als Betriebsleiter tätig gewesen.

5 3.3. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, der Revisionswerber habe keine fachliche Tätigkeit in dem von ihm angemeldeten Gewerbe nachweisen können. Die von ihm abgelegte Prüfung, die ihn berechtigte, die Berufsbezeichnung „Geprüfter Versicherungsfachmann“ zu führen, sei speziell auf die Anforderungen im Außendienst ausgerichtet, sodass kein Nachweis für eine abgeschlossene Ausbildung für das angestrebte Gewerbe vorliege, zumal dieses Zeugnis eigens für die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes „Versicherungsagent“ geeignet sei. Die individuelle Befähigung für das Gewerbe „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten“ liege daher nicht vor.

6 4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision.

7 Die belangte Behörde beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurück‑ bzw. Abweisung der Revision.

8 5. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 5.1. Die Revision bringt zur Begründung der Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vor, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs „fehle zur Gänze“. Wörtlich führt die Revision weiter aus, „prinzipiell gehe es um die Auslegung des § 137 Abs. 2 GewO 1994 und der verknüpfenden Berufe und Anrechnung und in weiterer Folge darum, ob die Absolvierung von Prüfungen als Nichtselbständiger trotzdem anrechenbar seien“.

12 5.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision nicht auf, dass ihre Behandlung von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG abhängt:

13 5.2.1. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 erster Satz zweite Variante B‑VG („weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt“) ist das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Rechtsfrage. Mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa VwGH 19.6.2019, Ro 2019/01/0004, mwN).

14 Wird in der Revision im Rahmen der Darlegung ihrer Zulässigkeit nur ganz allgemein ausgeführt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu beurteilen ist, zu der eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher fehlt, ohne dass diese Rechtsfrage hier konkretisiert wird (vgl. zur Konkretisierungspflicht etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2014, Zl. Ro 2014/03/0005, und vom 4. November 2015, Zl. Ra 2015/11/0078), ist die Revision mangels Darlegung einer Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zurückzuweisen (vgl. VwGH 10.05.2017, Ra 2017/11/0035, mwN).

15 Mit dem bloßen Verweis der Revision auf „gänzlich fehlende Rechtsprechung“ wird im Sinne der eben wiedergegebenen Rechtsprechung keine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage aufgezeigt.

16 Der Hinweis auf die Bestimmung des § 137 Abs. 2 GewO 1994 geht schon deshalb ins Leere, weil diese Norm die Frage der Voraussetzungen der individuellen Befähigung gar nicht regelt, weshalb ein Zusammenhang mit der vorliegenden Revisionssache nicht erkennbar ist. Mit dem nicht weiter konkretisierten Verweis darauf, es gehe „prinzipiell“ um „Anrechnung und in weiterer Folge darum, ob die Absolvierung von Prüfungen als Nichtselbständiger trotzdem anrechenbar seien“ wird der Verpflichtung zur Konkretisierung im Sinne der oben zitierten Judikatur nicht entsprochen.

17 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 3. März 2020

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