Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190463.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Jordanien, stellte am 6. März 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er habe seine Tante, die einen Christen gegen den Willen ihrer Familie geheiratet habe, unterstützt. Er sei aus diesem Grund von Familienangehörigen verprügelt und mit dem Tod bedroht worden. Deshalb sei er gemeinsam mit seiner Tante geflüchtet.
2 Mit Bescheid vom 13. Juni 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Jordanien zulässig sei, und legte eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers - somit insbesondere eine Verfolgung durch seine Familienangehörigen wegen Unterstützung seiner Tante - erachtete das BVwG nicht als glaubhaft. Dazu stützte sich das BVwG auf diverse Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des Revisionswerbers. 5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, aus dem "erhobenen Sachverhalt" ergebe sich, dass der Revisionswerber seiner Tante geholfen und dadurch den Hass seiner Angehörigen auf sich gezogen habe, weshalb ihm Verfolgung drohe.
9 Mit diesem Vorbringen wendet die Revision sich erkennbar gegen die Beweiswürdigung des BVwG. Dazu ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0398; 29.8.2019, Ra 2019/19/0303; jeweils mwN). Vom Revisionswerber wird eine derartige Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung nicht aufgezeigt.
10 Soweit die Revision unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung weiters vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob der drohenden Verfolgung des Revisionswerbers im Herkunftsstaat, weil er seiner Tante zur Flucht verholfen habe, Asylrelevanz zukomme, entfernt sie sich von dem im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt. Das BVwG hat nämlich das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers als nicht glaubhaft erachtet. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 3.10.2019, Ra 2019/18/0384, mwN).
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 13. Februar 2020
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