Normen
GSpG 1989 §53 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160023.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 12. Oktober 2017 wurde gegenüber dem Mitbeteiligten zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme von acht näher bezeichneten Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Abs. 2 und 3 Glücksspielgesetz (GSpG) mit der Begründung, dass sich u. a. aus einer Anzeige und einer Zeugenaussage der Verdacht auf virtuelle Walzenspiele in den Eingriffsgegenständen ergebe, angeordnet.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten der dagegen erhobenen Beschwerde statt, hob den angefochtenen Bescheid auf und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Das Landesverwaltungsgericht stellte fest, dass sich im Hinterzimmer des kontrollierten Lokals, als dessen "Chef" sich der Mitbeteiligte geriert habe, acht bauartgleiche Glücksspielautomaten befunden hätten. Weiters stellte es fest, die Stromzufuhr zu den Geräten sei vor der Kontrolle gekappt worden und die Gehäuse der Geräte seien lauwarm gewesen; im Abfalleiner des Hinterzimmers seien Spielbons gelegen. Eine vor Ort anwesende Auskunftsperson habe sich dahingehend geäußert, dass im Hinterzimmer illegale Automaten stünden.
4 Das Landesverwaltungsgericht führte daran anschließend rechtlich aus, dass das Ermittlungsverfahren zwar eindeutig ergeben habe, dass mit den Apparaten bis unmittelbar vor der Kontrolle gespielt worden sei, jedoch aufgrund der gekappten Stromzufuhr nicht einmal im Ansatz nachweisbar sei, dass Glücksspiele angeboten worden seien. Der Mitbeteiligte sei als Inhaber der Geräte beschwerdelegitimiert.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Die Revision erweist sich bereits hinsichtlich der vorgebrachten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum substantiierten Verdacht, als zulässig und berechtigt.
7 Eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG ist nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist. Wenngleich im Zeitpunkt der Beschlagnahme das Vorliegen eines Glücksspiels noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein muss, erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist. Hiezu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich (vgl. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/17/0313).
8 Die Beschlagnahme setzt nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glücksspielapparat oder Glücksspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht iSd § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz bezieht sich vielmehr auf den Umstand, dass mit Glücksspielautomaten oder Glückspielapparaten fortgesetzt in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde oder wird.
(vgl. VwGH 5.8.2009, 2009/02/0207 bis 0218).
9 Der nach § 53 Abs. 1 GSpG erforderliche Verdacht muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde, im Falle der Erhebung einer Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vorliegen (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0091).
10 Das Landesverwaltungsgericht begründete die Stattgabe der Beschwerde mit dem fehlenden Nachweis, dass Glücksspiele angeboten worden seien. Dieser Nachweis ist allerdings auch nicht erforderlich. Für die Zulässigkeit der Beschlagnahme ist es ausreichend, dass der substantiierte Verdacht besteht, dass mit den Geräten, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. Diesbezüglich hat das Landesverwaltungsgericht zwar einige Feststellungen getroffen und seine zu Grunde liegenden beweiswürdigenden Überlegungen dargelegt. Mit der rechtlichen Schlussfolgerung, dass allerdings der Nachweis dafür fehle, dass tatsächlich Glücksspiele angeboten worden seien, verkannte das Landesverwaltungsgericht jedoch die Rechtslage.
11 Damit hat das Landesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodass das Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 26. März 2019
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