VwGH Ra 2019/15/0154

VwGHRa 2019/15/015418.12.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Dipl. Bwt. M B in A, vertreten durch Dr. Norbert Nawratil, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17. September 2019, Zl. RV/5101237/2011, betreffend Einkommensteuer 2001, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §188
BAO §279 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150154.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 24. August 2011 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2001 in Abänderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO (zum Bescheid vom 24. Jänner 2006) fest. Begründend führte das Finanzamt aus, die Änderung erfolge gemäß den bescheidmäßigen Feststellungen zur Steuernummer X vom 30. Mai 2011; es handle sich hiebei um eine Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates.

2 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die (nunmehrige) Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Begründend führte das Bundesfinanzgericht nach Wiedergabe des Verfahrensgangs - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen aus, die im Bescheid vom 24. August 2011 angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb setzten sich aus Einkünften aus zwei Kommanditgesellschaften (KM KG und KK KG) zusammen. Die Änderung gemäß § 295 BAO sei aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des "Finanzamts" (Erledigung durch den unabhängigen Finanzsenat vom 30. Mai 2011) betreffend die KK KG erfolgt. Die Einkünfte betreffend die KK KG seien antragsgemäß (mit einem negativen Betrag) berücksichtigt worden. 5 Betreffend die KM KG seien die Einkünfte (jeweils für das Jahr 2001) zunächst mit Bescheid vom 11. Dezember 2002 mit ca. 450.000 EUR festgesetzt worden. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 seien die Einkünfte mit ca. 3,5 Mio EUR festgesetzt worden. Mit Bescheid vom 24. Jänner 2006 sei der Einkommensteuerbescheid gemäß § 295 BAO aufgrund der Feststellung vom 22. Dezember 2005 geändert worden. Mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenats vom 29. Jänner 2008 sei die Berufung der KM KG gegen den Feststellungsbescheid (vom 22. Dezember 2005) wegen Vorliegens eines "Nichtbescheides" zurückgewiesen worden. Mit Bescheid vom 24. August 2011 sei der Einkommensteuerbescheid gemäß § 295 BAO abgeändert worden; die Einkünfte aus der KM KG seien (weiterhin) mit ca. 3,5 Mio EUR angesetzt worden. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 sei das Feststellungsverfahren wiederaufgenommen worden und seien die Einkünfte der KM KG mit ca. 3,5 Mio EUR festgesetzt worden. Mit Erkenntnis vom 17. Jänner 2017 habe das Bundesfinanzgericht diesen Feststellungsbescheid abgeändert (Einkünfte der KM KG mit ca. 2,2 Mio EUR festgestellt). Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts sei wiederum mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2018, Ra 2017/15/0054, aufgehoben worden.

6 Mit der Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes durch den Verwaltungsgerichtshof sei wiederum der Feststellungsbescheid vom 19. Dezember 2011 in Kraft; dieser sei der Einkommensteuer 2001 zu Grunde zu legen. 7 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. 8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 Zur Zulässigkeit wird in der Revision geltend gemacht, das Bundesfinanzgericht habe in Bestätigung der Entscheidung des Finanzamts den Feststellungsbescheid 2001 der KM KG vom 19. Dezember 2011 dem Einkommensteuerbescheid 2001 des Revisionswerbers zu Grunde gelegt. Das Bundesfinanzgericht habe hierbei verkannt, dass gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 24. August 2011 Beschwerde erhoben worden sei, in welchem ein Ergebnis aus einem Bescheid zugrunde gelegt worden sei, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht existent gewesen sei. Das Bundesfinanzgericht wäre verpflichtet gewesen, den abgeleiteten Einkommensteuerbescheid 2001 vom 24. August 2011 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Ob das Bundesfinanzgericht gleichzeitig die Möglichkeit gehabt hätte, selbst materiell zu entscheiden, könne nicht Gegenstand der eingebrachten Beschwerde sein. Zusätzlich sei auf die Untätigkeit des Bundesfinanzgerichts in der Zeit von fünfeinhalb Jahren hinzuweisen, in welcher auch ein Fristsetzungsantrag eingebracht worden sei. Es sei auch innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist kein Erkenntnis erlassen worden. Im Zusammenhang mit den Ausführungen in diesem Schriftsatz, insbesondere im Abschnitt zur Niederschrift und im Abschnitt zu mit E-Mail versendeten Akteninhalten, ergebe sich eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. 12 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dargelegt.

13 Zunächst ist darauf zu verweisen, dass es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision dem Revisionswerber obliegt, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt demnach anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Ein Verweis auf die weitere Revisionsbegründung reicht insoweit nicht aus (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0045, mwN). Es wird in der Revision aber auch die Relevanz der (durch diesen Verweis) geltend gemachten Verfahrensmängel nicht dargetan (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0022, mwN). 14 Wenn die Revision geltend macht, dem Einkommensteuerbescheid (vom 24. August 2011) sei ein Feststellungsbescheid iSd § 188 BAO (vom 19. Dezember 2011) zu Grunde gelegt worden, der zum Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides noch nicht existierte, so ist zu beachten, dass dieser (nachträgliche) Feststellungsbescheid (betreffend die KM KG) nicht eine schon vorher erfolgte Abänderung nach § 295 BAO zu stützen vermag (vgl. hiezu etwa VwGH 24.11.1998, 93/14/0203). Das Finanzamt konnte aber die Abänderung nach § 295 BAO auf die Änderung des Feststellungsbescheides betreffend die KK KG (durch den unabhängigen Finanzsenat, der einer Berufung der KK KG betreffend Feststellung der Einkünfte u.a. für das Jahr 2001 Folge gegeben hatte), stützen (vgl. zu einem insoweit ähnlichen Fall etwa VwGH 24.10.2013, 2010/15/0090, VwSlg. 8857/F). 15 Das Finanzamt wäre zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides (24. August 2011) an den zu diesem Zeitpunkt (die Berufung gegen die als Feststellungsbescheid betreffend die KM KG intendierte Erledigung vom 22. Dezember 2005 war durch den unabhängigen Finanzsenat am 29. Jänner 2008 zurückgewiesen worden) aktuellen Feststellungsbescheid betreffend die KM KG vom 11. Dezember 2002 gebunden gewesen. Es ist aber Aufgabe des Bundesfinanzgerichts, in der Sache zu entscheiden. Dabei sind jene Feststellungsbescheide zu Grunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts dem Rechtsbestand angehören (vgl. VwGH 23.11.2004, 2001/15/0143). Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (17. September 2019) war demnach dazu der Bescheid vom 19. Dezember 2011 zu Grunde zu legen.

16 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2019

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