Normen
B-VG Art133 Abs4
PrivSchG 1962 §27a
PrivSchG 1962 §5 Abs1 litd
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100127.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurde (im Beschwerdeverfahren) die Verwendung von Mag. J.R. als Lehrer an der Privatschule des Revisionswerbers untersagt.
2 Der Revisionswerber erachtet sich - unter der Überschrift "Revisionspunkte" - durch das angefochtene Erkenntnis in seinem "subjektiven Recht auf inhaltliche Entscheidung" verletzt, wobei die Erkenntnisse "an Rechtswidrigkeit des Inhaltes" litten. Das weiters als verletzt erachtete Recht bestehe darin, dass "die Anwendung des § 5 Abs. 1 lit d PrivSchG in Zusammenhang mit § 27a PrivSchG rechtswidrig" sei.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 4.7.2018, Ra 2018/10/0046 und 25.6.2019, Ra 2019/10/0064, jeweils mwN).
5 Im behaupteten Recht auf inhaltliche Entscheidung kann der Revisionswerber nicht verletzt sein, wurde doch seine Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtschulrats für Wien im angefochtenen Erkenntnis abgewiesen und somit eine Sachentscheidung getroffen (vgl. etwa VwGH 29.11.2018, Ro 2018/10/0041, mwN).
6 Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrundes (vgl. auch dazu den zitierten Beschluss Ro 2018/10/0041, mwN).
7 Soweit der Revisionswerber schließlich die Verletzung in seinen Rechten durch "rechtswidrige Anwendung" näher genannter Bestimmungen des Privatschulgesetzes (PrivSchG) behauptet, macht er damit ein abstraktes Recht auf richtige bzw. rechtmäßige Gesetzesanwendung von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen geltend. Dabei handelt es sich jedoch ebenfalls nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. neben dem zitierten Beschluss Ra 2018/10/0046 auch VwGH 29.3.2017, Ra 2016/10/0005 und 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, jeweils mwN).
8 Da der Revisionswerber somit in den geltend gemachten Revisionspunkten nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig (vgl. den - ebenfalls den Revisionswerber betreffenden - Beschluss VwGH 26.8.2019, Ra 2019/10/0113 bis 0115).
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2019
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