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§ 27a Privatschulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

§ 27a.

Die zuständige Schulbehörde kann auf Antrag des jeweiligen Schulerhalters für am 31. August 2018 in Verwendung stehende Leiterinnen und Leiter bzw. Lehrerinnen und Lehrer vom Erfordernis des Nachweises der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache (§ 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen. Solche Nachsichterteilungen sind auf längstens vier Jahre zu befristen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR40204187

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