VwGH Ra 2019/10/0113

VwGHRa 2019/10/011326.8.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revisionen des J S in K, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 18. Juni 2019, Zlen. 1.) W224 2209391-1/6E, 2.) W224 2209386-1/6E und

3.) W224 2209401-1/6E, jeweils betreffend Untersagung der Verwendung als Lehrer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtschulrat für Wien; nunmehr Bildungsdirektion für Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
PrivSchG 1962 §27a
PrivSchG 1962 §5 Abs1 litd
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100113.L00

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurde (im Beschwerdeverfahren) die Verwendung von V.M, H.G bzw. M.H. als Lehrer an der Privatschule des Revisionswerbers untersagt.

2 Der Revisionswerber erachtet sich - unter der Überschrift "Revisionspunkte" - durch die angefochtenen Erkenntnisse jeweils in seinem "subjektiven Recht auf inhaltliche Entscheidung" verletzt, wobei die Erkenntnisse "an Rechtswidrigkeit des Inhaltes" litten. Das weiters als verletzt erachtete Recht bestehe darin, dass "die Anwendung des § 5 Abs. 1 lit d PrivSchG in Zusammenhang mit § 27a PrivSchG rechtswidrig" sei.

3 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, die der Verwaltungsgerichtshof aufgrund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden hat. 4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 4.7.2018, Ra 2018/10/0046 und 25.6.2019, Ra 2019/10/0064, jeweils mwN).

6 Im behaupteten Recht auf inhaltliche Entscheidung kann der Revisionswerber nicht verletzt sein, wurden doch seine Beschwerden gegen die Bescheide des Stadtschulrats für Wien in den angefochtenen Erkenntnissen abgewiesen und somit jeweils eine Sachentscheidung getroffen (vgl. etwa VwGH 29.11.2018, Ro 2018/10/0041, mwN).

7 Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrundes (vgl. auch dazu den zitierten Beschluss Ro 2018/10/0041, mwN).

8 Soweit der Revisionswerber schließlich die Verletzung in seinen Rechten durch "rechtswidrige Anwendung" näher genannter Bestimmungen des Privatschulgesetzes (PrivSchG) behauptet, macht er damit ein abstraktes Recht auf richtige bzw. rechtmäßige Gesetzesanwendung von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen geltend. Dabei handelt es sich jedoch ebenfalls nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. neben dem zitierten Beschluss Ra 2018/10/0046 auch VwGH 29.3.2017, Ra 2016/10/0005 und 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, jeweils mwN).

9 Da der Revisionswerber somit in den geltend gemachten Revisionspunkten nicht verletzt werden konnte, erweisen sich die Revisionen als nicht zulässig.

10 Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 26. August 2019

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