Normen
B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VStG §45 Abs1 Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090057.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 4. Oktober 2017 wurde der Erstmitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der zweitmitbeteiligten Partei der siebenfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 2 Abs. 2 und 4 sowie § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt, weil die zweitmitbeteiligte Partei in einem näher bezeichneten Lokal verbotene Ausspielungen mit sieben näher bezeichneten Eingriffsgegenständen (darunter einer "BonBox") unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Über den Erstmitbeteiligten wurden sieben Geldstrafen in der Höhe von jeweils 5.000,-- Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen und acht Stunden) verhängt. Die zweitmitbeteiligte Partei wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung verpflichtet.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 18. Jänner 2019 wurde der dagegen von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich sechs Übertretungen gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG und hinsichtlich der "BonBox" gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft Murtal, die ausdrücklich die Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich der genannten "BonBox" unangefochten lässt.
4 Die Revision erweist sich als unzulässig:
5 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Amtsrevision wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0042) abgewichen, indem es das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt habe, anstatt "den Beschuldigten als Veranstalter gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild" GSpG zu bestrafen. Der Verwaltungsgerichtshof habe im genannten Beschluss ausgeführt, dass eine Bestrafung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild GSpG durch das Verwaltungsgericht anstelle des von der Behörde herangezogenen dritten Tatbildes dieser Bestimmung nicht zu einer Rechtswidrigkeit des (dort) angefochtenen Erkenntnisses führe und es sich dabei vielmehr um eine andere rechtliche Subsumtion handle.
8 Zu diesem Vorbringen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber in den beiden erstgenannten Fällen konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt dem Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen in entscheidungswesentlicher Hinsicht gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht (vgl. etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2019/09/0121, mwN).
9 Die vorliegende Amtsrevision zeigt allerdings nicht auf, dass der von ihr ins Treffen geführte hg. Beschluss Ra 2017/17/0042 in sachverhaltsmäßiger Hinsicht dem Revisionsfall gleicht, wurde im genannten hg. Beschluss doch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, dass das Verwaltungsgericht seinem Erkenntnis einen anderen Lebenssachverhalt als den von der belangten Behörde herangezogenen zugrunde gelegt habe. Weshalb von Letzterem auch im Revisionsfall auszugehen wäre - das Verwaltungsgericht geht anders als die Verwaltungsstrafbehörde und insofern erstmals unter anderem davon aus, dass die zweitmitbeteiligte Partei die Ausspielungen auf ihre Rechnung und Gefahr ermöglicht und das Risiko des Gewinns und Verlusts in ihrer Vermögenssphäre getragen habe -, wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision in keiner Weise dargelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) aber (nur dann) zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (vgl. etwa VwGH 6.9.2018, Ra 2017/17/0730, mit Verweis auf VwGH 27.2.2015, 2011/17/0131; 15.5.2017, Ra 2017/17/0214).
10 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung im Weiteren die Beweiswürdigung zur Feststellung des Verwaltungsgerichtes, es habe kein Mietverhältnis zwischen der zweitmitbeteiligten Partei und einem näher genannten Verein bestanden, gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0146, mwN). Derartiges wird hier aber nicht aufgezeigt. 11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. März 2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)