VwGH Ra 2018/19/0476

VwGHRa 2018/19/047612.12.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des M S in W, vertreten durch Dr. Sonja Dürager, Rechtsanwältin in 1220 Wien, ARES-Tower, Donau-City-Straße 11, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Juli 2018, Zl. I408 2200661- 1/3E, betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190476.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Ägyptens, stellte erstmals am 27. Dezember 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund führte er zusammengefasst eine Verfolgungsgefahr durch einen ägyptischen Geheimpolizisten an. Dieser habe ihn nach einem Vorfall zu Unrecht als Drogendealer beschuldigt und persönlich bedroht. Dieser Antrag des Revisionswerbers wurde im März 2013 im Instanzenzug als unbegründet abgewiesen.

2 Im Jahr 2015 wurde dem Revisionswerber aufgrund seiner Eheschließung mit einer italienischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltstitel als begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgestellt. Er wurde mehrmals rechtskräftig wegen verschiedener Straftaten verurteilt. Gegen den Revisionswerber liegt ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot mit Gültigkeit bis 28. Juli 2024 vor.

3 Am 28. Juni 2018 stellte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, zwischenzeitig zum Christentum konvertiert zu sein.

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hob mit am 9. Juli 2018 mündlich verkündetem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.

5 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gestützt auf § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-Verfahrensgesetz für rechtmäßig. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, dass der Antrag des Revisionswerbers voraussichtlich zurückzuweisen sei, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei. Dem neuerlichen Fluchtvorbringen fehle der glaubhafte Kern und es diene nur dazu, eine weitere Abschiebung zu verhindern.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

11 Nach ständiger Rechtsprechung ist in den gesonderten Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0352, mwN).

12 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0336, mwN).

13 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit ausgeführt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine generelle Ausführung von standardisierten "Länderfeststellungen" ausreichend sei oder ob individuell für jeden Revisionswerber aufgrund seiner konkreten Fluchtgründe Erhebungen durchgeführt werden müssten. Bei der Überprüfung der Aussagen des Revisionswerbers und durch Recherchen in seinem Heimatland hätte die Entscheidung jedenfalls zu Gunsten des Revisionswerbers ausfallen müssen, da für den Revisionswerber, der zwischenzeitig zum Christentum konvertiert sei, eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit vorliege.

14 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (vgl. etwa VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0266, mwN). Daher zeigt der Revisionswerber mit dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG schon alleine deshalb nicht auf, weil sich die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen von dem vom BVwG festgestellten Sachverhalt entfernt, wonach dem neuerlichen Fluchtvorbringen - der Konversion zum Christentum - bereits der glaubhafte Kern fehle. Vor diesem Hintergrund vermag die Revision auch die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels hinsichtlich des Unterlassens fallbezogener Länderfeststellungen nicht aufzuzeigen.

15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 12. Dezember 2018

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