VwGH Ra 2018/13/0070

VwGHRa 2018/13/007012.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und den Hofrat Dr. Nowakowski sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des S in W, vertreten durch die Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 22. März 2018, Zl. RV/7102440/2013, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2004 bis 2010, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018130070.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesfinanzgericht über Beschwerden des Revisionswerbers betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2004 bis 2010 ab.

2 In der vorliegenden außerordentlichen Revision, die das Erkenntnis "zur Gänze" anficht, wird unter der Überschrift "Revisionspunkte" ausgeführt:

"Der Revisionswerber erachtet sich durch die angefochtene Entscheidung in seinem Recht auf ein ordentliches rechtsstaatliches Verfahren als auch der gleichheitsmäsigen Besteuerung seines Einkommens verletzt. Das angefochtene Erkenntnis leidet sowohl an Verfahrensmängeln als auch an der Rechtswidrigkeit des Inhaltes."

3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist (vgl. etwa VwGH 27.3.2018, Ro 2018/16/0006; 7.6.2018, Ra 2018/16/0069, jeweils mwN).

4 Soweit der Revisionswerber eine Verletzung des Rechts auf gleich(heits)mäßige Besteuerung seines Einkommens rügt, unterlässt er es darzulegen, in welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht er durch das angefochtene Erkenntnis verletzt zu sein behauptet (vgl. VwGH 2.7.2015, Ra 2015/16/0033).

5 Mit dem in der Revision angeführten Recht auf ein ordentliches rechtsstaatliches Verfahren und der Behauptung von Verfahrensmängeln rügt der Revisionswerber die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche als solche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen gehört (vgl. VwGH 28.1.2016, Ro 2015/16/0040; 31.1.2018, Ra 2017/15/0089 und Ra 2017/15/0093).

6 Auch mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes legt der Revisionswerber nicht dar, in welchem subjektiven Recht er sich verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrundes (vgl. VwGH 19.4.2016, Ra 2016/01/0055; 26.4.2018, Ra 2018/16/0021).

7 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. nochmals VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0089 und Ra 2017/15/0093).

Wien, am 12. September 2018

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