Normen
AVRAG 1993 §7d Abs1;
AVRAG 1993 §7i Abs4 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §9 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110112.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (soweit von der Revision bekämpft) die Revisionswerberin in Bestätigung eines Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 23. März 2017 als nach außen zur Vertretung Berufene der Gesellschaft E.d.o.o. mit Sitz in Slowenien der Übertretung des § 7d Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG (in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 152/2015) schuldig erkannt, weil diese Gesellschaft sechs namentlich genannte Arbeitnehmer (jeweils mit der Staatsangehörigkeit Sloweniens) nach Österreich zur Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten entsendet und am 15. September 2016 auf einer näher bezeichneten Baustelle beschäftigt habe, ohne dort die diese Arbeitnehmer betreffenden Lohnaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung bereitzuhalten. Über die Revisionswerberin wurden wegen Übertretung des § 7d Abs. 1 AVRAG iVm § 9 Abs. 1 VStG Geldtrafen gemäß § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG in Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (Mindeststrafe) pro Arbeitnehmer (insgesamt somit EUR 12.000,--) sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Außerdem wurden der Revisionswerberin Kostenbeiträge zum durchgeführten Strafverfahren (§ 64 Abs. 2 VStG und § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG) vorgeschrieben.
2 Schließlich wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2018, E 3230/2017-5, abgelehnt und die Beschwerde über nachträglichen Antrag der Revisionswerberin mit Beschluss vom 11. April 2018, E 3230/2017-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
4 Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 25. Mai 2018 wurde dem Verwaltungsgerichtshof die gegenständliche (außerordentliche) Revision vorgelegt, die (erkennbar) nur den das Straferkenntnis bestätigenden Teil des angefochtenen Erkenntnisses bekämpft.
5 Der vorliegende Revisionsfall gleicht sowohl hinsichtlich der mit dem angefochtenen Erkenntnis als erwiesen angesehenen Verwaltungsübertretungen als auch hinsichtlich des Vorbringens der Revision zu ihrer Zulässigkeit jenen Revisionsfällen, die den hg. Beschlüssen vom heutigen Tag, Ra 2018/11/0118 und Ra 2018/11/0107 bis 0108, zugrunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf die Begründung dieser Beschlüsse, der zufolge Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt wurden, verwiesen.
6 Dies gilt auch hinsichtlich der gegenständlichen Behauptung, das Verwaltungsgericht sei bei der Beurteilung des Vorbringens der Revisionswerberin, einer der sechs Arbeitnehmer sei in keinem Arbeitsverhältnis zu der von der Revisionswerberin vertretenen E.d.o.o. gestanden, sondern im Rahmen eines Werkvertrages selbständig tätig gewesen, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Diesbezüglich ist das Verwaltungsgericht (nach durchgeführter mündlicher Verhandlung) vom Fehlen eines Werkvertrages ausgegangen, weil Vertragsgegenstand des von der Revisionswerberin vorgelegten "Zusammenarbeitsvertrags" kein eigenständig herzustellendes Werk, sondern vielmehr die stundenweise Arbeitsleistung dieses Arbeitnehmers gewesen sei. Außerdem sei er als Polier bzw. Vorarbeiter organisatorisch in den Betrieb der Revisionswerberin eingegliedert gewesen. Vor diesem Hintergrund stellt die gegenständliche Verneinung eines Werkvertrages weder eine unvertretbare Rechtsansicht noch eine revisible Rechtsfrage dar (vgl. etwa VwGH 23.4.2018, Ra 2017/11/0221 bis 0222, und VwGH 20.9.2017, Ra 2017/11/0024, dort Rn 32).
7 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. September 2018
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