VwGH Ra 2018/09/0075

VwGHRa 2018/09/007520.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und Hofrat Dr. Doblinger sowie Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision

1. der P GesmbH in F und 2. der E Kft. in P, beide vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17. November 2017, LVwG 41.10-2389/2017-15, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), den Beschluss gefasst:

Normen

GSpG 1989 §14 Abs3;
GSpG 1989 §19;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090075.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19. Juli 2017 wurde gegenüber der erstrevisionswerbenden Partei als Inhaberin die Beschlagnahme von zwei näher bezeichneten Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Abs. 2 und 3 Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet. Die zweitrevisionswerbende Partei ist Eigentümerin der Geräte.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden als unbegründet ab und sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2018, E 61/2018-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Zum Zulässigkeitsvorbringen hinsichtlich der Kohärenzprüfung und Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit ist festzuhalten, dass die für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV aufgeworfenen Fragen klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09 , Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12 , Rn. 47 ff, sowie 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15 , Rn. 31, 35 ff sowie 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17 , Rn. 28, 62 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Er hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12 . Das Zulässigkeitsvorbringen zeigt - auch unter Berücksichtigung der angeblich zu Unrecht nicht durchgeführten Beweisanträge bzw. zu Unrecht nicht berücksichtigten Beweisanbote - keine Umstände auf, die zu einer anderen Beurteilung geführt hätten.

8 Auch mit dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision im Zusammenhang mit fehlenden Feststellungen und Beweiserhebungen zur Werbetätigkeit der Konzessionäre wird bezogen auf die vom EuGH als erforderlich angesehene Gesamtwürdigung die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dargetan.

9 Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien steht das in § 14 Abs. 3 GSpG statuierte Erfordernis eines Sitzes im Inland bzw. der davon normierten Ausnahme, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des § 19 GSpG der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt, nicht mit Unionsrecht im Widerspruch (vgl. erneut näher VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, Rn. 34 ff). In diesem Zusammenhang stellt sich daher vor dem Hintergrund der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhalt mit dem Zulassungsvorbringen in der Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

10 In der Revision wird zur Zulässigkeit außerdem das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit geltend gemacht, die darin erblickt wird, dass das Verwaltungsgericht festgestellt habe, dass beide Glücksspielgeräte von gleicher Bauart und Software sind, obwohl es dazu keine Deckung im Akt gebe. Damit gelingt es den revisionswerbenden Parteien nicht, eine Rechtsfrage aufzuzeigen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

11 So ist eine Aktenwidrigkeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich lediglich dann anzunehmen, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen werden, die etwa auf Grund der Beweiswürdigung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. etwa VwGH 27.6.2018, Ra 2018/09/0086, mwN).

12 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht aber seine Feststellungen zu den Glücksspielgeräten auf die Aussagen der in einer mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen sowie der Fotodokumentation gestützt und seine beweiswürdigenden Überlegungen im Erkenntnis dargelegt. Bei der Frage, ob ausreichende Beweisergebnisse dafür vorhanden waren, Rückschlüsse auf den tatsächlichen Spielverlauf beider Geräte zu ziehen, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. erneut VwGH 27.6.2018, Ra 2018/09/0086), was hier nicht gesagt werden kann.

13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

14 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 20. September 2018

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