VwGH Ra 2018/03/0131

VwGHRa 2018/03/013130.1.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M S in K, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. Oktober 2018, Zl. LVwG-AV-810/001-2018, betreffend Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030131.L00

 

Spruch:

Das Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Gegenstand

1 A.  Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis erließ das Verwaltungsgericht (VwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 12 Abs. 1 und 3 des Waffengesetzes 1996 idF vor BGBl. I Nr. 97/2018 ein Waffenverbot gegen den Revisionswerber. Begründend stellte das VwG im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest: Der nach wie vor in einer Wohnung im Feuerwehrhaus wohnhafte Revisionswerber habe am 2. März 2018 in der Werkstatt des Gebäudes der Freiwilligen Feuerwehr K mit einem Feuerwehrkollegen eine zunächst verbale Auseinandersetzung gehabt, weil ihm dieser den Schlüssel für das Dienstzimmer nicht habe geben wollen, er wäre aber bereit gewesen, mit dem Revisionswerber kurze Zeit später dort hinzugehen und die Tür aufzusperren. Diese verbale Auseinandersetzung sei eskaliert, der Revisionswerber habe dem Feuerwehrkollegen Faustschläge versetzt und diesen dabei zumindest im Hals- und Nackenbereich getroffen, in der Folge sei er von weiteren in der Werkstatt befindlichen Personen der Freiwilligen Feuerwehr zurückgehalten und vom angesprochenen Feuerwehrkollegen weggedrängt worden. Die Verletzungen dieses Feuerwehrkollegen seien noch am gleichen Tag, etwa eine knappe Stunde nach dem Vorfall, in der Umfallambulanz eines Krankenhauses objektiviert und fotographisch festgehalten worden. Der Revisionswerber habe für die von ihm angegebenen Verletzungen auf Grund dieses Vorfalls erst zwei Tage später ärztliche Hilfe in Anspruch genommen, wobei eine Sehnenzerrung im Bereich des rechten Ellenbogens festgestellt worden sei. Der besagte Feuerwehrkollege habe sich nach dem Vorfall umgehend an die Polizeidienststelle gewendet, während der Revisionswerber Alkohol zu sich genommen habe. Der festgestellte Sachverhalt lasse sich (beweiswürdigend) aus dem Akteninhalt, aus dem vom VwG durchgeführten Verfahren und insbesondere aus dem eigenen Vorbringen des Revisionswerbers ableiten. Es möge zutreffen, dass die Aussagen der von der Polizeiinspektion befragten anderen angesprochenen Personen nicht gleichlautend gewesen seien. Aus diesen Einvernahmen gehe aber eindeutig hervor, dass das aggressive Verhalten und die Anwendung körperlicher Gewalt vom Revisionswerber ausgegangen sei. Eine etwaige Notwehrsituation, in welcher sich der Revisionswerber befunden habe wollen, sei nicht objektivierbar gewesen, Gleiches gelte für seine weiteren Angaben dahingehend, dass der besagte Feuerwehrkollege einen Schraubenzieher in der Hand gehalten hätte.

2 B.  Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, sie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Zur Revisionszulässigkeit wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das VwG in seiner Verhandlung lediglich den Revisionswerber, nicht aber die anderen beteiligten Personen als Zeugen einvernommen habe. Das VwG hätte sich nicht nur auf die schriftlich vorliegenden (teilweise widersprüchlichen) Aussagen dieser Personen im Rahmen des behördlichen Verfahrens stützen dürfen.

3 Mit ihrem als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz trat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Bezirkshauptmannschaft der Revision entgegen, indem sie nach einer kurzen Übersicht betreffend den Verfahrensgang die entscheidungswesentlichen Argumente des VwG wiedergab, ohne auf die Argumente der Revision konkret einzugehen.

II. Erwägungen

4 A.  § 12 Abs. 1 WaffG erlaubt es, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 17.5.2017, Ra 2017/03/0028, und VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/0082, worauf gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Danach ist (zusammengefasst) für die Verhängung eines Waffenverbotes entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Hiebei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahren ein strenger Maßstab anzulegen.

5 B.  Ausgehend vom Zulässigkeitsvorbringen der Revision ist zunächst Folgendes in Erinnerung zu rufen:

6 B.a. Das Verwaltungsgericht hat prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. schon VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18.868 A).

7 Auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gilt das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236, sowie nochmals VwSlg. 18.868 A). Nachdem damit maßgebenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln. Dabei hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge darf sich das Verwaltungsgericht nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 22.4.2015, Ra 2014/04/0046, mwH). Das Verwaltungsgericht hat freilich die Partei eines Verfahrens, wenn sie nicht nur ganz allgemein gehaltene, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt hat, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, vorerst zu einer Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens sowie zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die dem Verwaltungsgericht nach allfälligen weiteren Ermittlungen die Beurteilung des Vorbringens ermöglichen (vgl. idZ etwa VwGH 7.10.2015, Ra 2015/08/0040, und VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).

8 Dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist eine antizipierende Beweiswürdigung prinzipiell fremd. Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung liegt dann vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen wird (vgl. VwGH 21.3.2018, Ra 2018/02/0063; VwGH 14.8.2018, Ra 2018/01/0344; vgl. idZ ferner VwGH 3.1.2018, Ra 2017/11/0207).

9 Auf Basis des Gesagten dürfen Beweisanträge bzw. eine Aufnahme von Beweisen von Amts wegen prinzipiell nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. idZ etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028, mwH). Solange etwa einem Zeugenbeweis die grundsätzliche Eignung, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, nicht abgesprochen werden kann, wäre in einer (ausdrücklichen) Feststellung, der Zeuge hätte ohnehin nicht Wesentliches beitragen können, eine unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung gelegen (vgl. VwGH 24.7.2017, Ro 2014/08/0043, mwH). Die gleiche Wertung liegt dem stillschweigenden Übergehen eines beantragten Beweises bzw. eines Beweises zugrunde, dessen Vornahme zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes von Amts wegen erforderlich ist (vgl. idZ VwGH 24.7.2017, Ro 2014/08/0043, mwH). Wurden Beweisanträge wie etwa die Einvernahme bestimmter Personen als Zeugen zu einem konkreten und entscheidungswesentlichen Thema nicht gestellt, verantwortet das Verwaltungsgericht durch die Nichteinvernahme dieser Personen aber grundsätzlich keine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn ein amtswegiges Vorgehen nicht geboten ist (vgl. etwa VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). Hat ein Verwaltungsgericht allerdings von Amts wegen zu ermitteln bzw. Beweise aufzunehmen, bedarf es diesbezüglich grundsätzlich keines (gesonderten) Beweisantrages.

10 B.b. Ein Verwaltungsgericht hat (selbst bei anwaltlich vertretenen Personen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes selbst steht. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird (vgl. etwa VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0097, mwH). Bei einer widersprüchlichen Beweislage hat das Verwaltungsgericht derart grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal bei dieser die widersprüchlichen Beweisergebnisse unmittelbar geklärt werden können (vgl. schon VwGH 24.1.2008, 2004/03/0148; VwGH 29.7.2014, Ro 2014/02/0065, mwH). Das Verwaltungsgericht hat auch rechtliches Gehör grundsätzlich im Rahmen einer Verhandlung einzuräumen (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, mwH).

11 Damit gehört es gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. VwGH 14.10.2015, Ra 2015/08/0101; VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0097). Steht der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegen, darf sich das Verwaltungsgericht nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen verlangt damit dessen Einvernahme vor dem erkennenden Verwaltungsgericht (vgl. idZ VwGH 11.1.2018, Ra 2017/02/0223). Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen ist es zur Wahrheitsfindung erforderlich, in konkreter Fragestellung die jeweiligen Aussagen des einen Zeugen den eine gegenteilige Position einnehmenden anderen Zeugen vorzuhalten. Dabei kann gegebenenfalls auch eine von Amts wegen vorgenommene Gegenüberstellung der Zeugen zur Erforschung der Wahrheit erforderlich sein (vgl. VwGH 17.2.2001, 2009/07/0132).

12 B.c. Vor dem Hintergrund des § 38 VwGVG hat das Verwaltungsgericht weiters seine Entscheidung iSd § 58 AVG zu begründen. Im Sinn des § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Umstände sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 20.3.2014, 2012/08/0024, und VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231, VwSlg. 18.009 A, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung (vgl. etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, und VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0041).

13 B.d. Nach der Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG, die gemäß § 17 VwGVG auch für Verwaltungsgerichte maßgeblich ist, bedeutet schließlich der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterläge. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regelungen unterworfen ist. Dies schließt eine Kontrolle in die Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist oder ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof ist aber nicht dazu zuständig, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen; d.h., sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. nochmals VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236, mwH, sowie VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231, VwSlg. 18.009 A).

14 C. Dieser Rechtslage hat das Verwaltungsgericht in mehrfacher Hinsicht nicht entsprochen, wenn es (zudem ohne nähere Begründung) von der Einvernahme jener drei Zeugen Abstand genommen hat, auf deren Aussage es - mit seinem Hinweis auf den Akteninhalt und den daraus ersichtlichen Vernehmungen im erstinstanzlichen Verfahren - seine Tatsachenfeststellungen maßgebend gestützt hat. Das zur Amtswegigkeit verpflichtete Verwaltungsgericht hat damit insbesondere dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Aufnahme der erforderlichen Beweise nicht entsprochen und sich derart auch keinen unmittelbaren Eindruck von diesen Zeugen bzw. deren Glaubwürdigkeit verschafft, weiters konnte es den mit seiner Verhandlungsplicht verbundenen Zielsetzungen nicht gerecht werden.

15 Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (vgl. VwGH 29.7.2014, Ro 2014/02/0065, und VwGH 11.1.2018, Ra 2017/02/0223).

16 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. Jänner 2019

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