European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030118.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 A. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2 B. Mit Bescheid vom 17. November 2017 wies der vor dem Verwaltungsgericht belangte Bundesminister den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Ladung zur Akteneinsicht bzw. Übermittlung einer Aktenkopie mangels Parteistellung (gestützt auf § 40 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003 idF BGBl. I Nr. 40/2012 (SeilbG 2003)) als unzulässig zurück.
3 Das Verwaltungsgericht (VwG) wies mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 28 SeilbG 2003 als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und erachtete die Erhebung einer Revision als nicht zulässig (Spruchpunkt II.). Begründend wurde festgehalten, dass der Revisionswerber Eigentümer einer näher genannten Liegenschaft sei. Bei dem vor dem Verwaltungsgericht belangten Bundesminister sei ein Konzessionsverlängerungsverfahren der Z-Seilbahn nach dem SeilbG 2003 anhängig. Der Revisionswerber habe mit Schreiben vom 14. August 2017 die Übermittlung einer Aktenkopie bzw. die Ladung zur Akteneinsicht für dieses Verfahren beantragt. Dieser Antrag sei von der Verwaltungsbehörde mangels Parteistellung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Während § 40 leg. cit. ausdrücklich normiere, welchen Personen im seilbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren Parteistellung zukomme, fehle eine derartige Festlegung allgemein für das Konzessionsverfahren nach §§ 21 ff leg. cit. und somit auch speziell für das Konzessionsverlängerungsverfahren nach § 28 SeilbG 2003. Die Gesetzesmaterialen gingen unmissverständlich davon aus, dass Grundeigentümern und Anrainern keine Parteistellung in einem solchen Verfahren zukomme. Damit sei von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers auszugehen, die in § 40 leg. cit. geregelte Parteistellung von Eigentümern betroffener Liegenschaften auf das Baugenehmigungsverfahren zu beschränken. Damit bestehe auch kein Recht des Revisionswerbers auf Akteneinsicht nach § 17 AVG bzw. auf Übermittlung einer Aktenabschrift bzw. auf Ladung zur Akteneinsicht.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und führte aus, dass über seine Liegenschaft die Trasse der Z-Seilbahn verlaufe, wofür die dafür erforderliche Dienstbarkeit, die im Grundbuch nicht einverleibt worden sei, von seinem Vater als Rechtsvorgänger lediglich auf die ursprüngliche Dauer der Konzession der Seilbahn, sohin auf 60 Jahre, eingeräumt worden sei. Die ursprüngliche Seilbahnkonzession sei aber Ende Juni 2017 abgelaufen. Es sei für den Revisionswerber nicht nachvollziehbar, auf welcher Rechtsgrundlage mangels der besagten Dienstbarkeit eine Konzessionsverlängerung erfolgen könnte, weshalb er versucht habe, die vom Verwaltungsgericht verworfene Akteneinsicht zu erlangen. Dem Revisionswerber sei von seinem Vater stets mitgeteilt worden, dass die Dienstbarkeit nur für die 60jährige Dauer der ursprünglichen Seilbahnkonzession eingeräumt worden sei, was sich aus dem Konzessionsakt ergeben müsste.
5 Die auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde trat der Verfassungsgerichtshof nach ihrer Ablehnung (VfGH 12.6.2018, E 1145/2018-5) dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab (VfGH 9.7.2018, E 1145/2018-7). Der Verfassungsgerichtshof hielt eine allfällige Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG und Art. 1 des 1. ZPEMRK) sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG), wie sie in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde gerügt wurden, nur als Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes für möglich; spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob dem Revisionswerber im seilbahnrechtlichen Konzessionsverlängerungsverfahren nach § 28 SeilbG 2003 Parteistellung zukomme, nicht anzustellen.
6 Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben. Der vor dem Verwaltungsgericht belangte Bundesminister erstattete keine Revisionsbeantwortung.
7 C. Die Revision erweist sich als nicht zulässig, weil das VwG die Richtlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs beachtete.
8 Nach § 21 SeilbG 2003 ist die Konzession die Voraussetzung für den Bau und den Betrieb einer öffentlichen Seilbahn. Nach § 23 Abs. 1 leg. cit. ist die Konzession zu erteilen, wenn auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Seilbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt sowie keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers bestehen. Unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse wird die Konzession in der Regel auf eine Dauer von 50 Jahren verliehen (§ 25 Abs. 1 leg. cit.). Nach § 28 Abs. 1 SeilbG 2003 ist die Verlängerung der Konzession zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass das öffentliche Interesse am Betrieb der Seilbahn weiterhin gegeben ist und der technische Zustand der Seilbahn auch für den Verlängerungszeitraum einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erwarten lässt, wobei der Verlängerungszeitraum im Einzelfall unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. festzulegen ist (vgl. § 28 Abs. 2 und 3 SeilbG 2003).
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Handhabung des SeilbG 2003 schon ausgeführt, dass es für die Beurteilung der Parteistellung maßgebend ist, ob die Sachentscheidung im konkreten Verfahren in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und dadurch eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete materielle Wirkung zum Ausdruck kommt. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung (VwGH 21.10.2011, 2009/03/0009, VwSlg. 18.255 A).
10 Entgegen der Revision kann aus § 40 SeilbG 2003, der eine Parteistellung von Eigentümern betroffener Liegenschaften oder daran dinglich Berechtigter lediglich für das seilbahnrechtliche Bauverfahren vorsieht, nicht abgeleitet werden, dass dem Revisionswerber Parteistellung in einem Konzessionsverlängerungsverfahren betreffend die in Rede stehende Seilbahn zukäme. Im Rahmen des SeilbG 2003 erfasst die Parteistellungsregelung, wie sie in § 40 leg. cit. enthalten ist, lediglich Verfahren betreffend die Erteilung einer seilbahnrechtlichen Baugenehmigung (vgl. VwSlg. 18.255 A, mwH, u. a. auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien). Angesichts dieser Beschränkung kann eine Parteistellung des Revisionswerbers vorliegend auch nicht auf § 8 AVG gestützt werden.
11 Bezüglich ihrer verfassungsrechtlichen Bedenken ist die revisionswerbende Partei auf die oben wiedergegebene Begründung des Verfassungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 12. Juni 2018 hinzuweisen, weshalb der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass dazu sieht, den Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 B-VG mit einem Aufhebungsantrag betreffend § 40 SeilbG 2003 zu befassen.
12 D. Zu der von der Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht relevierten und daher nicht weiter zu verfolgenden Frage der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Salzburg zur Erlassung der bekämpften Entscheidung wird der Vollständigkeit halber auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2018, Ra 2018/03/0072, hingewiesen.
13 E. Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 21. Jänner 2019
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