VwGH Ra 2018/02/0337

VwGHRa 2018/02/033720.12.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des B in D, vertreten durch Dr. Bernhard Ess und Mag. Daniela Weiss, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 15. November 2018, Zl. LVwG-437-1/2018-R7, betreffend Verbot der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Dauer gemäß § 39 Abs. 1 TSchG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
StGB §222;
TierschutzG 2005 §39 Abs1;
TierschutzG 2005 §5;
TierschutzG 2005 §6;
TierschutzG 2005 §7;
TierschutzG 2005 §8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020337.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber - in Bestätigung des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 18. Mai 2018 - gemäß § 39 Abs. 1 TSchG die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Dauer verboten. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Es gelangte zu dem Ergebnis, dass es aufgrund der diversionellen Erledigung des gegen den Revisionswerber nach § 222 StGB geführten gerichtlichen Strafverfahrens wegen des Vergehens der "von ihm zugegebenen" Tierquälerei an rund 20 Rindern vor über zwei Jahren in Zusammenschau mit seiner bisherigen Tierhaltung erforderlich gewesen sei und weiterhin erforderlich sei, dem Revisionswerber die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Dauer zu verbieten, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 567 oder 8 TSchG in Zukunft voraussichtlich verhindert werden könne.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (VwGH 10.2.2015, Ra 2015/02/0016, mwN).

7 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der ständigen hg. Rechtsprechung geltend gemacht und dazu zusammengefasst ausgeführt, die erstinstanzliche Behörde sowie "die belangte Behörde" hätten einzig und allein auf das "für sie vorliegende" Schuldgeständnis des Revisionswerbers abgestellt und nur die Ausführungen des Tierarztes Dr. S. berücksichtigt. Es sei jedoch keine vom Gesetz und der ständigen hg. Rechtsprechung geforderte Prognose über das zukünftige Verhalten des Revisionswerbers vorgenommen worden. Auch habe "die belangte Behörde" mit der Feststellung, der Revisionswerber habe sein Fehlverhalten im gerichtlichen Strafverfahren gestanden, "grundlegende Verfahrensvorschriften" hintangehalten, weshalb die Revision zuzulassen sei.

8 Abgesehen davon, dass diese pauschalen Behauptungen des Revisionswerbers nicht zutreffen, ist die Zulässigkeitsbegründung im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher ständigen hg. Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. VwGH 16.1.2018, Ra 2018/02/0004, mwN).

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2018

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