Normen
B-VG Art133 Abs4;
TierschutzG 2005 §39 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (VwGH 10.2.2015, Ra 2015/02/0016, mwN).
5 In der Zulässigkeitsbegründung nennt die außerordentliche Revision eingangs Aspekte des vorliegenden Erkenntnisses, bei denen das Landesverwaltungsgericht ihrer Ansicht nach von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Als "Sukkus" wird festgehalten, dass eine zu treffende positive Prognose konkret zum Nachteil des Revisionswerbers unterblieben sei; es werde nicht "richtig" berücksichtigt, dass die Androhung eines Tierhalteverbotes ausgereicht hätte, um den gesetzlichen Zwecken - Tierschutz als öffentliches Interesse - zu entsprechen. Dadurch stehe die bekämpfte Entscheidung in Widerspruch zu den "höchstgerichtlich ausgearbeiteten Judikaturlinien". Konkret hätte die Androhung eines Tierhaltungsverbotes ausgereicht.
6 Damit wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welchen "höchstgerichtlich ausgearbeiteten Judikaturlinien" das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (VwGH 6.10.2015, Ra 2015/02/0187; 26.11.2015, Ra 2015/07/0144).
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Jänner 2018
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