European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020037.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde dem Revisionswerber angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH zu verantworten, dass diese als Zulassungsbesitzerin eines näher genannten Kraftfahrzeuges trotz schriftlicher Aufforderung vom 24. Juni 2014 nicht binnen 2 Wochen der Behörde darüber Auskunft erteilt habe, wer das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt am Übertretungsort gelenkt habe. Der Revisionswerber habe dadurch § 103 Abs. 2 KFG iVm § 9 VStG verletzt und über ihn werde gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von EUR 218,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) verhängt.
2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und es sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst geltend gemacht, dem vom Verwaltungsgericht bestätigten Straferkenntnis sei entgegen den von der Judikatur entwickelten Erfordernissen (Hinweis auf VwGH (verstärkter Senat) 13.6.1984, 82/03/0265, VwSlg 11.466 A/1984 und VwGH (verstärkter Senat) 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11.894 A/1985) nicht zu entnehmen, wann dem Revisionswerber die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zur Kenntnis gelangt sein solle und bis wann und wo der Revisionswerber die angeblich von ihm verlangte Auskunft hätte erteilen sollen.
7 Die vom Revisionswerber genannten Erkenntnisse betreffen Übertretungen der StVO und damit andere Delikte, als sie ihm hier vorgeworfen wurden, sodass die Revision schon deshalb das Verwaltungsgericht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwich. Darüber hinaus reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Konkretisierung der Tatzeit nach § 103 Abs. 2 KFG aus, wenn sich aus dem Spruch jedenfalls das Anfragedatum ergibt, das Datum der Zustellung der Aufforderung im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG braucht daneben indes nicht im Spruch aufzuscheinen (vgl. VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0006, mwN). Der maßgebliche Tatort für das Unterlassungsdelikt nach § 103 Abs. 2 KFG ist der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen, also der Sitz der anfragenden Behörde (vgl. VwGH 17.10.2018, Ra 2017/02/0267, mwN), welche im Spruch des vom Verwaltungsgericht bestätigten Straferkenntnisses genannt ist.
8 Damit liegt aber auch der behauptete Begründungsmangel des Fehlens konkreter Feststellungen zu Tatzeit und Tatort nicht vor, weil die Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Erkenntnis die dargestellten, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes relevanten Umstände erfassen.
9 Soweit das Zulässigkeitsvorbringen der Revision die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 19.7.2018, Ra 2017/02/0131, mwN). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. Die vom Revisionswerber vermisste Angabe der zur Sachverhaltsannahme führenden Beweismittel ist der im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen eingehenden Erörterung des Rückscheins als Zustellnachweis zu entnehmen.
10 Die nicht näher substantiierte Rüge, der Revisionswerber habe "umfangreiches Vorbringen erstattet und Beweisanträge gestellt" sowie auf seine Vernehmung nicht verzichtet, weshalb eine weiterführende Beweisaufnahme für eine erschöpfende Erörterung der Sache unumgänglich gewesen wäre und zum Ergebnis hätte führen können, dass der Revisionswerber mangels Zustellung eines Auskunftsersuchens keine Verwaltungsübertretung begangen habe, zeigt nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht von der im angefochtenen Erkenntnis zitierten Judikatur VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205, zur Behauptungslast im Fall der widerlegbaren Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit öffentlicher Urkunden abgewichen sei (vgl. VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0158). Die in der vorliegenden Revision zusätzlich genannte Rechtsprechung VwGH 14.10.2011, 2008/09/0325; VwGH 11.2.1987, 86/03/0189, und 14.3.2013, 2010/08/0241, betrifft nicht die im hier angefochtenen Erkenntnis angewendete Bestimmung des § 47 AVG.
11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. April 2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)