VwGH Ra 2018/02/0031

VwGHRa 2018/02/00311.2.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revisionen von 1. R und

2. B GmbH, beide in W und beide vertreten durch Mag. Dr. Georg Haunschmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 6-8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. Juni 2017, Zlen. VGW-002/069/221/2017-9, VGW-002/069/536/2017/E und VGW- 002/069/222/2017, VGW-002/069/537/2017/E, betreffend Übertretung wettrechtlicher Bestimmungen (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994;
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §1 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;
WettenG Wr 2016 §3;
WettenG Wr 2016 §4;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020031.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 29. November 2016 wurde dem Erstrevisionswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer der zweitrevisionswerbenden Partei vorgeworfen, die zweitrevisionswerbende Partei habe am 18. Februar 2016 in Wien die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ausgeübt, obwohl die zweitrevisionswerbende Partei die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht erwirkt habe. Der Erstrevisionswerber habe dadurch § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (GTBW-G) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG übertreten.

5 Die Beschwerde unter anderem gegen dieses Straferkenntnis - nur dagegen richtet sich die vorliegende Revision - hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

6 In der Zulässigkeitsbegründung der dagegen erhobenen Revision behaupten die revisionswerbenden Parteien, sie verfügten auf Grund einer Gewerbeberechtigung zur Vermittlung von Wettkunden über eine Bewilligung nach den §§ 3 und 4 Wiener Wettengesetz. Zu diesem Argument sind sie auf die Rechtsprechung zu verweisen, nach der im Anwendungsbereich des Wiener Wettengesetzes eine einschlägige Gewerbeberechtigung die erforderliche wettengesetzliche Berechtigung nicht zu vermitteln vermag (VwGH 26.6.2017, Ra 2017/02/0125, mwN). Auf den von den revisionswerbenden Parteien angesprochenen Günstigkeitsvergleich kommt es dabei nicht an.

7 Soweit die revisionswerbenden Parteien auf eine "bundesrechtliche Gewerbeberechtigung" Bezug nehmen, ist ihnen neuerlich das Vorgesagte entgegen zu halten, dass nämlich die wettengesetzliche Berechtigung durch keine einschlägige Gewerbeberechtigung ersetzt werden kann.

8 Feststellungsmängel orten die revisionswerbenden Parteien im Zusammenhang mit der subjektiven Vorwerfbarkeit des angelasteten Verhaltens, weil das Verwaltungsgericht keine Feststellungen "zur Unmöglichkeit der Erlangung einer landesrechtlichen Bewilligung sowie zum Umfang der von der Revisionswerberin getätigten Investitionen im Vertrauen auf das Bestehen der bundesrechtlichen Bewilligung" getroffen hat.

9 Bei diesem Vorbringen bleibt unklar, inwiefern das - irrige - Vertrauen auf das Bestehen einer (gewerberechtlichen) Bewilligung und das darauf geründete Tätigen von - in der Zulässigkeitsbegründung nicht näher angeführten - Investitionen sowie die Unmöglichkeit der Erlangung einer landesrechtlichen Bewilligung zum Wegfall des Verschuldens des Erstrevisionswerbers führen sollten. Eine rechtliche Begründung zu diesem Sachvorbringen findet sich in der Zulässigkeitsbegründung nicht.

10 Schließlich vermeinen die revisionswerbenden Parteien einen mangelhaften Spruch darin zu erkennen, dass dieser keine Unterscheidung zwischen dem Vermitteln von Wetten und dem Vermitteln von Wettkunden zulasse, weshalb die Tat nicht konkretisiert worden sei.

11 Dabei übersehen die revisionswerbenden Parteien, dass das Verwaltungsgericht im Spruch ausschließlich die Vermittlung von Wettkunden zum Vorwurf gemacht hat und die Begehungsart durch die Wendung "mit einem betriebsbereiten Wetterminal" ausreichend umschrieben hat. Von einer Vermittlung von Wettkunden ist nämlich schon dann auszugehen, wenn Wettterminals aufgestellt und betrieben werden (VwGH 11.1.2018, Ra 2017/02/0225, mwN).

12 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. Februar 2018

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