Normen
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z3;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der 1979 geborene Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Albaniens, reiste mit seiner Familie 1993 nach Österreich, wo ihm noch 1993 (nach seinem Vater) Asyl gewährt wurde. Seit 2005 lebt er mit einer österreichischen Staatsbürgerin in Lebensgemeinschaft, der ein im Mai 2014 geborener Sohn entstammt.
2 Spätestens ab 1997 war der Revisionswerber straffällig geworden. Es kam deshalb zu insgesamt neun strafgerichtlichen Verurteilungen, zuletzt durch das Landesgericht Linz im Mai 2016 zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe wegen der Begehung von Vergehen und Verbrechen nach dem SMG.
3 Angesicht seiner strafrechtlichen Verfehlungen wurde gegen den Revisionswerber 2012 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Mit Bescheid vom 26. März 2012 sprach das Bundesasylamt in der Folge aus, dass der dem Revisionswerber zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde. Außerdem wies es den Revisionswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien aus. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 20. Februar 2014 in den Punkten Asyl und subsidiärer Schutz als unbegründet ab; im Übrigen verwies es das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.
4 Das BFA sprach sodann mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Außerdem erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 3 FPG und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Albanien zulässig sei und sprach aus, dass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
5 Der Revisionswerber erhob Beschwerde in der er u.a. auch einen Aussetzungsantrag stellte. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 9. Februar 2017 wies das BVwG diese Beschwerde als unbegründet ab und den Aussetzungsantrag als unzulässig zurück. Außerdem sprach es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 8. Juni 2017, E 944/2017-6, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
7 Die daraufhin erhobene Revision erweist sich als unzulässig:
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Abspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
10 Der Revisionswerber bringt unter diesem Gesichtspunkt vor, dass das BVwG in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Unrecht von der beantragten Beschwerdeverhandlung abgesehen habe.
11 Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt darauf hingewiesen hat, der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks komme bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu. Allerdings kann gemäß dem auch im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehenden § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz Vorliegens eines diesbezüglichen Antrages - (ausnahmsweise) von der Durchführung einer Verhandlung unter anderem dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022, Rz 17). Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall erfüllt: Auch ein vom Revisionswerber zu gewinnender persönlicher Eindruck und die im gegebenen Zusammenhang in der Revision ins Treffen geführten Umstände - soweit sie nicht ohnehin zumindest implizit dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegen - hätten nämlich vor dem Hintergrund der vom Revisionswerber begangenen Straftaten zu keinem anderen Ergebnis führen können. Das gilt insbesondere in Bezug auf die strittige Frage einer Anbindung des Revisionswerbers in Albanien und bezüglich des behaupteten Umstandes, dass er im Fall der Rückkehr nach Albanien weder wirtschaftlich noch sozial abgesichert wäre. Diesen Gesichtspunkten fehlt daher die Relevanz, sodass in diesem insoweit eindeutigen Fall diesbezüglich einerseits kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag, andererseits aber auch die in diesem Kontext weiter angesprochene Verletzung des Parteiengehörs dahingestellt bleiben kann.
12 In der Sache selbst macht der Revisionswerber, wiederum unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, geltend, das BVwG habe in Bezug auf die erlassene Rückkehrentscheidung nicht die gebotene Gefährdungsprognose getroffen. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass es bei einer wie hier auf § 52 Abs. 2 Z 3 FPG gestützten Rückkehrentscheidung keiner Gefährdungsprognose bedarf; wenn sich der Revisionswerber auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes je vom 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0198, und Ra 2016/21/0289, bezieht, so übersieht er, dass dort Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 4 Z 1 bzw. Z 4 zu beurteilen waren, in denen es jeweils auf den Versagungsgrund nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG ankam. Im Übrigen geht das erwähnte Vorbingen des Revisionswerbers aber schon deshalb ins Leere, weil das angefochtene Erkenntnis ohnedies eine Gefährdungsprognose - wenn auch richtigerweise im Zusammenhang mit dem verhängten Einreiseverbot - enthält.
13 Zu dieser Gefährdungsprognose äußert sich der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen nicht. Er moniert allerdings, dass die vom BVwG gemäß § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung unvollständig geblieben sei.
14 Zutreffend ist, dass diese Interessenabwägung sorgfältiger hätte ausfallen können. Im Ergebnis hat das BVwG aber letztlich alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt, insbesondere auch, dass sich der Revisionswerber seit 1993 im Bundesgebiet befindet und eine Lebensgefährtin sowie einen Sohn, beide österreichische Staatsbürger, hat. Wenn es - bezogen auf den letztgenannten Gesichtspunkt - dann der Sache nach zu dem Ergebnis gelangte, die durch Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot bewirkte Trennung sei im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität der vorliegenden Art in Kauf zu nehmen, so begegnet das keinen Bedenken. Dass allfällige Schwierigkeiten des Revisionswerbers bei seiner Rückkehr nach Albanien hingenommen werden müssen, wurde schon zum Ausdruck gebracht.
15 Im Ergebnis erfolgte die Interessenabwägung somit in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Sie erweist sich daher als nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. dazu schon den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033). Damit vermag die Revision auch insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn der angesprochenen Verfassungsbestimmung aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.
Wien, am 5. Oktober 2017
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