VwGH Ra 2016/21/0198

VwGHRa 2016/21/019820.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des M J in W, vertreten durch Mag. Paul Pichler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Siebensterngasse 4-6/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. April 2016, G306 2117868-1/3E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Festsetzung einer Ausreisefrist sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 2005 §55;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
BFA-VG 2014 §9 Abs1;
BFA-VG 2014 §9 Abs2;
BFA-VG 2014 §9 Abs3;
BFA-VG 2014 §9;
FrPolG 2005 §52 Abs4 Z1;
FrPolG 2005 §52 Abs4;
FrPolG 2005 §52;
EMRK Art8 Abs2;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs4 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird im bekämpften Umfang (Spruchpunkt A.I.), und zwar soweit es die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die damit zusammenhängenden Aussprüche nach § 52 Abs. 9 FPG und nach § 55 FPG betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und soweit es die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist ein serbischer Staatsangehöriger, der im Jahr 2010 im Alter von fünfzehn Jahren nach Österreich zu seinen hier lebenden Eltern kam. Er hält sich seither (mit zwei Unterbrechungen von etwa zwei Monaten im Herbst 2010 und von etwa 4 Monaten ab Mitte März 2011) im Bundesgebiet auf. Am 11. Oktober 2011 wurde ihm erstmals ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger erteilt. Zuletzt verfügte er über eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" mit Gültigkeit bis 15. August 2016.

2 Der Revisionswerber wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Mai 2015 wegen des als "junger Erwachsener" an der Mutter seiner Lebensgefährtin Anfang Juli 2014 begangenen Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

3 Im Hinblick auf diese Straftat erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (letztlich) mit dem auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten (Abänderungs‑)Bescheid vom 9. November 2015 gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein mit einem Jahr befristetes Einreiseverbot, wobei - damit im untrennbaren Zusammenhang stehend - dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 (von Amts wegen) nicht erteilt und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Serbien zulässig sei, sowie gemäß § 55 FPG eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt wurde.

4 Der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. April 2016 (nur) insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot ersatzlos behoben wurde. Im Übrigen wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Gegen den die Beschwerde abweisenden Spruchpunkt (A.I.) richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortungen erstattet wurden, erwogen hat:

6 Vorauszuschicken ist, dass die Revision entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig und auch berechtigt ist, weil in Bezug auf die Rückkehrentscheidung eine grob mangelhafte Begründung vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0075, insbesondere Rz 15).

7 Rechtlich ist voranzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber als rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG voraussetzt, dass nachträglich ein Versagungsgrund iSd § 11 Abs. 1 oder 2 NAG eingetreten ist, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegen gestanden wäre. Fallbezogen kommt dafür gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG in Betracht, dass der (weitere) Aufenthalt des Revisionswerbers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

8 Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. April 2011, Zl. 2008/21/0257, mwN).

9 Darüber hinaus ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist (u.a.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101, Punkt 3.2. der Entscheidungsgründe, und daran anschließend etwa das Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0034, Rz 11).

10 Vor diesem Hintergrund traf das BVwG über den eingangs in den Rz 1 und 2 wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen (BF = Revisionswerber):

"Der BF ist ledig und hat einen mj. Sohn. Die Kindesmutter sowie der mj. Sohn leben in Österreich. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befindet sich seit 2010 in Österreich.

Laut eigenen Angaben leben die Eltern sowie weitere nahe Verwandte des BF rechtmäßig in Österreich.

Der BF war mit Unterbrechungen seit 2010 und ist seit 26.02.2016 geringfügig beschäftigt."

11 Das BVwG ging mit folgender Begründung vom Vorliegen einer durch den weiteren Aufenthalt des Revisionswerbers bewirkten Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit und von der Verhältnismäßigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus:

"Wie sich aus Angaben des BF in der Beschwerde ergibt, hat der BF familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich; konkret leben seine Lebensgefährtin und sein mj. Sohn ebendort. Es war jedoch mangels Vorliegens erkennbarer Elemente einer besonderen Abhängigkeit (Beziehungsintensität) nicht davon auszugehen, dass das Verhältnis zwischen dem BF und der in Österreich lebenden Lebensgefährtin über eine übliche emotionale Bindung hinausgeht. Darüber hinaus hat die familiäre Nahebeziehung zwischen dem BF und der Lebensgefährtin jedenfalls durch den Umstand, dass sich der BF an ihrer Mutter vergangen hat und ihr eine schwere Körperverletzung zufügte, aufgrund deren der BF auch strafrechtlich verurteilt wurde, eine Relativierung erfahren. Dem BF musste es auch bewusst gewesen sein, dass er sein Aufenthaltsrecht verlieren wird, wenn er gegen die österreichische Rechtsordnung - im vorliegenden Fall eine strafrechtliche Verurteilung - verstößt.

Auch wenn der BF bereits seit August 2010 nahezu durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, ist diesem der Umstand der Verurteilung wegen gerichtlich strafbarer Handlungen schwer anzulasten. Zwar geht der BF immer wieder geringfügigen Beschäftigungen im Bundesgebiet nach, jedoch reichen diese nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu lassen.

Die erfolgte strafrechtliche Verurteilung des BF spricht gegen dessen Integration im Bundesgebiet und stellt diese eine weitere Relativierung allfälliger bereits erfolgter integrationsvermittelnder Momente dar. So brachte dieser nämlich durch sein bezughabendes Verhalten seinen Unwillen hinsichtlich der Achtung österreichischer Rechtsnormen zum Ausdruck, wobei den BF weder die familiären und sozialen Bezüge im Bundesgebiet noch die Gefahr der negativen Bescheidung seines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und der damit möglich seiende Abbruch der zuvor genannten Beziehungen von der Begehung einer strafbaren Handlung abzuhalten vermocht hatte.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das große öffentliche Interesse an einem geregelten Fremdenwesen und der Hintanhaltung von Gewaltdelikten das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt."

12 Zunächst ist an dieser Begründung zu bemängeln, dass sie den in Rz 8 dargestellten Anforderungen nicht entspricht, weil die vom Revisionswerber begangene Straftat, aus der erkennbar auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geschlossen wurde, im angefochtenen Erkenntnis nur dem Inhalt der Strafregisterauskunft folgend festgestellt wurde. Darüber hinaus lässt sich dem Erkenntnis nur entnehmen, dass der Revisionswerber die schwere Körperverletzung der Mutter seiner Lebensgefährtin zugefügt hatte. Das lässt aber eine Beurteilung der Art und Schwere der vor etwa zwei Jahren begangenen - nach dem Beschwerdevorbringen: vom Revisionswerber "zutiefst bedauerten" - Tat und der daraus ableitbaren aktuellen Gefährdung nicht zu. Hierzu hätte es näherer Feststellungen zur Tatausführung samt Begleitumständen, zu deren Folgen und zum weiteren Verhalten des Revisionswerbers bedurft, was die Revision der Sache nach zu Recht geltend macht. Erst dann ließe sich überdies beurteilen, ob dem Revisionswerber die "Verurteilung wegen gerichtlich strafbarer Handlungen" tatsächlich noch "schwer anzulasten" ist, "gegen dessen Integration im Bundesgebiet" spricht und ob auch fallbezogen von einem großen öffentlichen Interesse an der "Hintanhaltung von Gewaltdelikten" auszugehen ist.

13 Vor allem steht die Annahme einer maßgeblichen Gefährdung aber im Widerspruch zur Begründung des BVwG für die ersatzlose Behebung des gegen den Revisionswerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängten einjährigen Einreiseverbots; davon ausgehend hätte auch keine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG erlassen werden dürfen. Dabei ging das BVwG nämlich davon aus, dass "konkrete Umstände, die für die konkrete Annahme der Gefährdung der öffentlichen (Ordnung oder) Sicherheit durch den BF sprechen würden, überhaupt nicht ersichtlich sind". So sei zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber in Österreich bis zur gegenständlichen strafrechtlichen Verurteilung unbescholten gewesen sei und die zugrunde liegende Straftat "im Familienkreis stattgefunden" habe, sie beinahe zwei Jahre zurückliege und dass der Revisionswerber, bei dem es sich bei der Tatbegehung um einen "jungen Erwachsenen" gehandelt habe, nur zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Weder "aus der letzten Verurteilung" noch "aus dem bisherigen Gesamtverhalten" des Revisionswerbers könnten "konkrete Anhaltspunkte für ein nach wie vor bestehendes (gegenwärtiges) und in seiner Intensität jedenfalls die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdendes Verhalten" erblickt werden.

14 Soweit das BVwG im Rahmen der Interessenabwägung noch unterstellt, das Verhältnis zwischen dem Revisionswerber und "der in Österreich lebenden Lebensgefährtin" gehe über eine "übliche emotionale Bindung" nicht hinaus, wird diese Annahme nur mit dem Fehlen "erkennbarer Elemente einer besonderen Abhängigkeit (Beziehungsintensität)" begründet. Das ist nicht nachvollziehbar, zumal überhaupt keine näheren Feststellungen zu den Lebensverhältnissen der Genannten getroffen wurden. Das gilt auch für die vom BVwG seiner Entscheidung ohne Weiteres zugrunde gelegte Annahme, die "familiäre Nahebeziehung" zwischen dem Revisionswerber und seiner Lebensgefährtin habe "jedenfalls" durch den Umstand, dass der Revisionswerber ihrer Mutter eine schwere Körperverletzung zugefügt habe, "eine Relativierung erfahren". Dabei setzte sich das BVwG im Übrigen kommentarlos über das Vorbringen in der Beschwerde hinweg, "zwischenzeitig bestehe mit seiner zukünftigen Schwiegermutter (seinem Opfer) ein ausgezeichnetes Einvernehmen". Aber auch mit der Beziehung des Revisionswerbers zu seinem minderjährigen Sohn, bei dem weder dessen genaues Alter noch die Staatsangehörigkeit festgestellt wurden, hätte sich das BVwG näher auseinandersetzen müssen. Auch insoweit ist der Revision beizupflichten. Insbesondere bleibt nach den Ausführungen des BVwG auch offen, ob der Sohn nur im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter oder (bis zu seiner in Befolgung der Rückkehrentscheidung vorgenommenen Ausreise) auch mit dem Revisionswerber lebte. Überdies hätte sich das BVwG noch im Detail mit den für den Revisionswerber und seine Familienangehörigen verbundenen Folgen (des Vollzugs) der Rückkehrentscheidung beschäftigen müssen. In diesem Zusammenhang wäre unter anderem auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Revisionswerber sein Heimatland endgültig bereits Mitte 2011 noch als Jugendlicher verlassen hat, und es wäre auf den Aufenthaltsstatus seiner Lebensgefährtin und des gemeinsamen Kindes, zu dem keine Feststellungen getroffen wurden, Bedacht zu nehmen gewesen.

15 Vor diesem Hintergrund hätte das BVwG schließlich auch nicht davon ausgehen dürfen, dass der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint, sodass sich die allein darauf gestützte Begründung des Unterbleibens einer Beschwerdeverhandlung als nicht tragfähig erweist. Auch das wird in der Revision im Ergebnis zutreffend gerügt.

16 Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass es in einem Fall wie dem vorliegenden keine Rechtsgrundlage dafür gibt, aus Anlass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen und darüber im Bescheid abzusprechen. Demnach hätte das BVwG schon aus diesem Grund den diesbezüglichen Ausspruch des BFA nicht bestätigen dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0234, Rz 28).

17 Das angefochtene Erkenntnis war daher im bekämpften Umfang, und zwar soweit es die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die damit auch zusammenhängenden Aussprüche nach § 52 Abs. 9 FPG und nach § 55 FPG betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und soweit es die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

18 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3, 5 und 6 VwGG abgesehen werden.

19 Ein Zuspruch von Aufwandersatz war nicht vorzunehmen, weil in der Revision kein diesbezüglicher Antrag iSd § 59 VwGG gestellt wurde.

Wien, am 20. Oktober 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte