VwGH Ra 2017/20/0091

VwGHRa 2017/20/00916.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Christl, über die Revision des C A in N, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2017, Zl. L512 1430094- 3/16E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 11. September 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz sowohl gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers zur Gänze mit der Maßgabe ab, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Weiters sprach das BVwG aus, die Revision sei nicht zulässig.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Gemäß § 28 Abs. 3 VwGG hat die Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision), wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

7 Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist in den gesonderten Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Februar 2015, Ra 2014/01/0172, mwN).

8 Die vorliegende Revision enthält unter Punkt III "außerordentliche Revision", der ausdrücklich der Begründung ihrer Zulässigkeit dienen soll, lediglich eine Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit sowohl des Inhalts des angefochtenen Erkenntnisses als auch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Damit zeigt der Revisionswerber - wie im Folgenden dargestellt wird - nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.

9 Soweit die Revision im Rahmen der Zulassungsbegründung die vom BVwG getroffenen länderspezifischen Feststellungen als "rechtswidrig und abstrahiert" bezeichnet und "keinerlei Anhaltspunkte und Berechtigungen dafür (erkennt), dass die belangte Behörde dem Revisionswerber die Glaubwürdigkeit im Hinblick auf seine Vorbringen abspricht", wäre es an ihr gelegen gewesen, unter Berücksichtigung der umfangreichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Erkenntnisses darzulegen, worin der pauschal behauptete "Widerspruch zur derzeit aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes" liegt.

10 Hinsichtlich der Ausführungen, das BVwG habe dem Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung keinerlei Vorhalte gemacht, nicht angedeutet, dass es dem Vorbringen keinen Glauben schenken wolle, und überhaupt habe der Revisionswerber keine Möglichkeit gehabt, seine Fluchtgründe in der Verhandlung vorzutragen, wird die Relevanz des damit behaupteten Verfahrensmangels nicht dargestellt.

11 Den Zulassungsausführungen mit Bezug auf das private Interesse des Revisionswerbers am Verbleib in Österreich ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie - was hier gegeben ist - auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0249, oder jenen vom 11. Oktober 2016, Ra 2016/01/0025). Mit dem Revisionsvorbringen wird nicht aufgezeigt, dass die im Einzelfall vorgenommene Abwägung des Bundesverwaltungsgerichtes unvertretbar erfolgt wäre.

12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 zurückzuweisen.

Wien, am 6. April 2017

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