VwGH Ra 2017/19/0239

VwGHRa 2017/19/02398.8.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache des R M A (alias R R) in W, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, gegen das am 20. März 2017 verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L519 2142697-1/44E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §25a Abs4a idF 2017/I/024;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §29 Abs2;
VwGVG 2014 §29 Abs4;
VwGVG 2014 §29 Abs5;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger von Pakistan und stellte - nachdem ein erster Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28. Jänner 2013 rechtskräftig abgewiesen worden war - am 26. Jänner 2015 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Pakistan zulässig sei. Weiters sprach es aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das am 20. März 2017 eine mündliche Verhandlung durchführte. Mit im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündetem Erkenntnis wies es die Beschwerde ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. In der Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht eine mit 11. Mai 2017 datierte schriftliche Ausfertigung des am 20. März 2017 verkündeten Erkenntnisses her, die den Parteien zugestellt wurde.

4 Der Revisionswerber erhob gegen das "Erkenntnis vom 11. Mai 2017" die vorliegende Revision.

5 Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 24/2017 ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

6 Diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Revisionsfall nicht zu.

7 Den vorgelegten Akten zufolge wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 20. März 2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht gestellt. In der Revision wird Gegenteiliges auch nicht behauptet.

8 Daraus folgt, dass sich die Revision mangels Antrags auf Ausfertigung iSd § 25a Abs. 4a VwGG als unzulässig erweist. Die im vorliegenden Fall ohne Antrag einer Verfahrenspartei erfolgte Herstellung und an die Parteien erfolgte Übermittlung einer nicht iSd § 29 Abs. 5 letzter Satz VwGVG gekürzten, sondern vollständigen schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses führt im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG für sich allein nicht zur Zulässigkeit der Revision (vgl. den hg. Beschluss vom 20. April 2017, Ra 2017/19/0099, mwN).

9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 8. August 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte