VwGH Ra 2017/19/0028

VwGHRa 2017/19/002822.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache des A D Y in M, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Jänner 2017, W226 1215272-5/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision wird zur Begründung der Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei, indem es die von der Behörde ausgesprochene Rückkehrentscheidung bestätigt habe, von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 BFA-VG abgewichen. Dem persönlichen Interesse des Revisionswerbers, der sich bereits 17 Jahre im Bundesgebiet aufhalte, an einem Verbleib in Österreich sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalt eines Fremden höheres Gewicht beizumessen als öffentlichen Interessen.

5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. den hg. Beschluss vom 9. November 2016, Ra 2016/19/0260, mwN).

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu jenen Fällen, in denen ein mehr als zehnjähriger (nicht auf einer genehmigten Niederlassung gegründeter) Aufenthalt zugrundelag, im Erkenntnis vom 17. Oktober 2016, Ro 2016/22/0005, zusammengefasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

7 Am Boden dieser Rechtsprechung kann die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung nicht als rechtswidrig angesehen werden. Der Revisionswerber hielt sich zwar zum Zeitpunkt der Beschwerdeabweisung bereits seit mehr als 17 Jahren im Bundesgebiet auf. Jedoch war dies maßgeblich darauf zurückzuführen, dass er vier unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte. Er hat die Behörden während seines Aufenthalts mehrfach über seine Identität und Herkunft durch Angabe unterschiedlicher Daten zu seiner Person getäuscht, wobei er dies gerade deswegen tat, um seine Außerlandesbringung zu verhindern. Das gegen ihn rechtskräftig für die Dauer von fünf Jahren erlassene Aufenthaltsverbot hat er gänzlich missachtet. Zudem wurde der Revisionswerber - überdies vor nicht allzu langer Zeit - zweimal wegen versuchten Diebstahls rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht der Teilnahme des Revisionswerbers an Deutschkursen, der Ablegung einer Deutschprüfung (lediglich) auf Sprachniveau A1 sowie der gelegentlichen Verrichtung von sozialen oder beruflichen Tätigkeiten zu Recht selbst unter Bedachtnahme auf die lange Dauer des bisherigen Aufenthalts kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn auch in der Entscheidungsbegründung disloziert (sh. S. 18 des angefochtenen Erkenntnisses) - aber auch das Vorbringen zu seiner Erkrankung nicht unberücksichtigt gelassen.

8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 22. März 2017

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