Normen
VwGG §28 Abs2;
Spruch:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 1. Februar 2017 hob das Bundesfinanzgericht die Bescheide des Finanzamts, mit denen die Anträge des Revisionswerbers auf Differenzzahlung für die Monate März 2014, Mai 2014 und Jänner 2015 einerseits und für den Monat November 2015 andererseits abgewiesen wurden, auf. Dem Mitbeteiligten stehe für die streitgegenständlichen Monate eine Differenzzahlung nach Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 zu.
2 Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen des Finanzamts richten sich zufolge ihrer Anfechtungserklärungen nur insoweit gegen die angefochtenen Erkenntnisse, als dem Mitbeteiligten für seine beiden Kinder für die Monate März 2014, Mai 2014 und Jänner 2015 sowie für den Monat November 2015 eine "Ausgleichszahlung" gewährt worden sei.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision u.a. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Bei Revisionen gegen Erkenntnisse, die nicht wegen Verletzung in Rechten erhoben werden, tritt gemäß § 28 Abs. 2 VwGG an die Stelle der Revisionspunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
4 Die Anfechtungserklärung des revisionswerbenden Finanzamts steckt den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ab (vgl. etwa den Beschluss vom 25. November 2015, Ra 2015/16/0100).
5 In den angefochtenen Erkenntnissen ist das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis gelangt, dass dem Mitbeteiligten für die streitgegenständlichen Monate ein Anspruch auf Differenzzahlung nach Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl.EU Nr. L 166 vom 30. April 2004, (Verordnung Nr. 883/2004 ), zusteht. Über Ausgleichszahlungen (nach § 4 FLAG) spricht das Erkenntnis nicht ab (zum grundlegenden Unterschied zwischen Ausgleichs- und Differenzzahlung vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2015/16/0089).
6 Die Anfechtungserklärung des revisionswerbenden Finanzamts geht somit ins Leere.
7 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. September 2012, 2012/16/0066, VwSlg 8755/F, aus der Normierung des Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 abgeleitet, dass der Mitgliedstaat der "gewöhnlichen" selbständigen Erwerbstätigkeit für die Gewährung der Familienleistungen auch dann zuständig bleibt, wenn für einen kurzen Zeitraum gar keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
8 Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 7. September 2017
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