VwGH Ra 2015/16/0089

VwGHRa 2015/16/008930.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des Finanzamtes Feldkirch gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 2. Juni 2015, Zl. RV/1100204/2015, betreffend Familienbeihilfe (mitbeteiligte Partei: Ing. P M H in F), zu Recht erkannt:

Normen

32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art68;
32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art60 Abs1;
FamLAG 1967 §4;
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art68;
32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art60 Abs1;
FamLAG 1967 §4;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte stellte unter Verwendung des Formblattes Beih 1 am 30. Oktober 2014 den Antrag, ihm für seinen am 21. November 1993 geborenen Sohn L Familienbeihilfe ab Oktober 2014 zu gewähren, weil L mit Oktober 2014 ein Bachelorstudium an der Universität Innsbruck begonnen habe. Als Dienstgeber des Mitbeteiligten wurde ein Unternehmen in Liechtenstein angeführt.

2 Mit Bescheid vom 24. November 2014 wies das Finanzamt Feldkirch den Antrag mit der Begründung ab, dass jener Mitgliedstaat die Familienleistungen zu gewähren habe, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Da in Österreich keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes vorliege, sei vorrangig Anspruch auf Familienleistungen im Ausland gegeben. In Österreich bestehe nur Anspruch auf Ausgleichszahlung für alle Kinder; diese sei gewährt und ausbezahlt worden.

3 Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 erhob der Mitbeteiligte dagegen eine Beschwerde, worin er ausgeführte, er sei als Grenzgänger in Liechtenstein beschäftigt und beziehe dort für seinen jüngeren Sohn V Kindergeld in Höhe von 330 sfr monatlich. Für seinen Sohn L sei die Zahlung von Kindergeld bereits nach Erreichen dessen 18. Lebensjahres eingestellt worden, wie dies in Liechtenstein "üblich" sei (unabhängig davon, ob sich das Kind noch in Ausbildung befinde oder nicht).

4 Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab, wogegen der Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 18. Februar 2015 einen Vorlageantrag stellte.

5 Das Bundesfinanzgericht gab mit dem angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde Folge, hob den bekämpften Bescheid des Finanzamtes vom 24. November 2014 (ersatzlos) auf und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

6 Der Mitbeteiligte sei in Liechtenstein erwerbstätig und erhalte dort für ein Kind die Familienbeihilfe (Kinderzulage). Die Familienbeihilfe (der Anspruch auf Kinderzulage in Liechtenstein) für seinen hier in Rede stehenden Sohn L sei nach Erreichen dessen

18. Lebensjahres eingestellt worden. Nachdem L nach den Angaben des Mitbeteiligten ein Studium begonnen habe, sei er unbestritten in Berufsausbildung gestanden. Da der Mitbeteiligte für seinen in Berufsausbildung stehenden Sohn keinen Anspruch auf Kinderzulage in Liechtenstein habe, stehe ihm die österreichische Familienbeihilfe in voller Höhe zu.

7 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Finanzamtes Feldkirch legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

8 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (§ 36 VwGG); der Mitbeteiligte brachte keine Revisionsbeantwortung ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Die außerordentliche Revision sieht ihre Zulässigkeit darin, dass die Rechtsfrage zu beantworten sei, in welchem Ausmaß ausländische Familienleistungen zu berücksichtigen sind, ob nämlich jemand, der den Anspruch auf ausländische Familienleistungen habe, nur hinsichtlich derjenigen Kinder vom Anspruch auf die Familienbeihilfe nach dem FLAG ausgeschlossen sei, für die er Anspruch auf die ausländische Familienbeihilfe habe.

12 Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. 13 Gemäß § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG)

haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder und - unter näher geregelten Voraussetzungen -

für volljährige Kinder.

14 Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben gemäß § 4 Abs. 1 FLAG keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Österreichische Staatsbürger, die gemäß § 4 Abs. 1 FLAG vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. Die Ausgleichszahlung ist gemäß § 4 Abs. 4 FLAG jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe und der Familienbeihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches zu gewähren.

15 Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABlEU Nr. L 166 vom 30. April 2004, in der Fassung der Berichtigung ABlEU Nr. L 200 vom 7. Juni 2004, (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004 ) gilt gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 u.a. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen.

16 Als "Mitgliedstaat" gilt gemäß Anhang VI (Soziale Sicherheit) des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) in der Fassung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2011 vom 1. Juli 2011, ABlEU Nr. L 262 vom 6. Oktober 2011, u.a. auch Liechtenstein.

17 Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.

18 Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt unterliegt gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 883/2004 - vorbehaltlich hier nicht interessierender Sonderfälle - den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.

19 Im vorliegenden Revisionsfall unterliegt der Mitbeteiligte zufolge seiner in Liechtenstein ausgeübten Erwerbstätigkeit somit insoweit den liechtensteinischen Rechtsvorschriften.

20 Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 lautet samt Überschrift:

"Artikel 68

Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge:

an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

...

(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Abs. 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrages ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

(3) ..."

21 Zunächst ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Familienleistungen durch einen anderen Mitgliedstaat im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 dazu führt, dass ein österreichischer Familienbeihilfenanspruch nach den Prioritätsregeln des Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 zu beurteilen ist, nicht jedoch dass dadurch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung im Sinn des § 4 FLAG (insbesondere mit den zeitlichen Auszahlungsmodalitäten - § 4 Abs. 4 FLAG) gegeben ist (vgl. zutreffend Aigner/Lenneis in Czaszar/Lenneis/Wanke, Familienlastenausgleichsgesetz, § 4 Rz 1).

22 Das revisionswerbende Finanzamt möchte bei Anwendung der Prioritätsregel des Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 die Summe aller Familienbeihilfen, die einem Anspruchsberechtigten für seine Kinder im anderen Mitgliedstaat gewährt werden, der Summe der diesem Anspruchsberechtigten nach österreichischem Recht zustehenden Familienbeihilfen gegenüberstellen. Dem ist der eindeutige Wortlaut des Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 entgegenzuhalten. Die Verordnung stellt in dieser Bestimmung für die Frage der Prioritätsregel und des Ruhens der nicht vorrangigen Ansprüche eindeutig darauf ab, dass "für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen" (in der englischen Sprachfassung: "... for the same family members", in der französischen Sprachfassung: "... pour les memes membres de la familie") Leistungen zu gewähren sind. Damit ist jedoch auf die Familienleistung für das einzelne Kind abzustellen und wird ausgeschlossen, der Familienbeihilfe für ein Kind in Österreich als nachrangige Familienleistung die Familienleistungen im anderen Mitgliedstaat (auch) für ein anderes Kind gegenüberzustellen.

23 Das revsionswerbende Finanzamt führt Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABlEU Nr. L 284 vom 30. Oktober 2009, ins Treffen, welcher "die gesamte Familie" anspreche.

24 Diese mit "Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung" überschriebene Bestimmung lautet:

"(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu

erheben, dieses Recht nicht wahr, ......"

25 Diese Bestimmung stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keinen Widerspruch zu Art. 68 der Verordnung Nr. 884/2004 dar, welcher auf Leistungen "für denselben Familienangehörigen" abstellt, sondern regelt das Verfahren und die Zuständigkeit, wenn die einzelnen Familienangehörigen unterschiedliche Anknüpfungspunkte an die Mitgliedstaaten haben (etwa Ort der Erwerbstätigkeit des Anspruchsberechtigten, Wohnorte des Anspruchsberechtigten, seines Ehepartners, der verschiedenen Kinder in verschiedenen Mitgliedstaaten). "Die Situation der gesamten Familie" ( in der englischen Sprachfassung: "situation of the whole familiy") bezieht sich nach dem Zweck dieser Durchführungsbestimmung auf den Wohnort der einzelnen Familienangehörigen.

26 Ein vom revisionswerbenden Finanzamt angeführter Text eines - die Gerichte nicht bindenden (vgl. Art. 81 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971) - Beschlusses einer Verwaltungskommission zu der durch die Verordnung Nr. 883/2004 aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates, wonach der Träger die jeweils als Zulage geschuldeten Beträge für die ganze Familie zusammenrechnen könne, bevor er diese Beträge der betreffenden Person auszahle, spricht gerade gegen die Ansicht des Finanzamtes, es handle sich um eine einheitliche Familienleistung, die einem Anspruchsberechtigten mit einer von der Anzahl der Kinder abhängigem Betrag zustehe. Denn gerade die Ermächtigung zur Zusammenrechnung der Beträge lässt erkennen, dass es sich um zwar demselben Anspruchsberechtigten, aber jeweils für ein Kind zustehende (getrennte) Familienleistungen handelt, deren Summe (lediglich) für Zwecke der gemeinsamen Auszahlung zusammengerechnet werden dürfen.

27 Da der Wortlaut des Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 insoweit klar und eindeutig ist, hegt der Verwaltungsgerichtshof auch keine vernünftigen Zweifel im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (vgl. die Urteile vom 6. Oktober 1982 in der Rs.C-283/81 , Cilfit u.a., und etwa vom 9. September 2015 in der Rs. C- 160/14 , Joao Filipe Ferreira da Silva e Brito u.a, Rn 40).

28 Im Übrigen würde die vom revisionswerbenden Finanzamt gesehene Betrachtung einer Familienbeihilfe für sämtliche Kinder eines Anspruchsberechtigten als einheitliche Beihilfe mit lediglich nach der Anzahl der Kinder unterschiedlicher Höhe dazu führen, dass etwa das zu versteuernde Einkommen eines Kindes über 10.000 EUR im Kalenderjahr nach § 5 Abs. 1 FLAG den Wegfall "der" Familienbeihilfe (somit für alle Kinder des Anspruchsberechtigten) zur Folge hätte. Weiters wäre bei Bestehen eines Anspruchs auf Familienbeihilfe für ein Kind bei Hinzutreten des Anspruchs für ein weiteres Kind kein gesonderter Antrag nach § 10 Abs. 1 FLAG erforderlich, weil ja "die" Familienbeihilfe bereits bezogen wird und sich lediglich der Betrag erhöhen würde. Schließlich wäre eine Mitteilung nach § 12 Abs. 1 FLAG und eine Verständigung nach § 12 Abs. 2 leg. cit. nicht erforderlich, wenn sich lediglich hinsichtlich eines von mehreren Kindern eines Anspruchsberechtigten die Voraussetzungen für den Familienbeihilfenanspruch ändern, der Anspruch auf "die" Familienbeihilfe dem Grunde nach aber nicht berührt würde.

29 Letztlich legt auch § 14 FLAG nahe, dass der Anspruch auf die Familienbeihilfe den Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein konkretes Kind bedeutet und nicht den Anspruch auf die Familienbeihilfe für die Summe der Kinder eines Anspruchsberechtigten, wenn ein volljähriges Kind beantragen kann, dass die Überweisung "der Familienbeihilfe" auf sein Girokonto erfolge, was wohl nicht den Anspruch "der Familienbeihilfe" für andere Kinder miteinschließen kann.

30 Erwähnt sei, dass auch der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 4. Februar 2016, III R 9/15, zum selben Ergebnis einer kindbezogenen Betrachtung gelangt ist.

31 Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, welches bei Anwendung der Prioritätsregel des Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 dem österreichischen Familienbeihilfenanspruch für den Sohn L des Mitbeteiligten nicht auch einen Kindergeldanspruch in Liechtenstein für den anderen Sohn des Mitbeteiligten gegenübergestellt hat, zeigt das revisionswerbende Finanzamt damit nicht auf.

32 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. Juni 2016

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