VwGH Ra 2017/15/0093

VwGHRa 2017/15/009331.1.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des J G in W, vertreten durch die Grant Thornton Unitreu GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1200 Wien, Rivergate, Handelskai 92, Gate 2, 7A, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. Juli 2017, Zl. RV/2100521/2013, betreffend Einkommensteuer 2011, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §115 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150093.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die gegen den vom Finanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheid 2011 erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) des Revisionswerbers als unbegründet ab. Es sprach aus, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. 3 Die Revision erweist sich als unzulässig.

4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0044, mwN).

5 Unter der Überschrift "Revisionspunkte" gab die Revisionswerberin an, sie erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis "in folgenden subjektiven Rechten verletzt":

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