Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150088.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Bundesfinanzgericht die ursprünglich gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Quartale 1-3/2015, 4-6/2015, 7-9/2015, 10-12/2015, 1-3/2016 und 4-6/2016 erhobenen Beschwerden der Revisionswerberin als gegenstandslos, nachdem das Finanzamt mit Ausfertigungsdatum vom 13. Juli 2017 Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2015 und 2016 erlassen und dem Beschwerdebegehren dadurch Rechnung getragen hatte, dass die erklärten Umsätze zur Gänze dem begünstigten Steuersatz unterworfen wurden. Eine nachfolgende "Berichtigung" der Jahresbescheide "gemäß § 293 BAO" durch das Finanzamt mit Ausfertigungsdatum vom 17. Juli 2017, wonach alle Umsätze mit dem Normalsteuersatz zu versteuern seien, berücksichtigte es nicht.
2 Gegen diesen Beschluss wendet sich die Revision. 3 Als Revisionspunkt macht die Revisionswerberin geltend, sie
erachte sich "in seinen (gemeint: ihren) einfachgesetzlich gewährleisteten, subjektiven öffentlichen Rechten auf ein rechtsstaatliches Verfahren, das über den materiell strittigen Punkt der Versteuerung erbrachter Dienstleistungen (Tierkremierungen) mit 10 oder 20% USt abspricht, verletzt".
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte) zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0044, mwN).
5 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis (insbesondere in Bezug auf die durch dieses zur Vorschreibung gelangenden Abgaben) verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften wie des Rechts "auf ein rechtsstaatliches Verfahren", nicht dargestellt (vgl. z.B. VwGH 21.8.2017, Ra 2017/15/0042, sowie 4.9.2014, Ro 2014/15/0001, mwN).
6 Da die Revisionswerberin somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
7 Im Übrigen ist darauf zu hinzuweisen, dass zwischenzeitlich das Bundesfinanzgericht zum gegenständlichen Revisionsverfahren mitgeteilt hat, dass das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide 2015 und 2016 vom 13. Juli 2017 mit am 29. Juni 2018 ausgefertigtem Bescheid gemäß § 299 BAO aufgehoben und gleichzeitig neue Sachbescheide erlassen hat, die ihrerseits grundsätzlich einer Anfechtung im Beschwerdeweg zugänglich wären.
Wien, am 18. Oktober 2018
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