Normen
B-VG Art133 Abs4;
StGdBG OÖ 2002 §72 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht als Feuerwehrmann in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz. Seit 1. Dezember 2016 versieht er seinen Dienst mit einer Dienstzeit von 47,5 Stunden in der Zeit von Montag bis Freitag, von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr, mit einer als Bereitschaftsdienst zu wertenden Mittagspause von 12:00 Uhr bis 13:30 Uhr.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Landeverwaltungsgericht Oberösterreich fest, dass der Urlaubsanspruch des Revisionswerbers für das Kalenderjahr 2016 518,75 Dienststunden betrage und ab dem Kalenderjahr 2017 unter Beibehaltung einer Wochenarbeitszeit im Ausmaß von 47,5 Stunden 285 Dienststunden. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Das Verwaltungsgericht ging dabei davon aus, dass dem Revisionswerber ein Anspruch auf sechs Wochen Erholungsurlaub zustehe. Abgestellt auf seinen bisherigen 60-Stunden-Dienstplan seien ihm bisher 540 Urlaubsstunden (22,5 Schichten zu je 24 Stunden) zuerkannt worden. Mangels Ausübung des Dienstes in Form von 24-stündigen Schichten seien solche nicht mehr als Berechnungsgrundlage für das Urlaubsausmaß heranzuziehen. Wegen der neuen Dienstzeiten würden mit einem Urlaubsausmaß von 285 Stunden nach wie vor sechs Wochen Erholungsurlaub gewährt.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
5 Die Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Unter diesem Gesichtspunkt bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit seiner Revision zunächst vor, dass den zu klärenden Rechtsfragen besonders deshalb grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil allein bei der Berufsfeuerwehr der belangten Behörde mehr als 170 Feuerwehrleute betroffen seien. Dazu kämen in gleicher Weise die Feuerwehrleute der übrigen Statutarstädte, sodass die Entscheidung für jedenfalls mehr als 3000 Personen relevant sei, um ihr weiteres Berufsleben daran zu orientieren. Für diese sei von größtem Interesse, mit welchen urlaubsrechtlichen Konsequenzen sie zu rechnen hätten, wenn sie sich weigerten, mehr als 48 Stunden pro Zeitraum von 17 Tagen zu arbeiten.
8 Mit dem Hinweis auf eine Vielzahl Betroffener wird jedoch keine auf den konkreten Fall bezogene grundsätzliche Rechtsfrage dargestellt, bewirkt doch der Umstand, dass die zu lösende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten könnte, für sich allein noch nicht ihre Erheblichkeit im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (siehe etwa VwGH 28.6.2017, Ra 2017/07/0063; 13.12.2016, Ra 2016/09/0099, 0100).
9 Eine grundsätzliche Rechtsfrage erblickt der Revisionswerber darin, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu fehle, ob für ihn mit der Reduzierung seines Urlaubsausmaßes auf 285 Dienststunden statt auf 432 Dienststunden ein rechtswidriger Nachteil verbunden sei, der als unzulässige Schlechterstellung infolge seiner Weigerung, mehr als 48 Stunden pro Siebzehntageszeitraum zu arbeiten, zu qualifizieren sei. Zudem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Zulässigkeit der "Festlegung" eines Urlaubsanspruchs durch ein Erkenntnis, welches in Rechtskraft erwachsen könne.
10 Auch mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen wird eine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt.
11 So erfolgte zum einen keine "Festlegung" eines Urlaubsanspruchs durch das Verwaltungsgericht, sondern die Feststellung des dem Revisionswerber zustehenden Urlaubsausmaßes (siehe in diesem Zusammenhang VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0029; vgl. zur Feststellung des aktuell gebührenden Urlaubsausmaßes auch das Erkenntnis vom 13.9.2017, Ra 2017/12/0021). Sofern der Revisionswerber mit seinem Vorbringen jedoch meinen sollte, dass die Rechtskraft des Erkenntnisses einer Änderung seines Urlaubsanspruchs infolge einer Änderung seiner Dienstzeit oder - einteilung entgegenstehen könnte, ist er auf die Grenzen der Rechtskraft eines solchen Feststellungsbescheids zu verweisen (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0011, mit Hinweis auf 9.9.2016, Ro 2015/12/0025, u.a.).
12 Andererseits ging das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis davon aus, dass dem Revisionswerber gemäß § 72 Abs. 1 Z 2 Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002) unverändert ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen (sechs Wochen) zustehe. Vor dem 1. Dezember 2016 war der Revisionswerber in einem 60 Stunden-Schichtdienst tätig. Zur Gewährung der sechs Wochen Erholungsurlaub waren nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts daher 540 Stunden (22,5 Schichten zu 24 Stunden) Urlaub einzuräumen. Seit 1. Dezember 2016 ist der Revisionswerber unstrittig ausschließlich im Tagdienst von Montag bis Freitag bei insgesamt 48 Wochenstunden tätig. Das Ausmaß von sechs Urlaubswochen ist daher mit 285 Stunden Urlaub gewährleistet. Ein 48 Stunden-Schichtdienst - für den 432 Stunden zur Gewährung von sechs Urlaubswochen erforderlich wären - liegt nach dem unbestrittenen Sachverhalt nicht vor.
13 Unter dem Gesichtspunkt, dass dem Revisionswerber nach dem angefochtenen Erkenntnis nach wie vor sechs Urlaubswochen zustehen, zeigt der Revisionswerber mit seinen Ausführungen nicht auf, inwiefern ihm sein Urlaubsanspruch geschmälert worden sein sollte.
14 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2017
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