Normen
ApG 1907 §10 Abs2 Z3;
ApG 1907 §10 Abs6a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2000, Zl. 99/10/0254, sowie vom 30. September 2015, Zl. 2013/10/0118, verwiesen.
2 Mit dem erstgenannten Erkenntnis wurde der Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 8. November 1999, mit dem der Revisionswerberin die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in I erteilt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit dem zweitgenannten Erkenntnis wurde der im fortgesetzten Verfahren ergangene Bescheid des Bundesministers für Gesundheit vom 22. März 2013, mit dem der Revisionswerberin die beantragte Konzession neuerlich erteilt worden war, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde der Beschwerde (vormals Berufung) der Mitbeteiligten stattgegeben und die von der Revisionswerberin beantragte Apothekenkonzession gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz (ApG) nicht erteilt.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, nach dem eingeholten (ergänzenden) Bedarfsgutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 20. April 2017 verbleibe im Falle der Erteilung der beantragten Apothekenkonzession der bestehenden öffentlichen "Sapotheke" der Mitbeteiligten ein Versorgungspotenzial von 3.401 Personen und der bestehenden öffentlichen Apotheke "Z" ein Versorgungspotenzial von
4.658 Personen. Der Bedarf an der beantragten Apotheke sei gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 ApG im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im Sinne des § 10 Abs. 6a leg. cit. nicht gegeben.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Soweit die Revision in den Zulässigkeitsgründen die im erwähnten Gutachten der Apothekerkammer erfolgte Bedarfserhebung "zur Ermittlung der Einwohnergleichwerte im Bereich Tourismus und Zweitwohnungsbesitzer" unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. April 2015, Zl. Ro 2015/10/0004 (betreffend Eignung einer Nachfolgestudie zur sog. "Ambulanzstudie") in Zweifel zieht, ist daraus für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen:
Einerseits legt die Revision nicht konkret dar, dass die dem Gutachten zu Grunde liegende Studie der Technischen Universität Wien auf unzulänglichen Grundlagen beruht. Andererseits tritt die Revision den auf dieser Studie basierenden Tourismus-Einwohnergleichwerten lediglich mit einer rein spekulativen (höheren) Anzahl an Einwohnergleichwerten entgegen (die in der Revision aus einer behaupteten Anzahl von "Tagestouristen" hergeleitet werden); damit vermag die Revision die Feststellung im angefochtenen Erkenntnis, dass das Mindestversorgungspotential der Apotheken der Mitbeteiligten unterschritten wird, nicht zu entkräften.
10 Soweit die Revision vorbringt, im Bedarfsgutachten bzw. im angefochtenen Erkenntnis sei nicht berücksichtigt worden, dass die "Sapotheke" in ca. 200 m Entfernung vom I Busterminal liege, wodurch das angefochtene Erkenntnis von der hg. Rechtsprechung (Hinweis auf Zl. 91/10/0140) betreffend Berücksichtigung des von einem Verkehrsknotenpunkt verursachten Einflutungsverkehrs abweiche, wird damit eine grundsätzliche Rechtsfrage, von deren Lösung das Schicksal der gegenständlichen Revision abhängt, schon deshalb nicht aufgezeigt, weil dieses Argument für die weitere, in ihrer relevanten Bedarfslage gefährdete, Apotheke "Z" nicht vorgebracht wird.
11 Das Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht begründet entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen fallbezogen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, weil die rechtsanwaltlich vertretene Revisionswerberin auf die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bereits dadurch verzichtet hat, dass sie eine solche entgegen der Verpflichtung gemäß § 67d AVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (nunmehr § 24 VwGVG) nicht bereits in der - nunmehr als Beschwerde geltenden - Berufung beantragt hat (vgl. den hg. Beschluss vom 22. April 2015, Zl. Ro 2014/10/0122).
12 Soweit die Revision sonstige Verfahrensmängel geltend macht, wird deren Relevanz nicht dargelegt.
13 Dem Zulässigkeitsvorbringen, wonach das Verwaltungsgericht das Apothekengesetz nicht in der aktuellen Fassung angewendet habe, ist schließlich entgegen zu halten, dass lediglich im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses eine frühere Fassung (BGBl. I Nr. 41/2006) des ApG zitiert wurde, das Verwaltungsgericht die Entscheidung in der Sache aber auf § 10 ApG in der aktuellen Fassung (BGBl. I Nr. 103/2016) gestützt und dabei insbesondere auch die Bestimmung des Abs. 6a leg. cit. berücksichtigt hat.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. September 2017
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