VwGH Ra 2017/08/0012

VwGHRa 2017/08/001220.6.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht), vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Wastiangasse 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2016, G305 2140450- 1/5E, betreffend Beitragshaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Mag. J U in N, vertreten durch die Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1297
ASVG §111
ASVG §111 Abs1 Z1
ASVG §33
ASVG §33 Abs1
ASVG §34
ASVG §35 Abs3
ASVG §67 Abs10
AVG §45 Abs3
VStG §5 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080012.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte war Obmann des Vereins I und in dieser Funktion zur Vertretung des Vereins nach außen berufen. Mit Beschluss vom 4. April 2016 sprach das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz aus, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins I mangels Kostendeckung nicht eröffnet werde.

2 Mit Schreiben vom 14. April 2016 teilte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse dem Mitbeteiligten mit, dass näher aufgeschlüsselte Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren beim Verein I unberichtigt aushafteten und nicht mehr eingebracht werden könnten. Es sei von Verstößen gegen melderechtliche Vorschriften in Sinn des § 111 ASVG auszugehen, wobei auf eine angeschlossene Aufstellung zu Dienstnehmern und Pflichtversicherungszeiten verwiesen werde. Der Mitbeteiligte werde daher aufgefordert darzulegen, weshalb ihn kein Verschulden, das seine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG für die ausständigen Sozialversicherungsbeiträge begründen könne, treffe.

3 In einer Stellungnahme brachte der Mitbeteiligte vor, der Verein I sei aufgrund des Zusammenwirkens mehrerer "selbständiger Erziehungshelfer" entstanden, die ursprünglich ihre Aufträge direkt von der Stadt Graz oder den Bezirksverwaltungsbehörden erhalten hätten. Mit der Gründung des Vereins habe dieser die Aufträge erhalten und an die Erziehungshelfer weitergegeben. Es sei eine "Kooperation von Selbständigen" vorgelegen. Die Selbständigkeit der Erziehungshelfer sei damals auch von niemandem bezweifelt worden. Der Mitbeteiligte habe sich diesbezüglich mit seinem Steuerberater Mag. E, der auch der Steuerberater des Vereins I gewesen sei, beraten. Der Steuerberater habe auch "weitere Spezialisten" beigezogen und sei für die Meldungen bei der Gebietskrankenkasse "verantwortlich" gewesen. Der Mitbeteiligte selbst habe nicht wissen können, dass bei künftigen, nicht vorhersehbaren Prüfungen die Erziehungshelfer als Dienstnehmer angesehen werden würden.

4 Mit Bescheid vom 20. Juli 2016 sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse aus, dass ihr der Mitbeteiligte als Obmann des Vereins I EUR 533.316,57 zuzüglich Verzugszinsen von 7,88 % p.a. aus dem Betrag von EUR 114.697,78 schulde und diese Schuld binnen 15 Tagen zu begleichen habe.

5 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte eine Beschwerde. In der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Dezember 2016 brachte er in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens vor, nunmehr anzuerkennen, dass eine Pflichtversicherung der für den Verein I tätigen Erziehungshelfer in der Vollversicherung und Arbeitslosenversicherung bzw. der Unfallversicherung bestanden habe. Sein Steuerberater habe mit der Frage, ob die Erziehungshelfer Dienstnehmer oder Selbständige seien, den Universitätsprofessor aus dem Fachbereich des Arbeits- und Sozialrechtes Dr. S befasst. Der genannte Universitätsprofessor habe bestätigt, dass es sich um selbständige Erwerbstätige handle. Er habe auf dieser Grundlage auf die Auskunft seines Steuerberaters vertraut und keine Veranlassung gesehen, bei der Gebietskrankenkasse hinsichtlich einer Meldepflicht Rücksprache zu halten.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

7 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Verein I habe Sozialbetreuung, Erziehungshilfe bzw. Sozial- und Lernbetreuung angeboten. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse habe mit Bescheid vom 20. August 2012 festgestellt, dass näher genannte Personen in näher genannten Zeiträumen in den Jahren 2008 bis 2010 aufgrund ihrer Tätigkeit für den Verein I gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Pflichtversicherung in der Vollversicherung und Arbeitslosenversicherung bzw. der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 iVm § 7 Z 3 lit. a ASVG unterlegen seien, sowie dass der Verein I verpflichtet sei, näher aufgeschlüsselte Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 706.320,02 nachzuentrichten. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei - mit Ausnahme einer Berichtigung eines Versicherungszeitraumes - mit Erkenntnis vom 3. September 2015 abgewiesen worden. Gegen dieses Erkenntnis habe keine Partei eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge seien beim Verein I nicht einbringlich gewesen. Der Verein sei vermögenslos. Es sei nicht feststellbar, dass der Mitbeteiligte die Verantwortung für die Anmeldung der Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse im Sinn des § 35 Abs. 3 ASVG an einen Steuerberater übertragen habe. Der Mitbeteiligte habe sich bei seinem Steuerberater Mag. E erkundigt, wie die Vertragsverhältnisse der für den Verein tätig gewesenen Personen zu beurteilen seien. Mag. E habe dem Mitbeteiligten mitgeteilt, dass es sich bei diesen Personen um "Selbständige auf Werkvertragsbasis" gehandelt habe, wobei der Steuerberater sich dabei gegenüber dem Mitbeteiligten auf "eine Expertise des Experten für das Arbeits- und Sozialrecht, Univ.- Prof. Dr. S (...)" gestützt habe. Auf diese Auskunft habe der Mitbeteiligte vertraut und deshalb keine Meldungen gemäß § 33 und 34 ASVG erstattet und keine Sozialversicherungsbeiträge für die Dienstnehmer abgeführt.

8 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesverwaltungsgericht, einen Meldepflichtigen treffe keine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung. Aufgrund der auf die Expertise eines Universitätsprofessors aus dem Fachbereich des Arbeits- und Sozialrechtes gestützten Auskunft seines Steuerberaters sei dem Mitbeteiligten seine Rechtsunkenntnis über die Verpflichtung zur Anmeldung nicht vorwerfbar.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse. Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der er die kostenpflichtige Zurückweisung bzw. Abweisung der Revision beantragt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10 Die revisionswerbende Steiermärkische Gebietskrankenkasse bringt zur Zulässigkeit und zur Begründung ihrer Revision unter anderem vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorwerfbarkeit von Verstößen gegen die Verpflichtungen zur Meldung von Dienstnehmern abgewichen. Nach dieser Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass Meldepflichtigen bereits ein "Grundwissen" zu unterstellen sei. Bei fehlenden Kenntnissen zur Beurteilung der Verpflichtung der Meldung zur Sozialversicherung treffe den Meldepflichtigen eine Erkundigungspflicht. Ausgehend von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen sei die Verpflichtung zur Anmeldung im vorliegenden Fall eindeutig gewesen, sodass den Mitbeteiligten schon deshalb ein Verschulden treffe. Der Umstand, dass sich ein Geschäftsführer durch eine Steuerberatungskanzlei fachkundig beraten lasse, könne sein Verschulden an Meldeverstößen nicht ausschließen. Es entspreche im Übrigen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es dem Haftpflichtigen, der sich auf eine ihm erteilte Auskunft berufe, obliege, in einem solchen Fall konkret darzulegen, welche Informationen er in seinem Auskunftsersuchen erteilt habe und auf welcher Grundlage die Beurteilung vorgenommen worden sei.

11 Die Revision ist - wie im Folgenden gezeigt - zulässig und berechtigt.

12 Nach § 67 Abs. 10 ASVG haften unter anderem die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Zu den auferlegten Pflichten im Sinn dieser Gesetzesstelle gehören insbesondere die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese gemäß § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind (vgl. etwa VwGH 17.12.2015, 2013/08/0173).

13 Das für die Haftung erforderliche Verschulden an einem Meldepflichtverstoß kann dem Vertreter einer juristischen Person insoweit angelastet werden, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom Grundwissen des Vertreters umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre (vgl. VwGH 4.8.2004, 2002/08/0145; 22.2.2012, 2010/08/0190). Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen. Er hat den Mangel im Fall einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur aufgrund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr grundsätzlich eine Erkundigungspflicht. Im Rahmen dieser Erkundigungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige ist also nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Meldepflichtige auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (vgl. VwGH 22.2.2012, 2010/08/0190). Es obliegt dem Meldepflichtigen im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs darzutun, dass er entweder die Verpflichtung zur Meldung im Sinn des § 35 Abs. 3 ASVG an Dritte übertragen hat oder aus welchen sonstigen Gründen ihn kein Verschulden an der Unterlassung der Meldung trifft (vgl. VwGH 14.9.2005, 2004/08/0104; 27.11.2014, 2012/08/0216).

14 Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse stützte sich in ihrem Haftungsbescheid - sowie nunmehr auch im Revisionsverfahren -

darauf, dass im vorliegenden Fall die Verpflichtung zur Meldung der Erziehungshelfer als Dienstnehmer zur Sozialversicherung bereits zu dem dem Mitbeteiligten zu unterstellenden Grundwissen gehört habe, weshalb seine allfällige Unkenntnis jedenfalls - ohne weitere Prüfung - vorwerfbar sei.

15 Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behörde dann, wenn eine als zum Grundwissen des Geschäftsführers zu zählende Meldepflicht verletzt wurde, diese Verletzung ohne Weiteres als vom Geschäftsführer verschuldet beurteilen darf (vgl. VwGH 23.10.2002, 99/08/0128). Dies könnte vorliegend dann der Fall sein, wenn aufgrund der wahren, dem Mitbeteiligten bekannten Verhältnisse die Rechtstellung der Erziehungshelfer als Dienstnehmer völlig eindeutig gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund wäre das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet gewesen, Feststellungen zur Tätigkeit der Erziehungshelfer zu treffen. Derartige Feststellungen hat das Bundesverwaltungsgericht gänzlich unterlassen und sein Erkenntnis daher schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet.

16 Gehörte die Verpflichtung zur Meldung der Erziehungshelfer zur Sozialversicherung nicht bereits zum "Grundwissen" des Mitbeteiligten, müsste ins Blickfeld rücken, ob der Mitbeteiligte seiner Erkundigungspflicht nachgekommen ist. Dem Vorbringen des Mitbeteiligten nach ging seine Ansicht, wonach keine Dienstverhältnisse vorlägen, auf eine Information seines Steuerberaters zurück, die dieser auf eine - ihrer Art und ihres Zustandekommens nach allerdings nicht näher beschriebene - Auskunft eines Universitätsprofessors aus dem Fachbereich des Arbeits- und Sozialrechtes stützte.

17 Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Meldepflichten bzw. der Übertretungen nach § 111 iVm § 33 ASVG festgehalten, dass der Meldepflichtige bei seinen Erkundigungen den maßgeblichen Sachverhalt mit allen einzelnen Momenten der konkreten Beschäftigung genau darzulegen und sich bei zu Tage tretenden Widersprüchen gewissenhaft mit allem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Nachforschungen anzustellen hat (vgl. VwGH 2.9.2015, Ra 2015/08/0073 und 0075, mwN). Allein der Umstand, dass eine Auskunft eines Universitätsprofessors, es lägen selbständige Tätigkeiten vor, erteilt wurde, reicht somit noch nicht aus, die Erfüllung der Erkundigungspflicht durch den Mitbeteiligten darzutun. Der Mitbeteiligte durfte auf diese Information nämlich nur dann vertrauen, wenn sichergestellt war, dass diese Auskunft des Universitätsprofessors aufgrund einer zutreffenden und vollständigen Schilderung der Tätigkeit der Erziehungshelfer, die eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den Kriterien für die Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten ermöglichte, erfolgt ist. Mit diesen Aspekten hat sich das Bundesverwaltungsgericht - ausgehend von seiner Ansicht, die erteilte Auskunft entschuldige den Mitbeteiligten jedenfalls - nicht auseinandergesetzt.

18 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

19 Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG hat die revisionswerbende Partei im Fall einer Amtsrevision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz. Ein Aufwandersatz gegenüber der revisionswerbenden Partei kommt auch schon deswegen nicht in Betracht, weil sie selbst Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG ist. Der diesbezügliche Antrag war daher abzuweisen (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2015/08/0038, mwN).

Wien, am 20. Juni 2018

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